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widerspricht der platz vieler spiele aufm index (also des komplette verbot) nicht dem grundgesetz, das nach artikel 5.3 die freiheit der kunst garantiert?
Grds. nein, denn wenn auch die Kunsfreiheit keiner geschriebenen Schranke unterliegt, so existieren doch sogenannte verfassungsimmanente Schranken, also solche die der Verfassung innewohnen.
Die Würde des Menschen beispielsweise kann durchaus durch gewisse Darstellungen in einem "Kunstwerk" beeinträchtigt sein und damit einen Eingriff in die Kunstfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Zuletzt bearbeitet von spraadhans am 27.03.09, 05:57, insgesamt 1-mal bearbeitet
Natürlich muss jede zuständige Stelle objektiv entscheiden, daher versteht ich die Frage nicht ganz .
Es dürfte doch aber einleuchten, dass Grundrechte nicht unbeschränkt gelten können, da nahezu jedes Grundrecht mit einem anderen kollidieren kann, so wie dies auch gleiche Grundrechte unterschiedlicher Personen können.
Die Kunst dabei ist dann die Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interessen. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
also diesbezügliche nicht nidergeschriebene regeln?
wie ist sowas dann mit der zu wahrenden objektivität vereinbar?
Die Frage ist natürlich vollkommen berechtigt. Abwägen tun zunächst die Behörden und überprüft wird das dann durch die Gerichte, letztlich durch das BVerfG.
Dazu, dass es gerade bei der gerichtlichen Überprüfung und Grundrechtsabwägung nicht zu zu großen subjektiven Abweichungen kommt (die aber grundsätzlich erlaubt sind), gibt es eine umfassende Grundrechtsdogmatik und -Kasuistik. Das ist zB. ein erheblicher Teil des Studiums, findet sich aber auch in allen Lehrbüchern und Kommentaren.
Für diese "nicht niedergeschriebenen Regeln" gibt es also tatsächlich ein umfangreiches in Literatur und Urteilen niedergeschriebenes Regelwerk, an dem man sich bei der Beurteilung orientieren muss und das bis zur letzten Instanz auch umfassend überprüfbar ist.
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