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wenn man dem alten Vermieter den Mangel angezeigt hat und seither die Miete mindert und teilweise zurückbehält, dann ein neuer Vermieter eintritt - muss jetzt der Mangel diesem nochmal angezeigt werden, oder muss der neue Vermieter diese Anzeige gegen sich gelten lassen?
Ihr habt dem alten VM nur die Mängel gezeigt? IdR reicht das nicht ganz, sondern man schreibt die Mängel auf und lässt den Vermieter unterschreiben. Wenn dann ein neuer VM kommt, zeigt man ihm die Unterschrift und lässt ihn auch noch unterschreiben, damit er das weiß.
Ihr habt dem alten VM nur die Mängel gezeigt? IdR reicht das nicht ganz, sondern man schreibt die Mängel auf und lässt den Vermieter unterschreiben. Wenn dann ein neuer VM kommt, zeigt man ihm die Unterschrift und lässt ihn auch noch unterschreiben, damit er das weiß.
Davon ist nur der Teil richtig, das Mängel schriftlich angezeigt werden müssen oder sollen, damit man etwas in der Hand hat.
Dieses könnte man noch unter Zeugen Einbriefen und per Einschreiben versenden.
Aber das dieses Schreiben vom Vermieter unterschrieben werden soll oder muss ist mir neu und nicht notwendig.
Wenn dem neuen Vermieter eine Kopie gezeigt wird sollte es ausreichend sein oder halt neu melden mit dem Hinweis das dies der Vorbesitzer auch schon erhalten hat. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
wenn man dem alten Vermieter den Mangel angezeigt hat und seither die Miete mindert und teilweise zurückbehält, dann ein neuer Vermieter eintritt - muss jetzt der Mangel diesem nochmal angezeigt werden, oder muss der neue Vermieter diese Anzeige gegen sich gelten lassen?
er muß die anzeige gegen sich gelten lassen, denn er ist in das mietverhältnis eingetreten, wie es sich zum zeitpunkt des eintritts darstellte - wenn im stadium "mängel sind angezeigt", dann eben so.
allerdings gehe ich dabei davon aus, dass ein vermieterwechsel durch eigentumsübergang stattgefunden hat (und nicht etwa zB durch einen vertrag zwischen dem alten, dem neuen vermieter und dem mieter). _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
ja - es fand ein Eigentumsübergang statt- wenn der neue vermieter nach Eigentumsübertragung die z.b. rückständige Miete verlangt, der Mieter aber nicht zahlt und dann im Prozess erstmals vorträgt, er habe wegen bestimmten Mängeln die Miete gemindert und dies damals (vor über 2 Jahren) gegenüber dem alten Vermieter angezeigt- der neue Vermieter bis dahin von der Anzeige aber nichts wusste - muss der neue Vermieter das gegen sich gelten lassen?
[...]der Mieter aber nicht zahlt und dann im Prozess erstmals vorträgt, er habe wegen bestimmten Mängeln die Miete gemindert und dies damals (vor über 2 Jahren) gegenüber dem alten Vermieter angezeigt- der neue Vermieter bis dahin von der Anzeige aber nichts wusste - muss der neue Vermieter das gegen sich gelten lassen?
Vor diesem Hintergrund meine ich, dass den neuen Vermieter keine Schuld trifft. Offensichtlich wurde er vom Vorbesitzer nicht informiert und in welchem Umfang der neue Vermieter verpflichtet ist, sich diese Informationen zu beschaffen weiss ich nicht.
Aber offensichtlich hat sich der Mieter in Schweigen gehüllt. So wie es scheint hat er auf die Forderungen des neuen Vermieters nicht reagiert. Er trägt erstmals im Prozess den der Mietminderung(en) zugrunde liegenden Sachverhalt vor. Dies wäre aber durchaus auch vor Einreichung der Klage möglich gewesen.
Man wird dem Mieter ggfs.unterstellen können, eher an der Mietminderung als an der Beseitgung der Mängel oder des Mangels interessiert (gewesen) zu sein. Ginge es ihm um die Beseitigung, hätte er den neuen Vermieter ja informieren können.
... der Mieter aber nicht zahlt und dann im Prozess erstmals vorträgt, er habe wegen bestimmten Mängeln die Miete gemindert und dies damals (vor über 2 Jahren) gegenüber dem alten Vermieter angezeigt- der neue Vermieter bis dahin von der Anzeige aber nichts wusste - muss der neue Vermieter das gegen sich gelten lassen?
Es ist völlig unerheblich, ob ein Vermieterwechsel stattgefunden hat oder nicht. Wenn der Mieter gegen eine Forderung des Vermieters eine Minderung vorträgt, wird er dafür auch Beweis antreten müssen. Voraussetzung für eine Minderung ist ein Mangel, den der MIeter zu beweisen hat und weitere Voraussetzung ist die Mängelanzeige beim Vermieter. Auch dieses wird der Mieter beweisen müssen.
Vor diesem Hintergrund meine ich, dass den neuen Vermieter keine Schuld trifft. Offensichtlich wurde er vom Vorbesitzer nicht informiert und in welchem Umfang der neue Vermieter verpflichtet ist, sich diese Informationen zu beschaffen weiss ich nicht.
auf "keine schuld" kommt es bei mängeln aber bekanntlich nicht an
i.ü. wird lt. SV die miete gemindert, der neue vermieter hätte sich umgekehrt auch unschwer darüber informieren können, warum der mieter eigentlich weniger miete bezahlt, bevor er ihn auf die rückstände verklagt. ob man vor diesem hintergrund tatsächlich zu einem "anlass zur klageerhebung" kommen kann, wage ich zu bezweifeln - schlußendlich wird sich der neue vermieter ja die fehlende information des alten vermieters zurechnen lassen müssen, denn der mieter kann da nun mal gar nix für, dass ohne seine zustimmung das haus verkauft worden ist
Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Man wird dem Mieter ggfs.unterstellen können, eher an der Mietminderung als an der Beseitgung der Mängel oder des Mangels interessiert (gewesen) zu sein. Ginge es ihm um die Beseitigung, hätte er den neuen Vermieter ja informieren können.
darauf würde ich im prozeß auch abstellen, allein: mit viel erfolg wird das nicht verbunden sein, denn auch darauf kommt es nicht an...
@RM: klar, allerdings wird sich auch der neue vermieter zuvor fragen lassen müssen, weshalb die nach SV bereits 2 jahre lang andauernde minderung hingenommen wurde, immer vorausgesetzt, der mieter kann den zugang der anzeige beweisen und dort wird auch tatsächlich ein rechtlich relevanter mangel angezeigt. da landen wir dann - bevor es um das beweisproblem geht - im weitläufigen bereich der thematik "anerkenntnis des mangels durch nixtun" oder "verwirkung" und wie man das auch immer nennen mag. _________________ .
juggernaut
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... da landen wir dann - bevor es um das beweisproblem geht - im weitläufigen bereich der thematik "anerkenntnis des mangels durch nixtun" oder "verwirkung" und wie man das auch immer nennen mag.
Ein Recht kann zweifellos auch schon vor Eintritt der Verjährung verwirkt sein. Dass ein Recht über eine gewisse Zeit nicht geltend gemacht wurde, also "nixtun", ist nur eine von zwei Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung. Neben dem Zeitmoment muss aber auch noch ein Umstandsmoment vorliegen. Durch irgendein Verhalten des Vermieters muss der Mieter annehmen dürfen, dass der Vermieter seine Forderungen nicht mehr geltend machen wird. "Nixtun" ist aber bereits als Zeitmoment "verbraucht". Etwas anderes als den Zeitablauf kann man dem Sachverhalt nicht entnehmen. Wenn es also nichts weiter als den Zeitablauf gibt, kann Verwirkung keinesfalls in Betracht kommen.
das bezweifele ich nicht. es ging nur darum, dass ein vermieter durchaus ein problem damit bekommen kann, auf eine mangelanzeige 2 jahre lang nichts zu tun: _________________ .
juggernaut
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auf "keine schuld" kommt es bei mängeln aber bekanntlich nicht an
Ist klar.
Zitat:
i.ü. wird lt. SV die miete gemindert, der neue vermieter hätte sich umgekehrt auch unschwer darüber informieren können, warum der mieter eigentlich weniger miete bezahlt, bevor er ihn auf die rückstände verklagt.
Genau darauf will ich hinaus. Den vorliegenden Informationen zufolge hat der alte Vermieter den Mangel nicht behoben und die Mietminderung wohl klaglos hingenommen. Eine diesbezügliche Forderung seitens des alten Vermieters, in die der neue Vermieter hätte eintreten können, scheint es also nicht zu geben.
Ist es usus, dass gleich eine Klage eingereicht wird ohne vorherige Forderung? Ich denke nicht und so hätte der neue Vermieter im Zuge seiner Forderung über den Sachverhalt aufgeklärt werden können.
Wurde er aber -sofern er entsprechende Forderung gestellt hat -wohl nicht und ich meine, dass sich der Mieter über Gebühr passiv verhalten haben könnte, wenn er erst im Prozess die Karten auf den Tisch legt.
Zitat:
ob man vor diesem hintergrund tatsächlich zu einem "anlass zur klageerhebung" kommen kann, wage ich zu bezweifeln - schlußendlich wird sich der neue vermieter ja die fehlende information des alten vermieters zurechnen lassen müssen, denn der mieter kann da nun mal gar nix für, dass ohne seine zustimmung das haus verkauft worden ist
Von welcher fehlenden Information schreibst du? Der alte Vermieter scheint über den Mangel informiert worden zu sein.
der neue aber (vom alten) nicht. _________________ .
juggernaut
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 25.03.09, 17:53 Titel:
Zitat:
Von welcher fehlenden Information schreibst du? Der alte Vermieter scheint über den Mangel informiert worden zu sein.
Hier wird die (angeblich) fehlende Information über die Mängelanzeige und die damit begründete Mietminderung gemeint sein, die der alte Vermieter dem neuen nicht gegeben hat. Den schlechten Informationsfluss muss sich der neue Vermieter aber vorwerfen lassen.
Zitat:
ich meine, dass sich der Mieter über Gebühr passiv verhalten haben könnte, wenn er erst im Prozess die Karten auf den Tisch legt.
Das würde aber durch den Nachweis des Mieters für die erfolgte Meldung des Schadens und die Durchführung der Minderung, sowie ggf. schriftliche Verhandlungen über deren Höhe leicht zu entkräften sein. Der Mieter hat mit seiner Anzeige des Mangels und der Minderung seiner Informationspflicht schon genüge getan.
Zitat:
Man wird dem Mieter ggf.unterstellen können, eher an der Mietminderung als an der Beseitigung der Mängel oder des Mangels interessiert (gewesen) zu sein. Ginge es ihm um die Beseitigung, hätte er den neuen Vermieter ja informieren können.
Darüber, ob eine Minderung überhaupt zum Tragen kommt und wie lange, entscheidet ja nicht der Mieter. Es steht dem Vermieter frei, durch rasche Beseitigung des Mangels auch die Minderung zu beseitigen. Wenn sich der Mieter lieber mit einer geringeren Miete zufrieden gibt, ist das sein gutes Recht. Wofür soll das also ein Argument sein?
Und wie juggernaut schon schrieb,hätte sich der neue Vermieter auch selbst informieren können und müssen, anstatt mit Kanonen in den Nebel zu schießen. Die Aufklärung wurde wohl auch nie verweigert, sondern niemals angefordert. Auch ich sehe das Versäumnis mehr beim Vermieter. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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