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angenommen man ruft bei einem Unternehmen an, dass eine bezahlte Leistung nur noch teilweise zur Verfügung steht und daraufhin ein Techniker die Störung innerhalb eines Kabel zwischen Wohnung und Keller feststellt und der Anbieter folgendes in seiner AGB stehen hat:
Der Kunde verpflichtet sich, nach Abgabe einer Störungsmeldung die bei xxx durch die Überprüfung der Störungsmeldung entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern keine Störung im Netz oder an Geräten von xxx vorlag oder die Störung nicht auf einem Fehler der von xxx erbrachten Leistungen beruht und der Kunde dies erkannte oder grob fahrlässig nicht erkannte. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Störung an Geräten des Kunden auftritt.
Ist man dann verpflichtet die Rechnung zum Techniker zu bezahlen? In meinen Auge hat man nicht grob fahrlässig gehandelt, da man von außen ja nicht sehen kann, ob das Kabel in der Wand schuld ist oder der Anbieter selbst?
Wie ist die Rechtslage dazu?
Dankeschön im Voraus.
Der Kunde verpflichtet sich, nach Abgabe einer Störungsmeldung die bei xxx durch die Überprüfung der Störungsmeldung entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern keine Störung im Netz oder an Geräten von xxx vorlag oder die Störung nicht auf einem Fehler der von xxx erbrachten Leistungen beruht .....
dies der gesetzlichen Regelung entspricht.
Aber der Zusatz
Puusi hat folgendes geschrieben::
und der Kunde dies erkannte oder grob fahrlässig nicht erkannte.
..eigendlich die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung des Kunden auflösst.
AGB zum Nachteil des Verwenders. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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