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rufbereitschaft rund um die uhr??

 
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woazn-king
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 07:42    Titel: rufbereitschaft rund um die uhr?? Antworten mit Zitat

hallo forum,

mal angenommen, ein unternehmen hat mehrere servicetechniker, die regelmäßig im außendienst unterwegs sind. für alle gilt ein 40 stundenvertrag. nun möchte der arbeitgeber eine rufbereitschaft einführen. d.h. jede woche übernimmt ein anderer techniker die rufbereitschaft, wobei dieser techniker dann an 7 tagen die woche 24 stunden lang für die ganze welt telefonisch erreichbar wäre. ein tarifvertrag existiert nicht.
wie wäre in einem solchen fall der sachverhalt?
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

ArbZG (http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__7.html)

Zitat:
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

4. abweichend von § 6 Abs. 2

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt...

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.


Ohne Tarifvertrag sehe ich also hier gar keine Vorraussetzung gegeben für eine beliebig lang bestehende Rufbereitschaft. Nach spätestens 10 Stunden Arbeit (normaler Arbeitstag + in Rufbereitschaft geleistete Arbeit) müsste der AN also die RB für den Tag beenden, weil er nicht mehr weiter arbeiten darf. Erst nach der im ArbZG vorgeschriebenen Ruhezeit darf er die Bereitschaft wieder aufnehmen.


Zuletzt bearbeitet von maconaut am 25.03.09, 12:14, insgesamt 1-mal bearbeitet
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
. Erst nach der im ArbZG vorgeschriebenen Ruhezeit darf er die Bereitschaft wieder aufnehmen.


Jein. Die Bereitschaft selber gehört zur Ruhezeit. Das Problem was auftritt ist wenn nie 11 h Ruhezeit zusammenkommen.

Man kann schon während der Bereitschaft die Ruhezeit ableisten, allerdings wenn nach 10.45 Minuten ein Anruf kommt, beginnt die Ruhezeit von neuem. Das ist das Risiko mir dem dann der AG lebt. Weil der AN darf dann nicht vorher wieder bei der "normalern" Arbeit erscheinen.

Das Ganze hängt damit halt auch davon ab wie oft Einsätze kommen.

Es kann ja durchaus sein, dass nur 1 mal die Woche überhaupt ein Einsatz kommt, dann kann man das so machen, wenn aber in der Nacht pro Stunde im Durchschnitt 1 Einsatz oder Anruf mit Beratung ist, dann geht das System so nicht.

MfG
Matthias
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

das ist natürlich richtig so. Aber es gilt auch: "Normale" Arbeitszeit + In RB geleistete Arbeitszeit darf täglich nicht 10 Stunden überschreiten, denn eine Verlängerung über die 10 Stunden hinaus ist nur bei tariflicher Vorraussetzung zulässig. Wenn AN also zwischen 8 und 18 Uhr schon 9 Arbeitsstunden auf dem Konto hat, kann er in der Folge max. noch eine Stunde in RB arbeiten und müsste dann den Hörer auflegen.
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