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Urlaub und Krankheit

 
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:46    Titel: Urlaub und Krankheit Antworten mit Zitat

Wie verhält es sich denn nach der aktuellen EuGH Rechtsprechung mit den Urlaubsansprüchen bei längerer Krankheit?

Beispiel: AN A ist seit Mitte 2008 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Vor seiner Erkrankung hatte er einen Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 in Höhe von 24 Urlaubstagen.

Kann A den Urlaub noch im April 2009 geltend machen, wenn er bis dahin, also bis April 2009 durchgängig erkrankt ist?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

was sagt denn der Tarifvertrag zur Übertragbarkeit des Urlaubs und zum Verfall des Anspuchs?

Ohne eine solche Regelung gilt § 7 BUrlG:

Zitat:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.


Bei einer Erkrankung im laufenden Urlaubsjahr dürfte eine Übertragung nicht zulässig sein (da der Urlaub vorher genommen werden konnte).

Abweichungen zugunsten des AN können aber in Betracht kommen.



Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Dunja
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::


Bei einer Erkrankung im laufenden Urlaubsjahr dürfte eine Übertragung nicht zulässig sein (da der Urlaub vorher genommen werden konnte).



Hmm, geht die Rechtsprechung des EuGH aber nicht in die Richtung, dass bei Krankheit der gesetzliche Urlaubsanspruch sprich 24 Urlaubstage zu übertragen sind?
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Dunja hat folgendes geschrieben::
Hmm, geht die Rechtsprechung des EuGH aber nicht in die Richtung, dass bei Krankheit der gesetzliche Urlaubsanspruch sprich 24 Urlaubstage zu übertragen sind?


In diese Richtung geht eigentlich auch die deutsche Rechtsprechung. Krankheit ist ein klassischer in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund den Urlaub zu übertragen.

Die Rechtsprechung des EuGH geht in die Richtung, dass - entgegen der deutschen Gesetze - der übertragene Urlaub nicht mit Ende des Übertragungszeitraums verfallen darf, sofern der Mitarbeiter bis dahin nicht wieder arbeitsfähig ist.

Entsprechende deutsche Urteile, die sich damit auseinandersetzen sind mir allerdings nicht bekannt.

Inkognito
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Dunja hat folgendes geschrieben::
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::


Bei einer Erkrankung im laufenden Urlaubsjahr dürfte eine Übertragung nicht zulässig sein (da der Urlaub vorher genommen werden konnte).



Hmm, geht die Rechtsprechung des EuGH aber nicht in die Richtung, dass bei Krankheit der gesetzliche Urlaubsanspruch sprich 24 Urlaubstage zu übertragen sind?

Ja, aber der gesetzliche Urlaub beträgt 24 Tage bei einer 6 Tage Woche.
Sollte der AN also eine 5 Tage Woche haben, beträgt der gesetzl. Anspruch 20 Tage.
Ansprüche über den gesetzlichen hinaus, werden vermtl. weiterhin verfallen können.
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Inkognito hat folgendes geschrieben::
Entsprechende deutsche Urteile, die sich damit auseinandersetzen sind mir allerdings nicht bekannt.
Inkognito

klick pdf LAG-Düsseldorf Winken
Die Revision ist zugelassen.
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Bernd S.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu bin ich gerade folgender Meldung begegnet:
Gruß
Bernd
***************************************************************
BAG: Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Das BAG hat im Anschluss an den EuGH entschieden, dass Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (BAG, Urteil v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07).

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 20.1.2009 - C-350/06, Schultz-Hoff) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2.6.2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage u.a. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.

Hierzu führt das BAG aus: Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 in der Sache Schultz-Hoff besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 31 / 2009
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