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BGB-Hausarbeit - abhanden gekommene WEs etc.
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Brauerbauer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zu Frage 1:
Ich würde in deinem Fall b), c) und e) prüfen. Die Frist gehört eigentlich immer mit rein.

Zu Frage 2:
Ob man Anfechtungen unter dem Punkt "Anspruch entstanden" oder "Anspruch erloschen" prüft, ist umstritten, da der Anspruch ja ex tunc erlischt. Dies ist jedoch eine Aufbaufrage und solche sind in einer Hausarbeit nicht zu thematisieren. Dass nun nur 15 Pakete geliefert werden sollen, ist weniger problematisch. Du fragst im Obersatz, ob der (gesamte) Anspruch erloschen ist und stellst im Ergebnis fest, dass der Anspruch nur im Umfang von 30 der 45 Pakete erloschen ist. Das ist völlig legitim.
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Drusy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

vielen Dank für die Antwort, das hat mich nämlich ganz kirre gemacht... Sehr glücklich
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Drusy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

halli hallo,

und ich mal wieder. Nachdem ich die ganze Hausarbeit jetzt erstmal 2 Wochen in die Ecke geschmissen und weiträumig umfahren habe, hab ich heute wieder angefangen.
Ich habe (natürlich steck ich immernoch bei der Anfechtung fest) mal ne blöde Frage.

In unserem Fall will ja der Käufer nur 15 Pakete Papier, bestellt aber aufgrund eines Erklärungsirrtumes 45. Ich hab also alle grundsätzlichen Voraussetzungen einer Anfechtung durchgeprüft (alles vorhanden) und war nun letztendlich bei den Ausschlussgründen für eine Anfechtung.

Selbst bestätigt hat der Anfechter das RG nicht, wohl aber erklärt der Vertragspartner, er lässt das RG auch zum eigentlich gewollten Inhalt gelten. In allen Lehrbüchern steht dann diebezüglich drin, dass auch dies ein Ausschlussgrund (wg. Treu und Glauben) ist.

EIN Lehrbuch aber (Larenz/Wolf), ist da noch ein bisschen ausführlicher und gibt an, der Anfechtungsgegner muss diese Bereitschaft unverzüglich nach Zugang der Anfechtungserklärung ausdrücken.

In unserem Fall schickt der Käufer seine Anfechtung erst per Mail (kommt wegen Überlauf der Mailbox zurück) und anschliessend nochmal per Fax. Im Faxgerät ist natürlich kein Papier - und so wird die Anfechtungserklärung erst nach 15 Tagen ausgedruckt.

Hier Meinungsstreit zum Thema "Zugang Fax"

Ihr versteht mein Problem? Komme ich jetzt zu dem Ergebnis, dass Eintritt in den Machtbereich erfolgt ist, sobald das Fax zwischengespeichert wurde und eine Möglichkeit der Kenntnisnahme spätestens im Lauf des nächsten Geschäftstages unterstellt werden kann, so hätte bezogen auf die Konkretisierung von Larenz/Wolf der Verkäufer hier doch zu spät reagiert?

Die Anfechtung wäre ja dann über den gesamten Kaufvertrag möglich - und der Käufer müsste sich auch nicht mehr am eigentlich gewollten festhalten lassen.

Hattet ihr so einen Fall schonmal? Oder kommt dieses Problem irgendwem bekannt vor?
Es verunsichert halt, wenn sich dieses "unverzüglich" nur in einem Buch überhaupt findet Traurig
(Trotzdem würde ich es gerne auf diesem Weg lösen)
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