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Partnerbörse: Widerruf gegen automat. Vertragsverlängerung

 
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Querdenkermicha
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Anmeldungsdatum: 26.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 20:47    Titel: Partnerbörse: Widerruf gegen automat. Vertragsverlängerung Antworten mit Zitat

Guten Abend,

gegeben sei folgender Fall:
Der Kunde einer Internet-Partnerbörse schließt mit diesem Unternehmen einen Kaufvertrag über ein einmonatiges Flirtpaket ab und erteilt dazu eine Lastschrifteinzugsermächtigung.
Er wird darüber informiert, dass sich der Vertrag automatisch um einen weiteren Monat verlängert, sollte er nicht vorher kündigen.
Der Kunde ist mit dem Angebot der Partnerbörse unzufrieden, verpasst jedoch die rechtzeitige Kündigungsfrist um einen Tag, so dass die Partnerbörse über einen Dienstleister die Gebühr für einen weiteren Monat per Lastschrift abbucht.
Am folgenden Tag beauftragt der Kunde seine Bank mit der Rückbuchung des Betrags und verfasst einen Widerruf, den er per E-Mail der Partnerbörse sowie dem mit der finanziellen Abwicklung beauftragten Dienstleister zukommen lässt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich, XXX, die Verlängerung meines Flirtpaketes für den Zeitraum 06.02.-05.03.2009. Zugleich entziehe ich Ihnen die Lastschrifteinzugsermächtigung für mein Konto XXX bei der XXX-Bank."

Das mit der EInziehung der Gebühren beauftragte Dienstleistungsunternehmen zeigt sich jedoch unnachgiebig, mahnt mehrfach per E-Mail den fälligen Betrag an und droht schließlich mit der EInschaltung eines Inkassounternehmens.

In den AGB der Partnerbörse befindet sich zur Kündigung entgeltlicher Dienste folgender Passus:

"§ 7 Abmeldung, Kündigung und Vertragsauflösung

[...]
(2) Bei Inanspruchnahme eines entgeltlichen Dienstes kann der Nutzer jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes kündigen. Nur in dem Fall, dass der Nutzer am letzten Tag des Abrechnungszeitraumes kündigt, wird die Kündigung erst zum Ende des Folgeabrechnungszeitraumes wirksam. Die Kündigung ist per E-Mail oder per Brief möglich."

Wie ist die Rechtslage?
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ChrisR
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ist mM doch klar formuliert und benachteiligt den Verbraucher nicht unangemessen.
Ich denke der Anbieter ist im Recht, die Kosten der Rückbuchung wird wohl der Nutzer zu tragen haben
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