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Sicherheitsleistung ???? in einem Urteil?????

 
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maerzfisch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2008
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 19:27    Titel: Sicherheitsleistung ???? in einem Urteil????? Antworten mit Zitat

Guten Abend alle zusammen, ich weiss nicht ob ich hier richtig bin. Es geht um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung in der ein Urteil gesprochen wurde. Im Vorfeld gab es ein Versäumnisurteil weil der Beklagte eine Frist nicht eingehalten hatte.
Ich verstehe folgende Aussage im Urteil nicht:


"Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H v. 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläu¬fig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden."

Was bedeutet das für den Kläger und für den Beklagten?

Kann mir das jemand erklären?

Danke einstweilen!
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juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

wenn nur "vorläufig" vollstreckt werden kann, weil gegen das urteil noch ein rechtsmittel zulässig (oder bereits eingelegt) worden ist, kann nur dann vollstreckt werden, wenn dem schuldner eine sicherheit gegeben wird, dass man das vollstreckte auch wieder herausrücken kann, wenn die nächste instanz alles anders sehen sollte.

für den kläger bedeutet das:
entweder er wartet, ob das urteil rechtskräftig wird und sich das dann durch einen sog. rechtskraftvermerk auf dem urteil bestätigen lassen, dann braucht´s keine sicherheit mehr und die vollstreckung geht gleich los.

oder er muß die sicherheit stellen, die - wie im tenor nachgelesen werden kann - 130% des zu vollstreckenden betrages sichern muß. will ich also über 1.000 vollstrecken, muß ich dem schuldner vorher eine sicherheit, meist in form einer bankbürgschaft, in höhe von 1.300 übergeben haben und das dem vollstreckungsorgan (gericht, gerichtsvollzieher) auch nachweisen.

da es zuvor schon ein VU gab, dass immer vorläufig vollstreckbar ohne sicherheitsleistung ist, mußte hinsichtlich dieses (zweiten) titels ausgesprochen werden, dass auch dieses nur noch gegen sicherheitsleistung vollstreckt (oder weitervollstreckt) werden darf.


für den beklagten bedeutet es:
wenn ihm eine bürgschaft ins haus flattert, wartet der gerichtsvollzieher um die ecke oder das konto ist zu, und zwar egal ob berufung eingelegt wurde.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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maerzfisch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2008
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 05:48    Titel: Danke Antworten mit Zitat

für die ausführliche Antwort - hat mir sehr weitergeholfen!
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