Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Beschluss (nach Vergleich) und Vollstreckung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Beschluss (nach Vergleich) und Vollstreckung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Mafra6791
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.11.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 01:52    Titel: Beschluss (nach Vergleich) und Vollstreckung Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender fiktiver Fall:

Klägerin A und Beklagte B erhalten am 03.03.2009 einen Beschluss vom Amtsgericht. In diesem wird festgestellt, dass gem. § 278 Abs. 6 ZPO zwischen den Parteien folgender Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits zustande gekommen ist:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin € 253,00
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf € 416,00 festgesetzt.

Nun ist der 26.03.2009 und die Beklagte hat natürlich nicht gezahlt.
Diesen Beschluss zu erwirken hat allein von 2004 bis 2009 gedauert, da die Beklagte ständig umzog und keine zustellfähige Adresse ermittelbar war.
Diese ist aber nun vorhanden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.02.2009 schriftlich gegenüber dem AG diesem Vergleich zugestimmt.

Frage:
Welche Möglichkeiten hat Klägerin A, um an ihr Geld zu kommen?


Ein Zahlungstermin oder die Möglichkeit der Vollstreckbarkeit ist in dem Beschluss nicht enthalten.
Lediglich ein Schreiben des AG an die Klägerin erging, in dem auf § 271 BGB hingewiesen wird.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn eine Zahlungsaufforderung nichts bringt:

1. vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vom Gericht einholen (kann man formlos machen),

2. Zwangsvollstreckung
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zustellen würde ich die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bei der Gelegenheit auch... Auf den Arm nehmen
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Zustellen würde ich die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bei der Gelegenheit auch... Auf den Arm nehmen

... was uns zu der interessanten frage bringt, ob 278-6-er vergleiche nicht eh von amts wegen zugestellt werden (müssen) und deshalb die einholung einer "vollstreckbaren ausfertigung des vergleichs vom gericht" nicht bereits das ergebnis haben dürfte, dass sowohl zustellvermerk als auch klausel draufgepappt sind und es damit losgehen kann Smilie
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
Metzing hat folgendes geschrieben::
Zustellen würde ich die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bei der Gelegenheit auch... Auf den Arm nehmen

... was uns zu der interessanten frage bringt, ob 278-6-er vergleiche nicht eh von amts wegen zugestellt werden (müssen) und deshalb die einholung einer "vollstreckbaren ausfertigung des vergleichs vom gericht" nicht bereits das ergebnis haben dürfte, dass sowohl zustellvermerk als auch klausel draufgepappt sind und es damit losgehen kann Smilie


Ja, berechtigte Frage. Meine Meinung: Vergleich bleibt Vergleich, auch wenn er in Form eines Beschlusses vorliegt. Ergo: Zustellung im Parteibetrieb.

@Metzing: Gute Idee, das mit der Zustellung.... was uns zu der interessanten Frage bringt, ob unter "Zwangsvollstreckung" nicht auch das Schaffen der Voraussetzung für selbige zu verstehen ist..... Auf den Arm nehmen
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Meine Meinung: Vergleich bleibt Vergleich, auch wenn er in Form eines Beschlusses vorliegt. Ergo: Zustellung im Parteibetrieb.

wenn er vom gericht zugestellt wird (und alle gerichte, mit denen ich bisher das vergnügen hatte, machen das auch so), dann wird man auch vom gericht einen zustellvermerk bekommen - ob der zu recht erteilt wurde, hat den GV nicht zu interessieren.


nicht den metzing verteidigen, ich will den punkt bei mir buchen Smilie
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Daß der Beschluß zugestellt wird, ist klar. Bleibt die Frage, ob die Partei auch einen entsprechenden Zustellvermerk bekommt, damit sie vollstrecken kann. Habe ich noch nicht probiert.

Zugestellt wird der Beschluß, daß gem. .... zwischen den Parteien ein Vergleich zustandegekommen ist. Es wird hier also nur eine Feststellung getroffen und der Vergleich wird zum Vollstreckungstitel. Dieser wiederum muß aber erst zugestellt werden, wenn vollstreckt werden soll. Geschockt

edit:

Das LG Ingolstadt, 1 T 403/05 sieht das anders:
Zitat:
Bei einem Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO bildet der Vergleich einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung muss aber nicht der Vergleich selbst im Sinne von § 750 Abs. 1 ZPO zugestellt werden, es genügt die von Amts wegen erforderliche Zustellung des Feststellungsbeschlusses nach § 378 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

siehst du Smilie
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
siehst du Smilie

Pffffff......... Landgericht Ingolstadt.....

Hat einer der hier anwesenden Vollstrecker schon mal aus einem 278er Vergleich vollstreckt, ohne diesen vorher gesondert zugstellt zu haben?
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

ja, ich. pfüb, kein problem, waren ja auch alle stempel drauf Smilie
(hatte heute nachmittag extra nachgesehen).
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Mafra6791
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.11.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich würde es auch so sehen, dass die rechtliche Grundlage gefunden ist, die der Klägerin A (Gläubiger) fehlte.

Nämlich § 794 ZPO.
Da aber auch hier Unklarheiten/Uneinigkeit darüber besteht, frage ich wohl mal im Gerichtsvollzieherbüro der Gerichtsvollzieher am Amtsgericht nach. Die müssten das ja dann genau wissen, ob sie "losmarschieren" würden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.