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Hallo,
angenommen die Erben stehen fest.
Jeder von den Erbberechtigten kann ja einen Erbschein beantragen.
So, das Gericht will nun einen Auftraggeber, der die Gebühr für den Erbschein bezahlt.
Soweit ist ja alles klar.
Aber:
Von diesem Erbschein haben ja alle etwas davon. Sprich ich, sowie die weiteren
Teilerben. Eine Überweisung vom Nachlasskonto wurde durch die weiteren Teilerben untersagt! Somit müßte ich die Kosten für den Erbschein von meinem privaten Konto tätigen.
Gibt es ein Gesetz das beinhaltet, in welchem Unfang die Erbscheinkosten von den
Miterben zu tragen sind? Oder bleib ich auf diesen Kosten sitzen und die anderen freuen
sich?
Für mein Rechtsempfinden sind diese Kosten entsprechend dem Erbanteil
zu bezahlen, oder sehe ich da etwas falsch? Wo könnte ich die gesetzlichen Grundlagen
nachlesen?
Nochwas:
Bekommen die weiteren Miterben eine Abschrift von dem beantragten Erbschein?
Ist diese Abschrift gegenüber Banken, Versicherungen etwas "wert".
Hm... die anderen Erben sind doch genauso wie Sie auf den Erbschein angewiesen? Dann sollten diese Miterben auch ein Interesse an der Erteilung des Erbscheins haben. Wenn dies nicht der Fall ist, so halte ich es für legitim, dass die Erbscheinkosten vom Nachlasskonto getragen werden. Mit der Berechtigung des Erbscheins habe Sie ja dann auch Zugang. Betreffend der Verweigerung durch die übrigen Miterben, greift diese dann nicht wenn es sich um ordnungsgemäße Verwaltung handelt. Interessant in diesem Zusammenhang wären noch die Quoten.
Sollte Ihnen dieses Vorgehen nicht behagen, dann beantragen Sie doch einen Teilerbschein, der Ihnen nur Ihr Erbrecht bescheinigt. Dann haben Sie im Ergebnis was Sie wollten und die Anderwen Miterben brauchen dann ja keinen beantragen. _________________ "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
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