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Verfasst am: 25.03.09, 22:03 Titel: BUZ - Abstrakte Verweisung (2 Fälle - Ja, oder Nein?)
Hallo,
was ist mit folgendem Abschnitt in einer Berufsunfähigkeitsversicherung gemeint(2 Fälle):
"Besondere Bedingungen
[...]
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Beindungen?
(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Köprerverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bischerigen Lebensstellung entspricht. wir verzichten jdedoch auf die Verweisung auf einer andere Tätigkeit, wenn die versicherte Person keine solche ausübt. Dieser Verweisungsversicht gilt allerdings nicht für:
a)Personen, die bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch nicht oder nicht mehr berufstätig waren, wie z.B. Schüler, Studenten, Auszubildende und aus dem Berufsleben ausgeschiedene Personen (siehe Absatz 3)
b) Selbständige, wenn diese nach einer zumutbaren Umorganisation in ihrem eigenen Betrieb eine andere Tätigkeit ausüben könnten.
(2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen in folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren beruf oder - nach Maßgabe von Absatz 1 - eine andere Tätigkeit auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.
(3) Scheided dei versicherte Person aus dem Berufsleben aus, und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Aunwendung der Absätze 1 und 2 darauf an, daß die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
[...]
§ 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
(1) Nach Anerkennung oder feststellung unserer Leistungspflicht sind wie berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzufprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versciherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, wobei neu erworbene beerufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Wenn die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfühigkeit noch nicht oder nicht mehr berufstätig war (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 3a), können wir außerdem erneut prüfen, ob sie eine Tätigkeit im Sinne von § 2 ausüben kann."
Für den Fall dass die versicherte Person zuvor 3 verschiedene Ausbildungen abgeschlossen hat, und sich aktuell den Beruf der dritten Ausbildung ausübt.
a)
-die Person wird berufsunfähig(steht aber noch im Arbeitsleben zuvor)
->muß die Person dann einen anderen Beruf ausüben, wenn es von der Gesundheit her ginge(aber natürlich im aktuellem Beruf nicht mehr geht)?
b)
-die Person wird berufsunfähig(ist aber vorher Arbeitslos oder Hartz IV-Empfänger)
->muß die Person dann einen anderen Beruf ausüben als den zuletzt ausgeübten, wenn es von der Gesundheit her ginge(aber natürlich im aktuellem Beruf nicht mehr geht)?
Vielen Dank,
Pascal
Zuletzt bearbeitet von o0Pascal0o am 25.03.09, 22:58, insgesamt 1-mal bearbeitet
Ich habe meine Frage noch einmal unmissverständlicher formuliert. Also ist es richtig, dass, wenn ich die versicherte Person wäre, ich meinen zuletzt ausgeführten Beruf nicht mehr ausüben kann, ich auch nicht mehr in einen alten Beruf zurück muß? Das wäre ja gut. Zumal ich von den alten Berufen eh keine Ahnung mehr habe - da müsste ich glatt nochmal eine neue Ausbildung vorher machen.
zuberbühler hat folgendes geschrieben::
Falls es denn noch eine Rolle spielt. Bei ALG1 findet keine Anrechnung mit privaten BU-Renten statt. Bei ALG2 aber schon!
Aber wenn meine BU-Rente über dem ALG2 liegt, dann kann ich doch das ALG2 gar nicht erst beantragen, oder? Somit müsste ich keine Auflagen erfüllen die mit dem ALG2 in Verbindung stehen. Und meine BUZ erleidet keine Nachteile dadurch, oder werden Überschussbeteiligungen gekürzt, wenn man die BU-Rente in Anspruch nimmt?
zu Frage a: Es kommt darauf an, wieviel Zeit vergangen ist zwischen Berufswechsel und Berufsunfähigkeit, und darauf, was im Bedingungswerk festgelegt ist.
Standard: Innerhalb von 2 Jahren nach dem Berufswechsel gilt BU nur als anerkannt, wenn beide Berufe nicht zu 50 % ausgeübt werden können. Danach nur den zuletzt ausgeübte.
Einige Gesellschaften prüfen nur den zuletzt ausgeübten Beruf.
zu Frage b: Korrekt, Vermögen muss nicht aufgelöst werden.
Überschussbeteiligungen werden nicht gekürzt, wenn der Versicherungsfall eintritt.
zu Frage a: Es kommt darauf an, wieviel Zeit vergangen ist zwischen Berufswechsel und Berufsunfähigkeit, und darauf, was im Bedingungswerk festgelegt ist.
Standard: Innerhalb von 2 Jahren nach dem Berufswechsel gilt BU nur als anerkannt, wenn beide Berufe nicht zu 50 % ausgeübt werden können. Danach nur den zuletzt ausgeübte.
Einige Gesellschaften prüfen nur den zuletzt ausgeübten Beruf.
Zählt die Ausbildungszeit zum Beruf dazu?
Wer weiss, wie das die "Humburg Müllheimer" regelt? Die Versicherungsurkunde ist von September 2003.
Zuletzt bearbeitet von o0Pascal0o am 26.03.09, 21:41, insgesamt 2-mal bearbeitet
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