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braucht sich der Mieter um die Dübellöcher nicht zu kümmern, solange es nicht so viele sind, dass schon wieder ein Schadenersatzanspruch, wie juggernaut ihn angesprochen hat, entstanden ist.
@Karsten, juggenaut spricht die Dübellöcher in Bad und Fliesen an.
Diese Dübellöcher in Bad und Fliesen im Bad werden, in dem immer zitierten Urteil, mit 32 Stück angegeben und sind zulässig wenn diese auch im Gebrauch standen. Also es muss was damit verbunden gewesen sein.
Wenn ich die Wohnzimmerwand mit 500 Löchern zum Schweizer Käse umfunktioniert habe brauch ich nicht mehr an Schöheitsreparaturen denken sondern muss nachdenken wo ich preiswert einen Mauer herbekomme um eine neue Wand einziehen zu lassen, da diese wohl nicht mehr die Standfestigkeit hat. Dies fällt wiederum unter Schadensersatz, was aber auch wiederum durch einen Sachverständigen und Richter festgestellt werden müsste.
Hier geht es um Schönheitsreparaturen und verschließen der Dübellöcher wenn keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 25.03.09, 20:00 Titel:
Ich weiß eigentlich nicht wirklich, was du sagen willst?
Die Frage des Theaderstellers zielte nicht auf Schönheitsreparaturen ab, die gar nicht geschuldet sind. Die Frage zielte auf eine bestimmte Abgeltungsklausel und was zu geschehen hätte, wenn diese wirksam wäre.
Juggernaut spricht auch nirgends von Dübellöchern im Bad (wo liest du das?). Das ist aber auch egal, weil es gar nicht darauf ankommt, genau zu klären, unter welchen Voraussetzungen nun Dübellöcher zum Schadenersatzanspruch führen und unter welchen nicht. Sicher hängt das nicht nur von der Zahl ab. Sicher ist aber auch, dass die Grundregeln für alle Räume gelten.
Wir beide sind uns einig, dass offene Dübellöcher im Rahmen einer Schönheitsreparatur zu schließen sind und ihre Existenz also einen 'Bedarf' anzeigt, diese zu schließen. Was sollte mich da eines Besseren belehren? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Die offenen Dübellöcher signalisieren aber schon einen Renovierungsbedarf.
Lies mal das und sag mir wo es geschrieben steht das offene Dübellöcher einen Renovierungsbedarf signalisieren. Erster Fehler.
juggernaut hat folgendes geschrieben::
(und deren ort, zB im bad: auf oder zwischen den fliesen?)
Zweiter Fehler, falsch gelesen.
Dritter Fehler ist persönlich: Du kannst nicht einsehen das Du was falsch liest oder eine nicht korrekte Antwort gibst. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Die Frage des Theaderstellers zielte nicht auf Schönheitsreparaturen ab, die gar nicht geschuldet sind. Die Frage zielte auf eine bestimmte Abgeltungsklausel und was zu geschehen hätte, wenn diese wirksam wäre. [...]Wir beide sind uns einig, dass offene Dübellöcher im Rahmen einer Schönheitsreparatur zu schließen sind und ihre Existenz also einen 'Bedarf' anzeigt, diese zu schließen.
Genau so sieht es aus.
Bei einer Schönheitsreparatur sind Dübellöcher zu verschliessen. Und damit das jetzt nicht wieder einer in den falschen Hals bekommt sei gesagt, dass dies bei laufendem Mietverhältnis nicht zwingend gilt, wenn nach Abschluss der Renovierungsarbeiten gleiche Gegenstände an gleicher Stelle angebracht werden.
Ist bei einem Auszug eine Renovierung fällig, so sind im Zuge derer auch die Dübellöcher zu verschliessen. Ist keine Renovierung fällig dann eben nicht.
Im Übermaß angebrachte Dübellöcher lösen einen Schadenersatzanspruch des Vermieters aus. Die Beseitigung der Dübellöcher fällt dann nicht mehr unter den Begriff Schönheitsreparaturen.
Vertiefend dazu Langenberg, Schönheitsreparaturen Instandsetzung und Rückbau, 3. Auflage.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 26.03.09, 08:02 Titel:
... und da man bekanntlich an Löcher nichts hängen kann, bevor man da keine Schraube rein gedreht hat, kann man auch, mit etwas Übung, unterscheiden, welche zugemacht werden müssen und welche nicht.
@pcwilli:
Gut: juggernaut schreibt: "Zum Beispiel im Bad". Daraus folgert der wenigstens halbwegs verständige Leser, dass hier eben nichtnur vom Bad die Rede ist. Ist aber wurscht, weil ja nicht juggernauts Aussagen zur Diskussion stehen. Wir kennen alle das Urteil zu den Badezimmerlöchern. Ich gehe davon aus, dass die dort genannten Regeln für jeden Raum einer Wohnung gelten; egal, über welche Räume juggernaut redet.
Wenn du aber unbedingt willst, gebe ich zu, nicht exakt genug bestimmt zu haben, wer, an welchem Ort, zu welcher Jahreszeit ab welcher Zahl und bei welcher Gelegenheit Dübellöcher nicht schließen muss.
Man verzeihe mir das, weil davon gar nicht die Rede war.
Es ging an der Stelle gar nicht darum, ob dieser Mieter dazu nun verpflichtet wäre (das habe ich ja auch verneint), sondern darum, ob (ungenutzte) Dübellöcher generell etwas sind, was man wegmacht, wenn man richtig renoviert. Ein auch nach der Renovierung noch vorhandenes Dübelloch zeigt mir, dass da noch Arbeit wartet, insbesondere, wenn der Mieter auszieht und dabei bestimmt seine Bilder mit nimmt.
Nochmal kurz:
- Die hier diskutierte Abgeltungsklausel wäre ohnehin unwirksam. Der Mieter muss nicht renovieren.
- Wäre sie aber in der Form wirksam, wäre eine Renovierung noch nicht fällig. Der Mieter muss nicht renovieren.
- Generell gehört das Verschließen von Dübellöchern, wenn sie (wie hier) nicht mehr gebraucht werden, zu den Renovierungsmaßnahmen; und wenn da am Ende immer noch welche sind, dann wurde was vergessen.
- Wenn der Mieter zur Endrenovierung verpflichtet wäre, dann hätte er die Löcher zu schließen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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