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Internetauktion, nach Widerrufsrecht seltsame Bedingungen

 
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Interessent99
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 07:14    Titel: Internetauktion, nach Widerrufsrecht seltsame Bedingungen Antworten mit Zitat

Liebe Forumsschreibende,

wie ist es generell bei HandwerksInternetauktionen, bei denen man nach Zuschlag Vertrag mit seltsamen Geschäftsbedingungen erhält?

Hier: Zahlung vor Fertigstellung der Arbeiten

Die Zustellung der Bedingungen erfolgte nach Ablauf der Internet-Widerrufsfrist...
Mit den Augen rollen

Gibt es auch hier noch ein Rücktrittsrecht wenn man nicht einverstanden ist?

Vielen Dank.
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 07:59    Titel: Re: Internetauktion, nach Widerrufsrecht seltsame Bedingunge Antworten mit Zitat

Interessent99 hat folgendes geschrieben::
Die Zustellung der Bedingungen erfolgte nach Ablauf der Internet-Widerrufsfrist...

Eine solche Frist gibt es nicht, wenn das Recht zum Widerruf im Fernabsatz gemeint ist, so beginnt diese Frist nicht vor Belehrung über das bestehen des Widerrufsrechts.
Wenn man mit den AGB nicht einverstanden ist akzeptiert man diese nicht.
Zitat:
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen,.....

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