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Soweit der Verkäufer in seinen AGB keine abweichenden Regelungen getroffen hat, dürfte von deutschem Recht auszugehen sein.
Also wenn der Verkäufer in seinen AGB keine abweichenden Regelungen getroffen hat, unterliegt der Kunde aus Frankreich auch dem deutschen Recht.
Und somit verjährt sein Anspruch, vom Verkäufer die Übereignung der Modelle zu verlangen, ebenfalls nach 3 Jahren.
Nun sagen die von spraadhands genannten Normen letztlich, dass solche Ansprüche regelmäßig nach 3 Jahren erlöschen. Daraus lässt sich also schließen, dass nach 3 Jahren der Käufer seinen Anspruch verliert, vom Verkäufer die Übereignung der Modelle zu verlangen.
Wenn ich jetzt pedantisch wäre, würde ich dazu noch was schreiben, aber das verwirrt sicher nur.
Sicherlich habe ich es juristisch nicht einwandfrei formuliert. Ich wollte es jedoch möglichst anschaulich darstellen und im Kern dürfte es zutreffen, richtig?
Sicherlich habe ich es juristisch nicht einwandfrei formuliert. Ich wollte es jedoch möglichst anschaulich darstellen und im Kern dürfte es zutreffen, richtig?
Nun sagen die von spraadhands genannten Normen letztlich, dass solche Ansprüche regelmäßig nach 3 Jahren nicht mehr gerichtlich durchsetzbar sind soweit der Verkäufer sich auf Verjährung beruft. Daraus lässt sich also schließen, dass nach 3 Jahren der Käufer seinen Anspruch vom Verkäufer die Übereignung der Modelle zu verlangen nicht mehr zwangsweise durchsetzen kann.
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