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schöffin noch neu hier
Anmeldungsdatum: 24.03.2009 Beiträge: 2
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Verfasst am: 24.03.09, 22:01 Titel: Kündigung eines Zeitmietvertrags |
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Kündigung eines Zeitmietvertrags
Wie ist bitte die Rechtslage, wenn ich als Vermieterin, nach abgeschlossenem Zeitvertrag am 01.08.08, für ein Jahr, den Mietern aufgrund unüberwindlicher Differenzen kündigen möchte? |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 24.03.09, 22:14 Titel: |
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Zitat: | Wie ist bitte die Rechtslage, wenn ich als Vermieterin, nach abgeschlossenem Zeitvertrag am 01.08.08, für ein Jahr, den Mietern aufgrund unüberwindlicher Differenzen kündigen möchte? |
bescheiden
http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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DMC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 166 Wohnort: Schwaben
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Verfasst am: 25.03.09, 16:13 Titel: Re: Kündigung eines Zeitmietvertrags |
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schöffin hat folgendes geschrieben:: | [...] den Mietern aufgrund unüberwindlicher Differenzen kündigen möchte? |
sofern die unüberwindlichen Differenzen in den Geltungsbereich des § 543 BGB fallen, sehe ich nicht, weswegen die Rechtslage mehr
J_Denver hat folgendes geschrieben:: | bescheiden | als bei unbefristeten Verträgen sein sollte.
Gruß
DMC
Zuletzt bearbeitet von DMC am 25.03.09, 22:11, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 25.03.09, 17:34 Titel: Re: Kündigung eines Zeitmietvertrags |
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DMC hat folgendes geschrieben:: |
sofern die unüberwindlichen Differenzen in den Geltungsbereich des § 543 BGB fallen, sehe ich nicht, weswegen die Rechtslage mehr
schöffin hat folgendes geschrieben:: | bescheiden | als bei unbefristeten Verträgen sein sollte.
Gruß
DMC |
das ändert nichts an meiner Aussage. Nach einem unbefristeten Vertrag war auch nicht gefragt. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 25.03.09, 17:41 Titel: |
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er meinte, wenn in "unüberwindlichen differenzen" kündigungsgründe nach 543 liegen sollten, dann könne ja nach 543 fristlos gekündigt werden, was den umstand, dass es sich um einen zeitmietvertrag handelt, bedeutungslos machen würde. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 25.03.09, 17:52 Titel: |
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wenn wir schon spekulieren hab ich auch noch einen §573a _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 25.03.09, 18:00 Titel: |
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naja, unüberwindliche differenzen entstehen erfahrungsgemäß zB häufig über die frage, ob miete zu zahlen ist _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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RM FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 25.03.09, 18:02 Titel: |
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J_Denver hat folgendes geschrieben:: | wenn wir schon spekulieren hab ich auch noch einen §573a |
Eine erleichterte Kündigung kommt bei einem Zeitmietvertrag nicht in Betracht. Auch der Vermieter im Zweifamilienhaus ist zur Vertragserfüllung verpflichtet. Wenn es kein Kündigungsrecht gibt, spielt die Frage der erforderlichen Begründung keine Rolle.
Ein (wirksamer) Zeitmietvertrag ist im Grundsatz nicht ordentlich zu kündigen. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn ein Kündigungsrecht vereinbart wäre. |
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DMC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 166 Wohnort: Schwaben
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Verfasst am: 25.03.09, 22:09 Titel: |
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juggernaut hat folgendes geschrieben:: | er meinte, wenn in "unüberwindlichen differenzen" kündigungsgründe nach 543 liegen sollten, dann könne ja nach 543 fristlos gekündigt werden, was den umstand, dass es sich um einen zeitmietvertrag handelt, bedeutungslos machen würde. |
Danke |
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