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Verfasst am: 25.03.09, 14:39 Titel: Trennungsunterhalt bis der Richter uns scheidet?
Hallo Leute,
Habe folgendes Beispiel:
Mann A und Frau B waren 3 Jahre verheiratet, Anfang 2008 getrennt. Keine Kinder.
A arbeitet im Ausland, verdient gut (netto über 5000), B lebt in Deutschland, ist selbstständig, momentan macht ihre Firma wegen der Finanzkrise nicht viel Gewinn, so dass durchschnittliches Einkommen etwa 900 Euro beträgt.
Bis jetzt hat A freiwillig monatlich 1000 Euro überwiesen. Ab April möchte er die Zahlungen halbieren (Trennungsjahr vorbei).
Ist es denn nach heutiger Rechtslage nicht so, dass der Trennungsunterhalt bis zur Scheidung gezahlt werden muss? Und dass es eigentlich deutlich höhere Summe in dem Fall ist als nur 1000 Euro?
Ist es denn nach heutiger Rechtslage nicht so, dass der Trennungsunterhalt bis zur Scheidung gezahlt werden muss? Und dass es eigentlich deutlich höhere Summe in dem Fall ist als nur 1000 Euro?
So aus der Ferne und in anbetracht der Informationen, ja. Zu bedenken ist aber im Einzefall gerade im Unterhaltsrecht vieles, hier z.B. ggf. erhöhte berufliche Aufwendungen aufgrund Auslandstätigkeit,..., etc..
Ich denke, dass die beruflichen Aufwendungen nicht das Problem sind, denn dort kommt eigentlich für alles die Firma auf. (Flüge, Wohnung, Fahrer, Dolmetscher usw...)
Mir ist noch eine Frage eingefallen.
Die Frau B ist ja nicht verpflichtet den Scheidungsantrag zu stellen?
Mann soll doch selber schauen wann er in seinem Leben Zeit findet um nach Deutschland zu fliegen und zum Anwalt zu gehen wenn er das will.
Oder?
Verfasst am: 25.03.09, 18:52 Titel: Re: Trennungsunterhalt bis der Richter uns scheidet?
Hallo,
Zitat:
A arbeitet im Ausland, verdient gut (netto über 5000)
...
Und dass es eigentlich deutlich höhere Summe in dem Fall ist als nur 1000 Euro?
Rechtlich ist nicht das Nettoeinkommen (aus Gehaltsabrechnung) maßgeblich, sondern das "unterhaltsrelevante Einkommen", welches recht kompliziert zu Berechnen ist (versuch das selbst grad hinzubekommen). Soweit ich das sagen kann, stehen Person B 3/7 der Differenz beider unterhaltsrelevanten Einkommen als Unterhalt zu. Eine Einigung kann aber auch über willkürlich festgelegte Beträge erfolgen sofern beide Seiten zustimmen.
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