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Verfasst am: 26.03.09, 18:55 Titel: Unterhaltstitel - Was passiert bei Unterschriftverweigerung?
Ich habe mal folgende Frage:
Angenommen, ein unterhaltspflichtiger Vater zahlt zwar jeden Monat pünktlich und vollständig den Unterhalt für sein Kind und darüber besteht auch keine Differenz mit der KM, jedoch möchte das Jugendamt aufgrund einer bestehenden Beistandschaft, dass der Vater dies per Unterhaltstitel beurkundet. Dies verweigert der Vater jedoch.
Würde das Jugendamt nun trotz pünktlicher und vollständiger Zahlung Zwangsmaßnahmen wegen der Nichtbeurkundung ergreifen (können)? Wenn ja, welche wären das? Würden dem KV dadurch finanzielle/rechtliche Nachteile entstehen können, z.B. Gerichtskosten etc.?
Die Sachbearbeiterin der Beistandschaft hätte zunächst ggf. die Möglichkeit, den Unterhalt über das so genannte vereinfachte Verfahren titulieren zu lassen. Sollte der KV hier berechtigte Einwände erheben (die allerdings im Grunde genommen nur die Unterhaltshöhe betreffen können), gäbe es weiters die Möglichkeit der Unterhaltsklage. Und wenn der KV diese verliert (wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist) hätte er wohl auch sämtliche Kosten der Klage zu tragen.
Man korrigiere mich, wenn ich falsch liege...
Zuletzt bearbeitet von Sandra71 am 26.03.09, 22:20, insgesamt 1-mal bearbeitet
In diesem Fall ist es allerdings so, dass aus früheren Zeiten bereits ein Titel besteht, jedoch mit einer geringeren Summe als die, die der KV aktuell zahlen muß und auch zahlt. Es handelt sich bei dem Begehren des JA also um eine Abänderung des Titels. Auch hat der KV bereits seine aktuellen Einkünfte gegenüber dem JA offengelegt. Unter diesen Umständen kann kein vereinfachtes Verfahren mehr angewendet werden, oder?
Als weiteres Mittel führten Sie die Unterhaltsklage an. Aber worauf sollte das JA denn klagen, der Unterhalt wird doch in der vereinbarten Höhe gezahlt. Kann wirklich ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, weil die Beurkundung seitens des KV ausbleibt?
das Kind hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Titulierung, auch des höheren Unterhaltes.
Die Frage ist aber natürlich, ob das den anscheinend bestehenden Frieden nicht gefährdet. Wie groß ist den der betragsmäßige Unterschied von dem früher titulierten Unterhalt und nunmehr freiwillig gezahlten Unterhalt? _________________ Gruß
Peter H.
Auf welchem Wege kann denn der Anspruch auf Titulierung durchgesetzt werden und welche Nachteile entstehen dem KV dadurch?
Zum Hintergrund:
KM und JA haben in der Vergangenheit, als der KV arbeitslos war, schon mal konkret mit Titelvollstreckung gedroht haben, obwohl der KV nachweislich und amtlich bestätigt leistungsunfähig war, und der KV einen Zwangsvollstreckungsverzicht erwirken mußte. Seitdem wird der KV nie wieder irgendetwas unterschreiben, er zahlt aber pünktlich und sogar mehr als er müßte. Das Einkommen des KV schwankt aber. Im Moment verdient er ganz gut, es schwankt aber auch monatlich mal über mal unter der 1.500 Euro-Grenze, insofern wäre eine rechtmäßige Titulierung auf einen festen Betrag sowieso schwierig und in ein paar Monaten vermutlich sowieso wieder hinfällig.
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