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Kunde kauft einen hochwertigen Rasierapparat beim Händler. Gerät wird nach 4 Monaten beim Händler Reklamiert aufgrund eines Defektes (rasiert zwar noch, aber Anzeige defekt). Händler bietet an, das Gerät zum Hersteller zu schicken zwecks Reparatur, dauert aber ca. 1 bis 2 Wochen.
Der Händler teilt weiter mit, dass ein Ersatzgerät nicht gestellt werden könne, da es sich um ein hochwertiges und teures Gerät handelt. Hätte der Kunde einen billigen Rasierer gekauft, hätte der Händler nach eigenen Angaben einen Austausch vorgenommen, da eine Reparatur dann nicht möglich sei. Bei einem teuren Gerät sei eine Reparatur unabdingbar, ein Tausch sei zu teuer, weil der bereits genutzte Rasierapparate als Hygieneartikel selbst nach der Reparatur nicht mehr verkäuflich sei, weil bereits benutzt. Aus demselben Grund könne auch ein Leihgerät nicht gestellt werden.
Es stehe dem Kunden aber frei, sich für die Zeit aber selber einen billigen Rasierer zu kaufen, wenn er darauf bestünde, sich täglich zu rasieren.
Das kann ich (fast) alles sehr gut nachvollziehen, jedoch hat der Kunde einen Artikel erworben, welcher in der Regel täglich genutzt werden muss. Ist es dem Kunden da zuzumuten, im Falle eines unbestrittenen Gewährleistungsanspruches für 1 bis 2 Wochen auf die Nutzung verzichten zu müssen bzw. selber einen nicht zu vernachlässigenden Betrag in ein Ersatzgerät zu investieren?
Das kommt mir sehr seltsam vor. Aber wie schaut's im Gesetz aus?
Muss der Händler dem Kunden derweil ein Ersatzgerät stellen?
Danke für Eure Einschätzung und viele Grüße
-- Solderdot
Da gehe ich doch nun noch viel lieber zu meinem Autohändler, der das ohne Nachfrage angeboten hat.
Wieso, hat der auch Rasierapparate? _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
M. E. kann der Kunde die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 Abs.1 Fall 2 BGB). Wenn der Händler das gleiche Gerät vorrätig hat, gibt es keinen Grund, dem Kunden die Nachlieferung zu verwehren. Zwar könnte man nun sagen, der Defekt der Anzeige habe keine große Bedeutung. Aber gerade diese modernen Spielereien sind es doch, die die heutigen Rasierapparate so teuer machen. Es geht ja nicht mehr nur ums rasieren - wundert mich, dass man mit den Dingern nicht schon telefonieren kann ^^
Letztlich hat der Kunde ja nunmal viel Geld ausgegebe,n um ein hochwertiges Gerät zu erwerben. Wieso sollte gerade der teuer bezahlte Preis ihm bei der Inanspruchnahme seiner Rechte zum Verhängnis werden?
Was meint ihr, § 439 Abs. 1 Fall 2 BGB ja oder nein?
Der Verkäufer wird sich wohl zurecht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Nachlieferung berufen können. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Gut, es wäre abzuwägen, inwieweit tatsächlich unverhältnismäßig hohe Kosten auf den Händler zukommen. Aber im Ergebnis haben Sie denke ich Recht, spraadhans.
Vielleicht könnte man nocheinmal mit dem Händler sprechen und möglicherweise aus Kulanz einen Rabatt auf eines der günstigeren Geräte erhalten. So hat man dann noch ein Ersatzgerät, falls das Flaggschiff wieder einmal den Geist aufgeben sollte.
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Was hier überwiegt, weiß ich nicht.
Ein Recht auf Ersatzgerät bzw. Geld dafür könnte sich auch ergeben. Als Schadenersatz wegen Verletzung einer Pflicht. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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