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Mafra6791 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.11.2007 Beiträge: 14
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Verfasst am: 26.03.09, 01:52 Titel: Beschluss (nach Vergleich) und Vollstreckung |
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Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Klägerin A und Beklagte B erhalten am 03.03.2009 einen Beschluss vom Amtsgericht. In diesem wird festgestellt, dass gem. § 278 Abs. 6 ZPO zwischen den Parteien folgender Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin € 253,00
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf € 416,00 festgesetzt.
Nun ist der 26.03.2009 und die Beklagte hat natürlich nicht gezahlt.
Diesen Beschluss zu erwirken hat allein von 2004 bis 2009 gedauert, da die Beklagte ständig umzog und keine zustellfähige Adresse ermittelbar war.
Diese ist aber nun vorhanden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.02.2009 schriftlich gegenüber dem AG diesem Vergleich zugestimmt.
Frage:
Welche Möglichkeiten hat Klägerin A, um an ihr Geld zu kommen?
Ein Zahlungstermin oder die Möglichkeit der Vollstreckbarkeit ist in dem Beschluss nicht enthalten.
Lediglich ein Schreiben des AG an die Klägerin erging, in dem auf § 271 BGB hingewiesen wird. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 26.03.09, 09:38 Titel: |
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Wenn eine Zahlungsaufforderung nichts bringt:
1. vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vom Gericht einholen (kann man formlos machen),
2. Zwangsvollstreckung _________________ Karma statt Punkte! |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 26.03.09, 15:24 Titel: |
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Zustellen würde ich die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bei der Gelegenheit auch... _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 26.03.09, 17:06 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | Zustellen würde ich die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bei der Gelegenheit auch... |
... was uns zu der interessanten frage bringt, ob 278-6-er vergleiche nicht eh von amts wegen zugestellt werden (müssen) und deshalb die einholung einer "vollstreckbaren ausfertigung des vergleichs vom gericht" nicht bereits das ergebnis haben dürfte, dass sowohl zustellvermerk als auch klausel draufgepappt sind und es damit losgehen kann _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 26.03.09, 17:12 Titel: |
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juggernaut hat folgendes geschrieben:: | Metzing hat folgendes geschrieben:: | Zustellen würde ich die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bei der Gelegenheit auch... |
... was uns zu der interessanten frage bringt, ob 278-6-er vergleiche nicht eh von amts wegen zugestellt werden (müssen) und deshalb die einholung einer "vollstreckbaren ausfertigung des vergleichs vom gericht" nicht bereits das ergebnis haben dürfte, dass sowohl zustellvermerk als auch klausel draufgepappt sind und es damit losgehen kann |
Ja, berechtigte Frage. Meine Meinung: Vergleich bleibt Vergleich, auch wenn er in Form eines Beschlusses vorliegt. Ergo: Zustellung im Parteibetrieb.
@Metzing: Gute Idee, das mit der Zustellung.... was uns zu der interessanten Frage bringt, ob unter "Zwangsvollstreckung" nicht auch das Schaffen der Voraussetzung für selbige zu verstehen ist..... _________________ Karma statt Punkte! |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 26.03.09, 17:27 Titel: |
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Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: | Meine Meinung: Vergleich bleibt Vergleich, auch wenn er in Form eines Beschlusses vorliegt. Ergo: Zustellung im Parteibetrieb. |
wenn er vom gericht zugestellt wird (und alle gerichte, mit denen ich bisher das vergnügen hatte, machen das auch so), dann wird man auch vom gericht einen zustellvermerk bekommen - ob der zu recht erteilt wurde, hat den GV nicht zu interessieren.
nicht den metzing verteidigen, ich will den punkt bei mir buchen _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 26.03.09, 17:55 Titel: |
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Daß der Beschluß zugestellt wird, ist klar. Bleibt die Frage, ob die Partei auch einen entsprechenden Zustellvermerk bekommt, damit sie vollstrecken kann. Habe ich noch nicht probiert.
Zugestellt wird der Beschluß, daß gem. .... zwischen den Parteien ein Vergleich zustandegekommen ist. Es wird hier also nur eine Feststellung getroffen und der Vergleich wird zum Vollstreckungstitel. Dieser wiederum muß aber erst zugestellt werden, wenn vollstreckt werden soll.
edit:
Das LG Ingolstadt, 1 T 403/05 sieht das anders:
Zitat: | Bei einem Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO bildet der Vergleich einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung muss aber nicht der Vergleich selbst im Sinne von § 750 Abs. 1 ZPO zugestellt werden, es genügt die von Amts wegen erforderliche Zustellung des Feststellungsbeschlusses nach § 378 Abs. 6 Satz 2 ZPO. |
_________________ Karma statt Punkte! |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 26.03.09, 18:06 Titel: |
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siehst du _________________ .
juggernaut
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 26.03.09, 18:11 Titel: |
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juggernaut hat folgendes geschrieben:: | siehst du |
Pffffff......... Landgericht Ingolstadt.....
Hat einer der hier anwesenden Vollstrecker schon mal aus einem 278er Vergleich vollstreckt, ohne diesen vorher gesondert zugstellt zu haben? _________________ Karma statt Punkte! |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 26.03.09, 18:35 Titel: |
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ja, ich. pfüb, kein problem, waren ja auch alle stempel drauf
(hatte heute nachmittag extra nachgesehen). _________________ .
juggernaut
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Mafra6791 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.11.2007 Beiträge: 14
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Verfasst am: 26.03.09, 18:58 Titel: |
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Also ich würde es auch so sehen, dass die rechtliche Grundlage gefunden ist, die der Klägerin A (Gläubiger) fehlte.
Nämlich § 794 ZPO.
Da aber auch hier Unklarheiten/Uneinigkeit darüber besteht, frage ich wohl mal im Gerichtsvollzieherbüro der Gerichtsvollzieher am Amtsgericht nach. Die müssten das ja dann genau wissen, ob sie "losmarschieren" würden. |
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