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recht.de :: Thema anzeigen - Können 12-und 13jährige Anzeige wegen Morddrohung machen
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Können 12-und 13jährige Anzeige wegen Morddrohung machen

 
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gabi*
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 22:21    Titel: Können 12-und 13jährige Anzeige wegen Morddrohung machen Antworten mit Zitat


Angenommen den Fall, eine 12- und 13-jährige wollen aus Rachegelüsten einen 15jährigen wegen Morddrohung anzeigen.

Könnten sie das allein tun oder müssten die Eltern mit.

Falls die Beiden die Eltern dazu bringen könnten, eine Anzeige zu erstatten, was würde dann passieren?

Würde die Anzeige der beiden als Zeugen ausreichen bzw. würde es zu einer Strafverfolgung kommen?

Wie wäre die Rechtslage für den 15jährigen? (wenn er mündlich/schriftl. nichts dergleichen getan hat und evtl. eine Zeugin mitbekommen hat, dass die anderen beiden sich nur rächen wollen, weil sie sich darüber laut unterhalten haben).

- Habe hier noch nicht oft einen Beitrag erstellt, bitte mit Nachsicht handeln, falls dieses Thema jetzt 2x auftaucht, ist keine Absicht sondern mangelnde Erfahrung/Technik.... Verlegen
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Anzeige machen, kann erstmal jeder. Auch 12 und 13- jährige ohne Eltern.
Was wird passieren, wenn die Anzeige unrechtsmäßig war, würde an sich zwar der §164 StGB "Falsche Verdächtigung" zu tragen kommen, da die beiden aber strafrechtlich noch nicht strafmündig sind, wird von der Seite nicht viel kommen.
Was nicht ausgeschlossen sind, sind Kosten, die die der Staat (wegen der möglicherweise eingeleiteten Ermittlungen) und der 15 Jährige hatten (für einen Anwalt), von den kleinen Rackern zu bezahlen sind.
_________________
Geist ist Geil!
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pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Was nicht ausgeschlossen sind, sind Kosten, die die der Staat (wegen der möglicherweise eingeleiteten Ermittlungen) und der 15 Jährige hatten (für einen Anwalt), von den kleinen Rackern zu bezahlen sind.


u. wenn es bei den "kleinen" erst mal nix zu holen gibt, macht das auch nix - man hat 30jahre lange zeit!
http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html
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LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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gabi*
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wie Wäre die Rechtslage für den 15jährigen, wenn er sich aus Wut im Internet dazu hinreißen lässt, zu schreiben "ich würde dich am liebsten um...."

Wenn dann die 12- und 13jährigen einen Ausdruck davon der Polizei vorlegen würden. Wäre das dann eine eindeutige Morddrohung und käme zur Anklage/Strafe?

(wenn es sich dabei um Mobbingstreit unter Jugendlichen handeln würde z.B., daher diese Beispiele).
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

wer sagt sowas nicht mal und meint es nicht so. Außerdem heißt es nicht ich bring dich um, sondern ich würde es gerne, das ist schon ein Unterschied.

Gruß roni
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gabi*
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre schön, wenn ich diese beiden Unterschiede rechtlich erklärt bekäme in Bezug auf Anzeige/Strafe.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 07:15    Titel: Antworten mit Zitat

gabi* hat folgendes geschrieben::
Wäre schön, wenn ich diese beiden Unterschiede rechtlich erklärt bekäme in Bezug auf Anzeige/Strafe.


Für die beiden Mädchen käme eine Strafe von einem Monat Handy-Verbot in Betracht und für den Jungen ein Monat Mädchen- Schultaschen-Tragen
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

gabi* hat folgendes geschrieben::
Wäre schön, wenn ich diese beiden Unterschiede rechtlich erklärt bekäme in Bezug auf Anzeige/Strafe.

Hier hat jemand einen Wunsch geäußert. Und Wünsche darf man auch dann haben, wenn sie, äh, unanständig sind. Eine Drohung wäre "Ich bringe dich um".
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
...
Was wird passieren, wenn die Anzeige unrechtsmäßig war, würde an sich zwar der §164 StGB "Falsche Verdächtigung" zu tragen kommen, da die beiden aber strafrechtlich noch nicht strafmündig sind, wird von der Seite nicht viel kommen.
...

Über Straftaten, die Kinder begehen, wird das Jugendamt informiert. Dies könnte dann zu einem Besuch der Eltern und der Überprüfung ihrer Erziehungsfähigkeit führen. Was Mama und Papa dann davon halten kann ich so aus der Ferne nicht einschätzen. Winken
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gabi*
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

" Straftaten, die Kinder begehen, wird das Jugendamt informiert. Dies könnte dann zu einem Besuch der Eltern und der Überprüfung ihrer Erziehungsfähigkeit führen. Was Mama und Papa dann davon halten kann ich so aus der Ferne nicht einschätzen "

Heißt das, dass die Polizei im Falle einer Anzeige, in der sie ermittelt, automatisch auch das Jugendamt informiert?

Angenommen, einige Kinder unter 14 Jahren bekommen eine Anzeige wegen Mobbing. Die Polizei ermittelt, es werden Eltern und Kinder rechtl. belehrt, da ja strafunmündig. Kann man dann davon ausgehen, dass auch das Jugendamt informiert wurde?
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