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Bleibt man als Beklagter auf den eigenen Kosten sitzen?

 
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klausimaus1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 1
Wohnort: Viersen

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 20:37    Titel: Bleibt man als Beklagter auf den eigenen Kosten sitzen? Antworten mit Zitat

Hallo,
in meinem Bekanntenkreis führten wir eine heftige Diskussion über einen Prozesskostenhilfeantrag zum Volljährigenunterhalt, den das Gericht mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Des Weiteren wurde der Fall direkt abgeurteilt. In der Klage hieß es, dass die Kägerin nicht priviliegiert ist und für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen muss. Da nun der Beklagte keinen Unterhalt zahlen muss, sollte er sich eigentlich freuen, aber auf seinen Kosten für die anwaltliche Tätigkeit bleibt er sitzen. Wäre es zum Prozess gekommen, hätte die Klägerin bzw. die Allgemeinheit die Kosten des Beklagten übernehmen müssen. Nach meiner Information sind die Gerichte gehalten, schon im Prozesskostenhilfeverfahren ein Urteil zu sprechen, was ich angesichts der Kosten, auf denen man sitzen bleibt, für rechtlich bedenklich halte.
Wie ist die Rechtslage? Über reichlich Meinungen würde ich mich freuen.
Einen schönen Abend.
Klausimaus1[/b]
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 22:18    Titel: Antworten mit Zitat

In einem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren werden die dem Gegner entstandenen Kosten nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Information, dass das Gericht gehalten sei, schon in einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Urteil zu erlassen, ist unzutreffend. Unzutreffend ist auch die Annahme, dass die Allgemeinheit die Kosten des Beklagten übernehmen müsse.

Im allgemeinen hat die unterliegende Partei die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, insbesodere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), und zwar auch eine unterliegende Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war (§ 123 ZPO).
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