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seit dem 1. Januar 2008 ist bekanntermaßen das Bayerische Sammlungsgesetz ersatzlos gestrichen worden.
Somit ist meines Wissens auch die sogenannte Erlaubnispflicht für Haus- und Straßensammlungen weggefallen.
Besteht von zuständige Kommune die Möglichkeit durch eine eventuelle Kommunale Sammlungssatzung- bzw. –(ver)ordnung eine Straßensammlung erlaubnis- bzw. zumindest anzeigepflichtig zu machen?.
Die Sammlungen finden meines Wissens fast immer auf öffentlichen Grund ab.
nicht, so es sich um Versammlungen iSd. Art. 8 Abs. 1 GG handelt und sich das Verhalten, dass von der Satzung erfasst und geregelt werden soll, als Tätigkeit darstellt, die von diesem Grundrecht geschützt wird.
Denn die Versammlungsfreiheit kann gem. 8 Abs. 2 GG nur aufgrund speziell hierür geltender Gesetze eingeschränkt werden (spezieller Gesetzesvorbehalt). Diese bestehen jedoch nur in Form der Bundes-, bzw. Landesversammlungsgesetze. Den Behörden ist es außerhalb dieser Regelungen basierend auf anderen Rechtsvorschriften (hier insb. das Straßenrecht) nicht erlaubt, Erlaubnispflichten oder andere Zulassungsverfahren zu statuieren.
VG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2006, Az. 5 K 3128/06:
"Art. 8 Abs.1 GG verbietet die gesetzliche Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Für Verbote wie auch für Auflagen für Versammlungen ist § 15 VersG die spezielle und abschließende Regelung. Entscheidende Frage ist deshalb, ob das „Nebengeschehen“, das nach dem Straßengesetz bzw. gegebenenfalls auch nach anderen Fachgesetzen erlaubnispflichtig ist, zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zählt. Dabei wird nicht alles, was Begleiterscheinung und Folge einer Versammlung von Menschen ist, durch Art. 8 Abs.1 GG auch geschützt werden müssen. Das Versammlungsgrundrecht nimmt innerhalb der Freiheitsrechte eine herausgehobene Stellung ein, so dass es geboten erscheint, auch nur solche Handlungen in den Schutzbereich einzubeziehen, die ihrerseits funktional für die Verwirklichung des Versammlungsgrundsrechts nötig sind."
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.03.09, 12:55 Titel:
Entweder habe ich ein Verständinisproblem, oder hier wird von verschiedenen Dingen gesprochen.
Was hat das Sammeln von Spenden (Sammlungsgesetz) mit dem Versammlungsgesetz zu tun ? _________________ ausgezeichnet
Wobei man von den Sammlungen, die durch das Bayerische Sammlungsgesetz erfasst waren schon einen großen Bogen zu einer Versammlung i.S.v. Art. 8 GG spannen müsste. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Mal schauen, ob ich einen Kollegen auftreiben kann, der zur Zeit in einem Ordnungsamt tätig ist, meine Kommunalrechtskenntnisse verlassen mich nämlich inflationär... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Da es sich um Tätigkeiten im öffentlichen Raum handelt, ist das Straßenrecht die relevante Materie (außer, man will auch auf der Fahrbahn sammeln, dann eher die StVO).
Jetzt stellt sich zwar einerseits die Frage, ob Sammeln noch Gemeingebrauch darstellt oder schon als Sondernutzung zu deklarieren ist. Das kommt einerseits auf die Örtlichkeit an, andererseits fällt es zB. in Fußgängerzonen aufgrund der zwischenzeitlichen Anerkennung des "kommunikativen Verkehrsbegriff" eher unter den Gemeingebrauch (so keine Tische oder andere sperrige Gegenstände benutzt werden).
Die Gemeinden können aber über Sondernutzungssatzungen auch gemeingebräuchliche Tätigkeiten einem Zulassungsverfahren unterwerfen. Hier darf sich dann zwar nicht die Frage des "Ob" stellen (da nunmal Gemeingebrauch vorliegt), aber des "Wann" und "Wo". Denn Sondernutzungssatzungen dienen auch der Regulierung von Tätigkeiten im öffentlichen Raum.
Also ja, die Gemeinden können das regeln, müssen dabei aber ein Verteilungs-, kein echtes Zulassungsverfahren anwenden, wenn die Tätigkeit noch als Gemeingebrauch anzusehen ist. Andernfalls bedarf es ohnehin einer Sondernutzungserlaubnis, wobei die Gemeinden hier das Erlaubnisverfahren und die jeweiligen Voraussetzungen per Satzung regeln kann.
zunächst ist zu beachten, dass die straßenrechtliche Sondernutzung auch wirklich nur für Straßen gilt. Dabei ist zu prüfen, inwieweit hier überhaupt eine Sondernutzung vorliegen kann. So treten zB die Zeuen Jehovas mit Zeitschriften in der Hand an verschiedenen öffentlichen Stellen stehend auf (dh ohne einen Angebotsstand). Die wäre vergleichbar mit jemanden, der eine Sammelbüchse hält. Ich kann mir nicht vorstellen, dass da eine Sondernutzung vorliegt. Ungeachtet dessen beschränkt sich die Bewilligung der Sondernutzung auf straßenrechtliche Gesichtspunkte; weiter ist der Gleichheitsgrundsatz zu wahren, so dass es der Gemeinde verwehrt wäre nähere Umstände zu ermitteln.
So würde im Ergebnis die Sondernutzung schon dadurch nicht mehr bestehen, dass man die Sammeldose an einem Gebäude befestigt und nicht auf der Straße.
Weitere Einschränkungsmgl. gibt es nicht. Zwar sieht die BAyGemO vor, dass Gemeinden für ihre Angelegenheiten Satzungen erlassen können. Hier ist aber bereits fraglich, ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliegt. Selbst wenn das der Fall ist, kann man keine Geldbuße androhen.
Problematisch ist hier, dass man ein großes Feld für Betrug schafft, da keiner mehr die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel kontrolliert und auch keiner weiß, wer eine Sammlung durchführt. Anders als beim offensichtlichen Betrug fällt hier eine missbräuchliche Verwendung keinem auf. _________________ mfg
Klaus
Weitere Einschränkungsmgl. gibt es nicht. Zwar sieht die BAyGemO vor, dass Gemeinden für ihre Angelegenheiten Satzungen erlassen können. Hier ist aber bereits fraglich, ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliegt. Selbst wenn das der Fall ist, kann man keine Geldbuße androhen.
Es ist kein Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern eine Weisungaufgabe. Daher ergibt sich die Satzungsbefugnis aus den jeweiligen Landesstraßengesetzen.
Problematisch ist hier, dass man ein großes Feld für Betrug schafft, da keiner mehr die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel kontrolliert und auch keiner weiß, wer eine Sammlung durchführt. Anders als beim offensichtlichen Betrug fällt hier eine missbräuchliche Verwendung keinem auf.
Sehe ich genauso, aber einer der tragenden Gründe der Landesgesetzgeber für die mittlerweile inflationär zu beobachtenden Bestrebungen in die Richtung des Wegfalls einer Sammlungserlaubnis war soweit ich erinnere die mittlerweile gebetsmühlenartig wiederholte Mündigkeit des (geldspendenden) Bürgers.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Es ist kein Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern eine Weisungaufgabe. Daher ergibt sich die Satzungsbefugnis aus den jeweiligen Landesstraßengesetzen.
Zunächst bezog sich diese Aussage nicht auf Satzungen nach dem Straßenrecht, sondern auf eine allgemeine Satzung nach Art. 23 S. 1 BayGemO, denn eine Straßensatzung bezieht sich nur auf Sammlungen auf der Straße, nicht jedoch auf Haus-zu-Haus-Sammlungen oder Sammlungen in Ladengeschäften. Hier ist nun fraglich, ob man diese anderen Sammlungen über eine Satzung nach Art. 23 BayGemO regeln kann (Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, Art. 7 BayGemO). Art. 57 BayGemO dürfte insoweit nicht abschließend sein, zumal der Allzuständigkeit der Gemeinde Verfassungsrang zukommt.
Ungeachtet dessen liegt bei der straßenrechtlichen Sondernutzung meines Erachtens eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises vor (Art. 22a BayStrG sieht nicht vor, dass dieser Bereich im Auftrag des Freistaates erfolgt). So dürfte von einer Aufgabe im eigenen Wirkungskreis auszugehen sein. Das ist auch logisch. Wenn die Gemeinde schon selbst entscheiden kann, ob sie überhaupt eine Straße baut., muss sie erst Recht befugt sein, weisungsfrei zu entscheiden, welche Sondernutzungen dort statthaft sind. _________________ mfg
Klaus
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