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Verfasst am: 25.03.09, 16:01 Titel: 357 StPO im Vergleich zu § 371 II StPO
Wenn der Antragsteller einer strafrechtlichen Wiederaufnahme mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 371 II StPO sofort ohne neue Hauptverhandlung freigesprochen werden würde, wie würde dann mit dem Mitverurteilten zu verfahren sein, der keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe, wegen der Ergebnisse des Probationsverfahrens jedoch ebenfalls nicht als Täter in Frage kommen könne.
Dies sei eindeutig.
Existiert daher etwas Ähnliches wie bei der Revisionsentscheidung gemäß § 357 StPO oder wie würde dann sonst Gerechtigkeit geschaffen werden können? Oder müsste - rein formell - der andere Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft selbst einen eigenen Wiederaufnahmeantrag stellen müssen?
Dann wäre das Urteil des Freigesprochenen selbst doch neues und geeignetes Beweismittel für den noch Verurteilten - oder?
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