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Verfasst am: 26.03.09, 08:33 Titel: Einbeziehung des Mindestsatzes beim Elterngeld in die Steuer
Hallo,
ich möchte gerne wissen, ob es rechtens ist, den Mindestsatz beim Elterngeld in die Progression mit einzubeziehen. Denn dieser Mindestsatz ist ausdrücklich für die Menschen vorgesehen, die nicht arbeiten (also Hausfrau/-mann). Es handelt sich hier also um keinen Lohnersatz. Das Finanzamt sagt aber, es sei eine Lohnersatzleistung. Ist das wirklich so? Rein vom Verstand her müsste man das doch verneinen. Gibt es da eine Rechtsgrundlage, aufgrund der beim Elterngeld IMMER von Lohnersatz per se ausgegangen wird, auch wenn gar kein zu ersetzender Lohn vorgelegen hat?
Ich würde ja gerne dagegen Widerspruch einlegen, möchte ich aber vorher natürlich absichern.
Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Anwendung findet
j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. (sog. Progressionsvorbehalt)
und über den Sinn und Zweck im Steuerrecht diskutiert man lieber nicht _________________ Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
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