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Verfasst am: 22.03.09, 17:25 Titel: Berechnung des Pflichtteils bei einem vorhandenen Testament
Mutter A ist verstorben; Im Testament hat Sie Sohn B enterbt und alles der Tochter C vermacht. Gleichzeitig wurden den Enkelkindern per Testament 25000€ vererbt.
Werden die 25000€ zur Berechnung des Pflichtteils des Sohnes von der Vermögenssumme abgezogen, oder fliesen diese in die Berechnung mit ein
Aus den bisherigen Antworten schliesse ich, dass das Vermächtnis an die Enkelkinder voll zu Lasten des Alleinerben C geht. B, der eigentlich enterbt wurde, hat davon keinen Nachteil.
Dazu habe ich auch eine Frage / Unklarheit: Wäre dies anders, wenn die Enkel nicht über ein Vermächtnis im Testament, sondern durch eine Schenkung zu Lebzeiten von A, die 25000,- erhalten hätten? Die 25000 wären ja zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr Teil des Vermögens von A. Nun werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers irgendwie berücksichtigt. Werden alle solchen Schenkungen berücksichtigt, oder nur die an die Erben (in diesem Fall nur diejenigen an B (als Pflichtteil-Antragsteller) und an C als Alleinerben)?
Ich hoffe mit meiner Frage ,und natürlich den eintreffenden,hoffentlich klaren, Antworten dazu, zum allgemeinen Verständnis beizutragen.
Vielen Dank.
Aus den bisherigen Antworten schliesse ich, dass das Vermächtnis an die Enkelkinder voll zu Lasten des Alleinerben C geht. B, der eigentlich enterbt wurde, hat davon keinen Nachteil.
In einer solchen Konstellation wäre es für den Alleinerben C wirtschaftlich betrachtet günstiger gewesen, die Erbschaft nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist auszuschlagen und dann selbst den Pflichtteil geltend zu machen.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 25.03.09, 23:24 Titel:
Minseo hat folgendes geschrieben::
In einer solchen Konstellation wäre es für den Alleinerben C wirtschaftlich betrachtet günstiger gewesen, die Erbschaft nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist auszuschlagen und dann selbst den Pflichtteil geltend zu machen.
Wirklich? Bei einem Nachlasswert von 300.000 Euro, einem Vermächtnis im Wert von 25.000 Euro und einem Pflichtteilsanspruch ihres Bruders in Höhe von 75.000 Euro verbleiben der Alleinerbin 200.000 Euro, also 125.000 Euro mehr, als wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen und selbst den Pflichtteil in Höhe von 75.000 Euro geltend gemacht hätte.
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