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Verfasst am: 25.03.09, 08:53 Titel: Nachträgliche Pauschalierung von geringf. Beschäftigung?
Hallo.
Nehmen wir einmal an, daß ein AlG-Empfänger einen Nebenverdienst in Höhe von 165 Euro monatlich hat. Auf diesen Verdienst fallen pauschale SV-Beiträge an, die Lohnsteuer wird nach Klasse I berechnet. Nach seiner Arbeitslosigkeit kann der Steuerpflichtige im gleichen Jahr wieder festangestellt arbeiten.
Im Rahmen seiner Steuererklärung stellt er später fest, daß er mit einer Pauschalversteuerung günstiger versteuert gewesen wäre, da die Pauschalsteuer auf den Nebenverdienst niedriger als die anfallende Einkommensteuer ist.
Welche Möglichkeiten bestehen, in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber rückwirkend eine Erhebung der pauschalen Lohnsteuer zu veranlassen und den Nebenverdienst somit von der Normalversteuerung auszunehmen?
Vielen Dank im voraus.
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Ja, ich weiß, daß ich auch oft kurz und knapp antworte - eine Begründung möchte ich doch gern haben, warum es nicht möglich ist / sein soll, den Arbeitslohn nachträglich zu pauschalieren.
Schließlich kann doch die Normalversteuerung irrtümlich erfolgt sein, dementsprechend wurde eine falsche Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und nun möchte dies der Arbeitgeber berichtigen (zumindest die Besteuerung, die LStB kann ja offenbar nicht berichtigt werden...).
Die Lohnsteueranmeldungen für den fraglichen Zeitraum stehen noch unter Vorbehalt der Nachprüfung, auch die Beitragsnachweise an die Bundesknappschaft können noch berichtigt werden (die pauschale Lohnsteuer ist ja dort zu erfassen).
Also warum soll die Korrektur nicht möglich sein?
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Würde der AG die Pauschalversteuerung rückwirkend durchführen? Oder ist das nur der Wunsch vom AN?
Ich hätte ein Problem damit, da die Lohnsteuerbescheinigung schon ausgestellt wurde und der 28.2. schon vorbei ist. Meiner Meinung nach darf die LSt-Bescheinigung dann nicht mehr geändert werden.
Würde der AG die Pauschalversteuerung rückwirkend durchführen?
Ja, wenn er dürfte, was hier ja geklärt werden soll.
kleineroteHexe hat folgendes geschrieben::
Ich hätte ein Problem damit, da die Lohnsteuerbescheinigung schon ausgestellt wurde und der 28.2. schon vorbei ist. Meiner Meinung nach darf die LSt-Bescheinigung dann nicht mehr geändert werden.
Die Lohnsteuerbescheinigung wird ja auch nicht geändert. Die kann so bleiben. Was im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zählt, sind die tatsächlichen Verhältnisse. Siehe dazu auch das Schreiben bezüglich der rückwirkenden Geltung der Entfernungspauschale für die ersten 20 km. In dem (BMF-) Schreiben wurde auch mitgeteilt, daß die Fahrtkostenerstattung für diese km rückwirkend pauschalversteuert werden können. Die Angaben über den Bruttoarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung sind dann in der ESt-Veranlagung hinfällig und zu mindern.
Mich interessieren die rechtlichen Regelungen in dem von mir geschilderten Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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