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Klassenkonferenz mit Gast

 
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BabyLupin
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Anmeldungsdatum: 26.03.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 16:36    Titel: Klassenkonferenz mit Gast Antworten mit Zitat

Moinsen,

ich komme gerade aus der zweiten Klassenkonferenz (da die erste nicht korrekt abgelaufen ist). Erneut kam das gleiche Ergebnis bei heraus. Nur eines verwundert mich: Der Koordinator (hatte die Sitzung zuvor geleitet), war als Gast dabei vertreten. Er hat jedoch auf einen Einwurf eines Lehrers sprachlich reagiert, obwohl er kein Stimmrecht hatte. Zudem war er bei der Besprechung unter Ausschluss des Schülers vertreten und hat, wie man lautstark vor dem Raum vernehmen konnte, an dem Beschluss der Konferenz mitdiskutiert.

Ist dieses überhaupt rechtens? Es gilt übrigens Niedersächsiches Schulrecht.
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo BabyLupin,
Zitat:
Der Koordinator (hatte die Sitzung zuvor geleitet), war als Gast dabei vertreten.
Ist der Koordinator so etwas wie ein stellvertretender Schulleiter oder ein mit der Stundenplanabstimmung beauftragter Lehrer?

Zitat:
Ist dieses überhaupt rechtens?
Normalerweise schreibe ich, dass alles erlaubt sei, was nicht verboten ist. Eine Bestimmung, dass bei Lehrerkonferenzen keine Gäste erlaubt seien, habe ich nirgends gefunden.

Im § 36 des Niedersächsischen Schulgesetzes sind jedoch die Mitglieder einer Konferenz einzeln benannt. Mitglieder einer Teilkonferenz sind die "in diesem Bereich tätigen Lehrkräfte". Ob dazu ein die unterrichtenden Lehrer lediglich koordinierender Lehrer auch gehört, würde ich verneinen.

Das Teilnahmerecht des Schulleiters wird ausdrücklich genannt. Wenn der Schulleiter an dem Termin verhindert ist, darf vermutlich auch einer seiner Stellvertreter diese Position einnehmen.

Wenn das Teilnahmerecht des Schulleiters ausdrücklich genannt wird, erscheint es mir zumindest als denkbar, dass auch das Teilnahmerecht von Gästen ausdrücklich genannt werden müsste, um zulässig zu sein.



Zitat:
Erneut kam das gleiche Ergebnis bei heraus.
Wurde denn über eines der in § 35 genannten Themen beschlossen oder über eine Ordnungsmaßnahme nach § 61, Abs. (5)?

Ist an der Schule vielleicht eine kollegiale Schulleitung nach § 44 eingerichtet? Hat diese wie vorgesehen eine eigene Geschäftsordnung?

"Ohne Stimmrecht" bedeutet nicht, dass man nichts sagen darf, sondern lediglich, dass man bei Abstimmungen nicht mitstimmen darf.

Schöne Grüße
Kurt
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Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
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BabyLupin
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Anmeldungsdatum: 26.03.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, an der Schule existiert eine kollegiale Schulleitung. Aber der Koordinator wurde von der Konferenz als stimmberechtigter Teilnehmer ausgeschlossen, da er gegen die Vertraulichkeit verstoßen hat. Er hatte jedoch von der Schulleiterin eine Genehmigung erhalten, dass er als Gast teilnehmen darf. Zudem wäre dabei zu erwähnen, dass er zwar in dem Bereich unterrichtet, jedoch ich von dem Unterricht nicht betroffen bin da ich in dem Fach einen anderen Fachlehrer habe. Er wurde von der Schulleiterin offiziell laut Protokoll als "Gast" der Sitzung vorgestellt.

Keiner der in § 35 genannten Punkte wurde beschlossen, aber ein Beschluss unter § 61, Abs. 5 wurde getroffen. Bei der Entscheidungsfindung hat der Koordinator beigesessen und bei der Diskussion die Argumente eines Lehrers zu meinen Gunsten unterbunden. Falls es noch weiterhilft: es handelt sich um eine Berufsbildende Schule
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist doch immer wieder erfrischend, wenn Schüler Ihre Rechte einfordern, aber die Pflichten vergessen.
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Obermotzbruder da gebe ich Dir vollkommen recht.
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Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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BabyLupin
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Anmeldungsdatum: 26.03.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Es ist doch immer wieder erfrischend, wenn Schüler Ihre Rechte einfordern, aber die Pflichten vergessen.


woher willst du denn bitte wissen, ob ich meinen pflichten nachgekommen bin oder nicht? =) ich habe immer fein atteste vom arzt abgegeben.. Winken also bitte konstruktiv und sachlich bleiben, wenn man in der thematik nicht drin ist Winken
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo BabyLupin,

wir unterhalten uns übrigens selbstverständlich nicht über konkrete betroffene Personen, sondern über einen erdachten Fall mit den genannten Konstellationen.

Zitat:
ein Beschluss unter § 61, Abs. 5 wurde getroffen
Die Androhung des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht nach § 61, Abs. (3) Punkt 3. oder mehr?

Seltsam übrigens, dass es in Niedersachsen nicht die Möglichkeit der Androhung der Versetzung in eine Parallelklasse oder der Androhung der Überweisung an eine andere Schule desselben Typs ("Ultimatum") zu geben scheint.

Schöne Grüße
Kurt
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BabyLupin
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Anmeldungsdatum: 26.03.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Hallo BabyLupin,

wir unterhalten uns übrigens selbstverständlich nicht über konkrete betroffene Personen, sondern über einen erdachten Fall mit den genannten Konstellationen.

Zitat:
ein Beschluss unter § 61, Abs. 5 wurde getroffen
Die Androhung des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht nach § 61, Abs. (3) Punkt 3. oder mehr?

Seltsam übrigens, dass es in Niedersachsen nicht die Möglichkeit der Androhung der Versetzung in eine Parallelklasse oder der Androhung der Überweisung an eine andere Schule desselben Typs ("Ultimatum") zu geben scheint.

Schöne Grüße
Kurt


stimmt schon.. Smilie alles theoretisch Smilie

bei dem fall wurde eine zwangsversetzung in die parallelklasse angeordnet. als begründung wird eine angeblich unüberwindbare differenz zwischen klassenlehrer und dem betroffenen schüler angegeben (als vorwand)

was mich aber mal ganz besonders interessiert zu dem fall: darf eine klassenkonferenz mit nem beschluss einfach auf null zurück gesetzt werden (zum beispiel bei einem oder mehreren formfehlern in der vorherigen konferenz)? und die vorherige konferenz einfach missachtet werden (kein protokoll zusenden, etc)
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo BabyLupin,

Zitat:
bei dem fall wurde eine zwangsversetzung in die parallelklasse angeordnet. als begründung wird eine angeblich unüberwindbare differenz zwischen klassenlehrer und dem betroffenen schüler angegeben (als vorwand)
Nun ja. Wenn der Klassenlehrer sagt, es liegt eine unüberwindbare Differenz vor, dann kann man das nicht objektiv widerlegen, weil es sich ja um eine höchst subjektive Einschätzung handelt.

Was ist denn nach Meinung des Schülers der wahre Grund für die Versetzung?
Und als wie nachteilig empfindet der Schüler die Versetzung?


Zitat:
darf eine klassenkonferenz mit nem beschluss einfach auf null zurück gesetzt werden? zum beispiel bei einem oder mehreren formfehlern in der vorherigen konferenz?
Die Frage berührt mehr Verwaltungsrecht oder Verfahrensrecht als das Schulrecht. Ich würde mal sagen, die Beschlüsse einer Konferenz sind nicht gleich wegen jedem einzelnen kleinen Formfehler null und nichtig, aber wenn jemand die Konferenz leitet und damit Beschlüsse in entscheidende Richtungen lenkt, der das gar nicht dürfte, dann ist es sicher besser, die Konferenz unter korrekten Bedingungen zu wiederholen als mit fraglich gültigen Beschlüssen zu arbeiten.

Schöne Grüße
Kurt
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BabyLupin
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Anmeldungsdatum: 26.03.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 22:53    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Was ist denn nach Meinung des Schülers der wahre Grund für die Versetzung?
Und als wie nachteilig empfindet der Schüler die Versetzung?


Also der Schüler würde definitiv sagen, dass der Lehrer nicht mit einer fremden Meinung klar kommt und bei jeder Diskussion, wo er sich nicht durchsetzen konnte, der Koordinator einfach dazu geholt hatte. Die Differenzen sollten jedoch nach einer Aussprache im Beisein eines Beratungslehrers aus der Welt seien.

Für den Schüler dürfte das ganze ein heftiger Einschnitt sein, da er netto vier wochen (ohne ferien) vor den abschlussprüfungen steht. dadurch entstehen ungewollte lehrerwechsel, andere handhabe der lehrer (gewöhnungszeit zu kurz), und eine völlig neue klasse wo der schüler niemanden kennt. zudem der koordinator als unterrichtslehrer, der offensichtlich eine abneigung entwickelt hat. Fazit: Schaut nicht gut aus
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 05:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo BabyLupin,
Zitat:
Nun ja. Wenn der Klassenlehrer sagt, es liegt eine unüberwindbare Differenz vor, dann kann man das nicht objektiv widerlegen, weil es sich ja um eine höchst subjektive Einschätzung handelt.

Was ist denn nach Meinung des Schülers der wahre Grund für die Versetzung?
Zitat:
Also der Schüler würde definitiv sagen, dass der Lehrer nicht mit einer fremden Meinung klar kommt und bei jeder Diskussion, wo er sich nicht durchsetzen konnte, der Koordinator einfach dazu geholt hatte. Die Differenzen sollten jedoch nach einer Aussprache im Beisein eines Beratungslehrers aus der Welt seien.

Diesem Schüler würde ich empfehlen, noch einmal unter vier Augen mit dem Beratungslehrer zu reden und den um einen gemeinsamen Termin mit einem Schulleiter bitten.

Wenn der Beratungslehrer mitmacht, würde ich dem Schüler empfehlen, einen gemeinsamen Gesprächstermin mit dem Beratungslehrer, dem Klassenlehrer und einem Schulleiter zu machen mit dem Ziel, dass der/die Schulleiter/in die Versetzung in die Androhung der Versetzung beim nächsten unentschuldigten Fehlen des Schülers umwandelt.

Zitat:
Ja, an der Schule existiert eine kollegiale Schulleitung.
Hat die Schulleiterin, die die letzte Klassenkonferenz geleitet hat, noch gleichberechtigte Kollegen? Welchen schlägt der Beratungslehrer als Ansprechpartner vor?

Da gibts noch das Problem, dass das Niedersächsische Schulgesetz diese Androhung gar nicht bei den Ordnungsstrafen aufführt (was haben die im Landtag eigentlich geraucht, bevor sie dieses Gesetz beschlossen haben?). Nur wenn dem Schulleiter das auch schon aufgefallen ist und er es von sich aus in die Diskussion bringt, soll der Schüler argumentieren, dass der Schulleiter die vorgesehene Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. (2) in das Erziehungsmittel "Androhung der Versetzung" nach § 61, Abs. (1) umwandeln soll. Im Erfinden von Erziehungsmitteln haben Schulleiter weitgehende Freiheiten.

Dann gibts noch das Problem, dass der Schulleiter eigentlich nicht so einfach Beschlüsse einer Klassenkonferenz kippen kann. Wenn er so argumentieren sollte, soll der Schüler argumentieren, dass vom Schulamt zu prüfen wäre, ob

1. ein Lehrer, der seine Koordinatorfunktion in derart missbräuchlicher Weise ausübt, diese Funktion überhaupt behalten darf und ob

2. die Geschäftsordnung der kollegialen Schulleitung in der Weise verändert werden sollte, dass ein anderer aus dem Kollegium die Schulleiterfunktion bei solchen Konferenzen übernimmt, die über Ordnungsmaßnahmen entscheiden sollen.

Zitat:
Falls es noch weiterhilft: es handelt sich um eine Berufsbildende Schule
Welches Schulamt ist in Niedersachsen für berufsbildende Schulen zuständig?

Der Schüler soll klar machen, dass es ihm viel lieber wäre, wenn er so kurz vor den Prüfungen das Schulamt nicht zu behelligen bräuchte, dass er aber 100% entschlossen ist, das zu tun, wenn die Versetzung nicht in die Androhung einer Versetzung umgewandelt wird. Wenn er das ankündigt, dann muss er aber auch damit rechnen, dass er vor der Entscheidung steht, das durchzuziehen oder klein beizugeben. Er soll sich schon mal die Telefonnummer heraussuchen und sein Handy mitnehmen.

Der Schüler soll sich gerne zu einer dritten Klassenkonferenz ohne Gäste bereit erklären, wenn aus formalen Gründen der Schulleiter den letzten Konferenzbeschluss nicht einfach allein umwandeln kann.

Schöne Grüße
Kurt
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