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BAG Urteil zur Ausschlußfrist (ich verstehe es nicht)

 
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neue.welt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.06.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 08:20    Titel: BAG Urteil zur Ausschlußfrist (ich verstehe es nicht) Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

es gibt in Arbeitsverträgen immer wieder diesen Absatz, den ich nur als Ausbeuterabsatz bezeichnen mag, in dem es sinngemäß heißt: 'Sämtliche aus dem Arbeitsverhältnisse entstehenden Forderungen, isb. die Forderungen, die aus Mehrarbeit entstehen, sind mit dem Gehalt abgegolten.' (Eine Arbeitnehmerflatrate oder auch ein Sklavereiabsatz)

Auf der Recherche danach, ob das überaupt in niederen Angestelltenkreisen zulässig ist, bin ich über folgenden Artikel gestolpert:

http://lexetius.com/2005,3208

Ich habe mir das Urteil aufmerksam durchgelesen, kann aber trotzdem nicht genau ausmachen, was das nun bedeutet.

Daher meine Frage: Macht dieses Urteil einen solchen Absatz im Arbeitsvertrag nichtig oder anfechtbar oder was genau darf man aus dem Urteil folgern?

Für die Antworten vielen Dank im Voraus.
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 09:06    Titel: Re: BAG Urteil zur Ausschlußfrist (ich verstehe es nicht) Antworten mit Zitat

neue.welt hat folgendes geschrieben::
Ich habe mir das Urteil aufmerksam durchgelesen, kann aber trotzdem nicht genau ausmachen, was das nun bedeutet.


Dieses Urteil beschäftigt sich nur mit der Ausschlussfrist, also um die Frist, innerhalb derer etwaige Ansprüche geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten ganz verfallen.

Das hat mit der "Arbeitnehmerflatrate" nichts zu tun. Diese könnte dann unzulässig sein, wenn der dabei entstehende Lohn sittenwidrig niedrig ist. Um das zu beurteilen, müßte man aber mehr Details kennen.

Inkognito
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kdM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 09:24    Titel: Re: BAG Urteil zur Ausschlußfrist (ich verstehe es nicht) Antworten mit Zitat

neue.welt hat folgendes geschrieben::
Ich habe mir das Urteil aufmerksam durchgelesen, kann aber trotzdem nicht genau ausmachen, was das nun bedeutet.

Daher meine Frage: Macht dieses Urteil einen solchen Absatz im Arbeitsvertrag nichtig oder anfechtbar oder was genau darf man aus dem Urteil folgern?

Für die Antworten vielen Dank im Voraus.


Dieses Urteil beschäftigt sich zumindest in den Leitsätzen Winken nur mit der Ausschlussfrist, also um die Frist, innerhalb derer etwaige Ansprüche geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten ganz verfallen; es hat gewissermaßen "im Vorübergehen" (nämlich in den Randziffern 16-18 ) noch schnell ein paar Sätze zu Mehrarbeit fallen lassen.

Ausdrücklich offen gelassen wurde vom BAG jedenfalls, ob es möglich ist, durch entsprechende Klauseln eine pauschale Abgeltung der Überstunden bis zur Grenze der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit vorzunehmen.

Entschieden wurde dies anhand eines Falles, in dem es allein um Arbeitsstunden eines Fleischermeisters jenseits der gesetzlichen Höchstarbeitszeit ging. Die Frage, ob die Abrede, dass über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Arbeitsstunden ("Überstunden") durch das vorgesehene Monatsgehalt von 2. 100, 00 Euro abgegolten sein sollen, wirksam war, wurde also gar nicht entschieden.

Es bedurfte, so grummelt das BAG in einem Nebensatz vor sich hin, ausdrücklich keiner Entscheidung, ob die Abgeltungsvereinbarung rechtswirksam ist. Ob das Wort "Gottseidank" oder das Wort "leider" dort in der ersten unkorrigierten Fassung des Gerichts noch enthalten war, ist mir nicht bekannt. Smilie

Das BAG hat aber dort entschieden, - vereinfacht und untechnisch ausgedrückt -, daß Arbeitsstunden jenseits der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in so einer "Arbeitnehmerflatrate" jedenfalls nicht enthalten und gesondert zu vergüten sind, auch wenn sie gar nicht erlaubt waren.

Zu Deinem Problem, ob solche Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung von Überstunden wirksam sind, kann man einerseits - wie bereits von Inkognito genannt - mit der Sittenwidrigkeit argumentieren.

Außerdem ist vom BAG anerkannt, daß diese Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung von Überstundender sog. "AGB-Kontrolle" unterliegen. Einer solchen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB dürfte m.E. eine pauschale Abgeltung aller Über- oder Mehrarbeit kaum standhalten.

Hier ist noch ein Hinweis auf ein Urteil des LAG Köln, in dem es auch um einen Fleischer geht:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615550868/240.html

Dort argumentierte das LAG u.a. so: "Die Pauschalabgeltung stellt keinen gerechten Ausgleich für die Mehrleistung des Klägers dar, der in dem Zeitraum von rund drei Monaten selbst unter Einschluss einer Urlaubswoche insgesamt 835 Stunden arbeitete. Die übertarifliche Vergütung des Klägers ist durch die faktische Inanspruchnahme derart aufgesogen worden, dass er trotz nomineller AT-Stellung unter das Tarifstundenniveau gesunken ist."
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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