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Berliner Testament/Teilungsanordnung

 
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9auge
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Anmeldungsdatum: 02.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 22:04    Titel: Berliner Testament/Teilungsanordnung Antworten mit Zitat

Ich brauche Hilfe!

ein Ehepaar verfügt ein Berliner Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung sowie den Schlusserben (3 Kindern) und den Ersatzerben (Abkömmlinge der Kinder).

Der Mann stirbt und die Frau wird alleinige Erbin. Nach deren Ableben erben die drei Kinder zu gleichen Teilen. In dem Testament ist keine genaue Teilungsanordnung verfügt. Die Ehefrau möchte eine genaue Teilungsanordnung nachträglich verfügen.
Jedoch sollte jeder seinen Anteil bekommen und keiner sollte sich übergangen fühlen.

Wie ist die Rechtslage, kann die Ehefrau eine Teilungsanordnung machen?

Danke, für die Hilfe. Mit den Augen rollen
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 23:11    Titel: Antworten mit Zitat

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an ihre Kinder fallen soll, so kann der überlebende Ehegatte kein Testament mehr errichten, das an den in dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten getroffenen Anordnungen etwas ändert.
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9auge
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 18:46    Titel: Erbrecht/Schenkungsrecht Antworten mit Zitat

Der überlebende Ehegatte möchte kein neues Testament errichten. Der überlebende Ehegatte möchte auch nach dem gemeinschaftlichen Testament handeln, so dass die Schlusserben (3 Kinder) zu gleichen Teilen erben. Jedoch möchte Ehegattin bestimmte Gegenstände einem bestimmten Schlusserben zukommen lassen, natürlich in Anrechnung an die beiden anderen Schlusserben.

Wie ist die Rechslage, kann überlebender Ehegatte dies verfügen? Gibt es eine Möglichkeit?

Danke für die Hilfe.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Der überlebende Ehegatte, der Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten geworden ist, kann über sein Vermögen frei verfügen.
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A.Schmidt
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Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine Ergänzung:

Die Längerlebende kann die Sache zu Lebzeiten ihrem Kinde verschenken und sich evtl. den Nießbrauch daran vorbehalten. Vor der Schenkung sollte sie allerdings, da sie ja eine Ausgleichung wünscht, dem Beschenkten gegen Unterschrift mitteilen, dass er nach ihrem Ableben eine Ausgleichung an die Geschwister zu leisten hat (nach § 2050 III BGB). Diese Ausgleichung sollte sie auch spezifizieren. Es gilt der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung.
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pisa
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Anmeldungsdatum: 20.05.2007
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 09:15    Titel: Berliner Testament/Teilungsanordnung Antworten mit Zitat

eine weitere Frage:

Und wie ist es dann nach § 2050 III mit der Deckelung nach § 2056?

Gilt dieser § dann nicht?
Gruß Pisa
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A.Schmidt
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Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

§ 2056 gilt immer. Ein Mehrempfang muss nicht zurückgezahlt werden. Der Erbe geht leer aus, wenn er hohe Vorempfänge erhalten hat.
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pisa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.05.2007
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 09:09    Titel: Testament/Teilungsanordnung Antworten mit Zitat

Lieber Forum-Teilnehmer Schmidt,

Wenn § 2056 immer gilt, wären ja dem überlebenden Ehegatten - auch wenn er nicht mehr testiern darf - Tür und Tor geöffnet den vorhandenen Nachlass des Erstverstorbenen bis auf einen Euro an eines der drei Kinder zu verschenken.

Und dann bekommen die beiden anderen Miterben nur noch 50 Cent.

Soll das so richtig sein?

Was ist dann gegebenenfalls mit dem § 2287 BGB beeinträchtige Schenkung?

Gruß pisa
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 10:21    Titel: Re: Testament/Teilungsanordnung Antworten mit Zitat

pisa hat folgendes geschrieben::
Was ist dann gegebenenfalls mit dem § 2287 BGB beeinträchtige Schenkung?

§ 2287 BGB dient dem Schutz eines in einem Erbvertrag (§ 2278 BGB) als Erbe Eingesetzten. Das ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs "Vertragserbe" im Text dieser Vorschrift. Für einen durch ein Testament eingesetzten Erben gilt § 2287 BGB nicht.

Für Erben, die nach § 2303 BGB einen Anspruch auf den Pflichtteil hätten, wenn sie nicht Erben wären, gelten die §§ 2325, 2326 und 2329 BGB.
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pisa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.05.2007
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 14:27    Titel: Berliner Testament/Teilungsanordnung Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. Der § 2287 war nur eine angedachte Alternative.

Interessiert bin ich an der vorherigen Frage bei dem Beispiel Restnachlass 1 Euro.

Wer weiss dazu etwas zu sagen.

Danke und Gruß Pisa
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WAWE
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Anmeldungsdatum: 05.12.2007
Beiträge: 96

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Die Aussage von Franz Königs ist so nicht ganz richtig.
§ 2287 BGB trifft nicht nur für Vertragserben zu.
Vielmehr kommt dieser § analog auch bei gemeinsamen wechselbezüglichen Testamenten zur Anwendung
BGH, Urteil vom 23.09.1981 - IV a ZR 185/80 (Köln)

Gruß WAWE
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

WAWE hat folgendes geschrieben::
Die Aussage von Franz Königs ist so nicht ganz richtig.
§ 2287 BGB trifft nicht nur für Vertragserben zu.
Vielmehr kommt dieser § analog auch bei gemeinsamen wechselbezüglichen Testamenten zur Anwendung
BGH, Urteil vom 23.09.1981 - IV a ZR 185/80 (Köln)

Danke für den Hinweis.

Dass § 2287 BGB trotz des textlichen Bezugs auf in einem Erbvertrag eingesetzte Erben auch auf durch eine bindend gewordene wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten eingesetzte Schlusserben entsprechend anzuwenden ist, wenn der überlebende Ehegatte einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, lässt sich der zitierten Entscheidung des BGH (siehe hier) zweifelsfrei entnehmen.

Nicht so eindeutig lässt sich dieser Entscheidung aber entnehmen, ob § 2287 BGB auch anzuwenden ist, wenn der überlebende Ehegatte einem von mehreren Schlusserben Teile seines Vermögens zuwendet. Für diesen Fall hat der BGH in der zitierten Entscheidung folgendes ausgeführt:

"Hätte der Erblasser die Hälfte seines Vermögens bei Lebzeiten auf den Bekl. übertragen und den Kl. wegen der anderen Hälfte auf den Nachlaß verwiesen, bei der Zuwendung aber zugleich durch Ausgleichsanordnung (§§ 2052, 2050 III BGB) sichergestellt, daß der letztere insoweit nicht zu kurz kommt, dann hätte auch darin kein Verstoß gegen die erbrechtlichen Bindungen des Erblassers gelegen." (Als Erblasser wird der überlebende Ehegatte bezeichnet.)

Aus der Entscheidung des BGH lässt sich nicht erkennen, wie der BGH entschieden hätte, wenn in dem entschiedenen Fall eine Ausgleichung nach § 2056 BGB nicht oder nur für Teile des übertragenen Vermögens möglich gewesen wäre.
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WAWE
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Anmeldungsdatum: 05.12.2007
Beiträge: 96

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Bei gemeinschaftlichen Testamenten, die die Einheitslösung vorsehen, ist auch der verstorbene Ehegatte im Sinne von § 2052 BGB gegenüber den Abkömmlingen als Erblasser anzusehen,
Gruß WAWE
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A.Schmidt
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Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

An Pisa.

Es kommt öfters vor, dass Längerlebende zu Lebzeiten "undankbare Kinder" durch gezielte Geschenke an die "dankbaren Kinder" schädigen wollen. Sofern kein "lebzeitiges Eigeninteresse" an der Schenkung vorliegt, sollte § 2287 auch bei Schlusserben eines Berliner Testaments gelten.

Vorrang haben die Ausgleichungsparagrafen 2050 ff. Wenn nur noch 1 Euro übrig ist, greift § 2287, der auf Herausgabe des beeinträchtigenden Geschenks verpflichtet.

Der Gestzgeber geht davon aus, dass Eltern ihre Kinder in etwa gleich bedenken.
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pisa
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Anmeldungsdatum: 20.05.2007
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 08:57    Titel: Berliner Testament/Teilungsanordnung Antworten mit Zitat

Super A. Schmidt!

Endlich mal kurz und bündig eine klare Antwort.

So habe ich es als Laie auch gesehen.

Danke und Grüße pisa
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