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FSK bei privater Filmvorführung?

 
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Kpt. Rotbart
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Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 12:21    Titel: FSK bei privater Filmvorführung? Antworten mit Zitat

Moin Leute.

Wenn man privat einen Filmabend veranstaltet (sagen wir mit etwa 15 Freunden), macht man sich dann strafbar, falls man Filme ab 16 oder 18 zeigt, wenn einige der Gäste dieses Alter noch nicht erreicht haben? Ich meine, man zwingt die Leute ja nicht sich die Filme anzugucken.

Wie ist da die Rechtslage?

Ich hoffe ihr könnt mir schnell weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,
Kpt. Rotbart.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
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BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann mir vorstellen, dass dies eventuell schwierig werden kann, da den jüngeren Menschen die Filme mit höhere Altersfreigabe die Filme zugänglich gemacht werden. Wenn sich also meinetwegen die Eltern eines noch nicht sechzehnjährigen Jugendlichen beschweren, dass dieser Jugendliche einen Film mit einer 16er Freigabe gesehen hat, wird der Vorführer des Filmes bestimmt nicht argumentieren können "Der Kleen hätte ja wegschauen können!".

Genaueres wissen aber bestimmt die Spezialisten hier.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:16    Titel: Re: FSK bei privater Filmvorführung? Antworten mit Zitat

Kpt. Rotbart hat folgendes geschrieben::
Wie ist da die Rechtslage?


Was Kindern und Jugendlichen unter welchen Voraussetzungen gezeigt werden darf, findet man in den §§ 11 ff. JuSchG --> http://bundesrecht.juris.de/juschg/index.html

Die Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich in den §§ 27 f. JuSchG.

Kpt. Rotbart hat folgendes geschrieben::
Ich meine, man zwingt die Leute ja nicht sich die Filme anzugucken.


Genau. Und darum sanktioniert das Gesetz ggf. schon das "Zugänglichmachen". Auf das Betrachten kommt es dann nicht mehr an.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Adromir
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Anmeldungsdatum: 30.10.2005
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Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Moment! Das Jugendschutzgesetz hat mit einem privaten Videoabend überhaupt nix zu tun. Problematisch sind in diesem Zusammenhang Schriften, die nach § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c strafbar wären.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Das Jugendschutzgesetz hat mit einem privaten Videoabend überhaupt nix zu tun.


weil.....?
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Versicherungsmensch
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BeitragVerfasst am: 25.03.09, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Moment! Das Jugendschutzgesetz hat mit einem privaten Videoabend überhaupt nix zu tun. Problematisch sind in diesem Zusammenhang Schriften, die nach § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c strafbar wären.


Rein theoretisch könnte also jemand dann ohne Probleme seinen Kindern, die meinetwegen erst 12 Jahre alt sind, allerhand an 18er Filmen vorführen... Hmmm...
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
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BeitragVerfasst am: 25.03.09, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Rein theoretisch könnte also jemand dann ohne Probleme seinen Kindern, die meinetwegen erst 12 Jahre alt sind, allerhand an 18er Filmen vorführen... Hmmm...


M.E. nicht. Jedenfalls steht das m.E. so im Jugenschutzgesetz.
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BeitragVerfasst am: 25.03.09, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann mir das auch nicht vorstellen. Deswegen hab ich das genau so geschrieben. Smilie
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Redfox
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BeitragVerfasst am: 25.03.09, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wahrscheinlich müssen wir warten, bis wir von Adromir eine Begründung dafür bekommen, dass
Zitat:
Das Jugendschutzgesetz ... mit einem privaten Videoabend überhaupt nix zu tun (hat)

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BeitragVerfasst am: 25.03.09, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht hat Adromir aber auch recht. Ich lese in den §§ des JuSchG immer nur von "öffentlichen Filmveranstaltungen" etc. Es scheint also wirklich egal zu sein, was in privatem Rahmen abläuft. Dann wäre es also wirklich so, dass ich rein theoretisch meinem 10 jährigem Neffen einen netten Horrorfilm ab 18 vorführen darf, ohne, dass ich mit dem Gesetz in Konflikt gerate. Sehr böse
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Redfox
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Beiträge: 8443
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BeitragVerfasst am: 25.03.09, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Ich lese in den §§ des JuSchG immer nur von "öffentlichen Filmveranstaltungen" etc.


Also ich lese das nicht überall.

In § 12 Abs. 1 JuSchG z.B. finde ich etwas zur Öffentlichkeit.

In § 12 Abs. 3 gibt es keinen Hinweis auf die Öffentlichkeit --> http://bundesrecht.juris.de/juschg/__12.html

Auch in § 15 kommt die Öffentlichkeit nicht vor --> http://bundesrecht.juris.de/juschg/__15.html

Auch habe ich keine Vorschrift gefunden, dass das JuSchG generell nur in der Öffentlichkeit Anwendung findet.
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Versicherungsmensch
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BeitragVerfasst am: 25.03.09, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Immer wieder predige ich das meinen Kollegen, Vorgesetzten und Kunden, aber selber halte ich es nicht ein: DAS BIS-ZUM-ENDE-LESEN! Verlegen

Danach wäre also nur die Zugänglichmachung von Filmen ohne Jugendfreigabe bedenklich, nicht jedoch die von Filmen mit 16er Freigabe.
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Kpt. Rotbart
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Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

VIelen Dank für die schnellen und zahlreichen Antworten.

Ihr habt mir wirklich weitergeholfen.

Liebe Grüße,
Kpt. Rotbart.
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