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Nachweispflicht d. Dienstunfähigkeit

 
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Quasterich
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 07.03.05, 07:43    Titel: Nachweispflicht d. Dienstunfähigkeit Antworten mit Zitat

Beamtin Beate, erst 49jährig, wurde nach längerer Dienstunfähigkeit u. Langzeitnegativprognose gem. § 42 BBG zum 1.3.05 i.d. Ruhestand versetzt, wogegen sie Widerspruch eingelegt hat. Sie bezieht seit 1.3.05 (vermindertes) Ruhegehalt. Auf diesen Termin hat der Widerspruch wohl (?) keinen Einfluss (keine aufschieb. Wirkung). Der Dienstherr verlangt auch ab 1.3.2005 weiterhin die Vorlage von hausärztlichen Dienstunfähigkeitsnachweisen, weil nach § 45 BBG eine spätere Reaktivierung nicht ausschließbar sei. Kann er das verlangen oder gilt nicht vielmehr ab 1.3.2005 Beate als "offiziell im Ruhestand" lebend und ist deshalb von der Attestvorlage-Pflicht befreit?
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R. H.
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.03.05, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Quasterich,

grundsätzlich kann nur eine amtsärtzliche Untersuchung Grundlage für eine Versetzung in den Ruhestand bzw. für eine erneute Berufung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sein (§ 46 a BBG).

Bei dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt halte ich es jedoch für möglich, dass die Behörde aufgrund des Widerspruchs um die Vorlage von hausärztlichen Attesten bittet, um im Falle der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dies frühzeitig durch den Amtsarzt feststellen zu lassen und auf diese Weise dem Begehr des Widerspruchs mittel- bzw. langfristig durch die Reaktivierung entgegenkommen zu können.

Eine andere Möglichkeit wäre, dass die Behörde in regelmäßigen Abständen - je nach Erkrankung - eine erneute amtsärztliche Untersuchung anordnet.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt die Aufforderung zur Vorlage hausärztlicher Atteste das mildere Mittel dar.

Leider vermag ich wegen des dürftig geschilderten Sachverhaltes keine weiteren Hinweise zur Rechtslage zu geben.

Gruß
R.H.
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Quasterich
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 09.03.05, 15:10    Titel: hausärztliche Dienstunfäh.-Bescheinigung trotz Ruhestandvers Antworten mit Zitat

Hallo R.H.
angegriffen durch Widerspr. wurde die Ruhestandversetzungsentsch. aus zwei Gründen:
1. § 42 BBG sagt "...keine Aussicht besteht...". Der Gutachter schreibt hingegen: "...mit größter Wahrscheinlichkeit..." (keine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Mon.). Damit erklärt er, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad zwar sehr gering ist aber nicht so niedrig (keine Aussicht bedeutet = NULL) wie es das Gesetz verlangt. Damit ist der strengen ges. Anforderung erst einmal nicht genügt.
2. Das Gutachten vom 23.9.04 geht auf eine gutachterl. Untersuchung vom 11.9.04 zurück. Der Gutachter spricht nur von den "nächsten 6 Mon"., für die die o.g. Prognose gilt. Im Zweifel besagt das Gutachten deshalb nur, dass nach dem 23.3.2005 mit größter Wahrscheinlichkeit noch nicht die volle Dienstfäh. wiederhergestellt sein wird. Das Gutachten schweigt über das zeitl.Maß voraussichtl. DUnfäh. ÜBER DEN 23.3.05 hinaus! Das genau ist die Krux dabei. Jetzt stammt aber die Zwangspensionierungsverfügung aus März 2005, bezieht sich auf das Gutachten und reicht mithin NICHT noch über 6 Monate über den Bescheidtermin in die Zukunft, wie es das Gesetz will.
Aus den Gründen zu 1. und 2. könnte sich ergeben, dass die Behörde ein neues und konkreter formuliertes Gutachten erstellen lassen wird.
Fakt ist aber zunächst der EINTRITT des (wenn auch nicht irreversiblen) Ruhestandes zum 1.3.05. Es geht in der Fragestellung PRIMÄR darum: Muss die (zunächst) pensionierte Beamtin auch über den 28.2.05 hinaus ihre Dienstunfähigkeit durch hausärztl. Atteste regelmäßig nachweisen oder ist mit Pensionierung Schluss damit (Rechtsquellen)?
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R. H.
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.04.05, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Quasterich,
wenn die Beamtin vom 11.09.04 bis 10.03.05 nicht wieder dienstfähig geworden ist, dann hat sie doch die durch den Gutachter angenommene "größte Wahrscheinlichkeit" der Nichtgenesung erfüllt. Sie ist also nicht nur als dauernd dienstunfähig anzusehen (dies hängt von der ärztlichen Prognose ab), sie war es auch tatsächlich und ist es weiterhin, sofern sie nicht den Antrag nach § 45 Abs. 2 BBG stellt.
Leider kann ich Ihnen nicht sagen, ob die Gerichte das auch so sehen.

Zu der Frage der Verpflichtung der Ruhestandsbeamtin, hausärztliche Atteste vorzulegen, kann ich mich mangels ausreichender Sachverhaltsdarstellung nicht äußern. Eine solche gesetzliche Verpflichtung vermag ich zumindest nicht zu erkennen, da der Dienstherr nach § 46 a BBG ärztliche Untersuchungen nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen darf.

Aber theoretisch und im Einvernehmen mit der Ruhestandsbeamtin ist vieles möglich. Wäre ich Sachbearbeiter dieses Verfahrens, hätte ich der Beamtin das Verfahren und die behördliche Verpflichtung auch persönlich erläutert und hätte versucht, Einvernehmen über die Frage zu erzielen, zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist. Und die Frage, ob die Ruhestandsbeamtin ihre Auffassung, wieder dienstfähig zu sein, durch hausärztliche Atteste belegt, oder ob ich Sie ohne solche Atteste zum Amtsarzt schicke (was evtl. auch mit Reisekosten und erheblichem Aufwand der Ruhestandsbeamtin einhergeht) ist letztlich eine Frage der Verhältnismäßigkeit und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns.

Mir ist nicht ganz klar, was das Ziel der Ruhestandsbeamtin ist: Will sie wieder dienstfähig werden, oder will sie durch geschicktes rechtliches Taktieren einige weitere Monate das volle Gehalt beibehalten?

Gruß
R.H.
_________________
Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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