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morituri FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 39
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Verfasst am: 24.03.09, 11:18 Titel: Fallen Sachprämien unter Verbrauchsgüterkauf? |
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Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine Frage zu Prämienversendungen die im Zuge z.B. einer Eröffnung eines Kontos erfolgen. Sprich, man eröffnet ein Konto bei einer Bank und erhält dann vom Vermittler noch eine Prämie geschenkt.
Fällt die Prämie unter die Regelungen des § 433 BGB ff. bzw. § 474 BGB ff., also muss sich der Prämiengeber gegenüber dem Prämienberechtigten so Verhalten, wie bei einem normalen (Fernabsatz) Kaufvertrag und an die Regelungen wie bspw. Gefahrenübergang erst bei Erhalt der Ware usw. halten?
Oder kann der Prämiengeber (der ja nur die Kontoeröffnung vermittelt) in den Prämien-AGB rel. frei von diesen Beschränkungen alles Mögliche festlegen? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 24.03.09, 11:20 Titel: |
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Aus meiner Sicht fehlt es am entscheidenden Merkmal des Kaufvertrages, nämlich der Kaufpreiszahlung.
I.Ü. halte ich es für unzumutbar einem Prämiengeber dieselben Pflichten wie einem Unternehmer, der mit dem Verkauf seinen Lebensunterhalt verdient, aufzuerlegen. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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morituri FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 39
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Verfasst am: 24.03.09, 11:24 Titel: |
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Danke für die schnelle Rückmeldung! Genau das dachte ich mir auch, es fehlt einfach das Geld, dass die Seiten wechselt.
Im Übrigen gehe ich in diesem Fall davon aus, dass der Prämiengeber ein Unternehmer ist. Welche Verpflichtungen ergeben sich dann für diesen, wenn die Regelungen aus § 433/474 nicht greifen? Ist er bei der AGB Gestaltung völlig frei und kann eben auch die Gefahr des Versandes einfach so auf den Empfänger abwälzen? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 24.03.09, 11:28 Titel: |
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Die Gefahr des Versandes trägt ja regelmäßig der Empfänger, nur beim Verbrauchsgüterkauf hat der Gesetzgeber dies ausnahmsweise anderes geregelt.
Das Interesse des Prämienempfängers ist hingegen wohl geringer zu gewichten als das des Prämiengebers... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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morituri FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 39
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Verfasst am: 24.03.09, 13:21 Titel: |
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Okay, nochmals danke für die Antwort. Dann würde mich nur noch interessieren, wie es sich mit der Gewährleistung verhält:
Gibt es bei solchen Geschäften dann überhaupt eine gesetzliche Gewährleistung auf das Produkt? Ist ggf. nicht mal eine Sachmängelhaftung denkbar, d.h. der Prämienversender muss, wenn in den AGB so geregelt, für Sachmängel an der Prämie nicht haften? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 24.03.09, 13:31 Titel: |
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Wenn man von einer Schenkung ausgeht, wäre wohl § 524 BGB interessant. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 24.03.09, 13:45 Titel: |
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Hat der Vermittler einfach so die Prämie geschenkt oder hat er durch Werbung o.ä. versprochen, jedem Kontoeröffner die Prämie zu schenken? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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morituri FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 39
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Verfasst am: 24.03.09, 15:26 Titel: |
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Die Prämie wird jeweils vor Abschluss versprochen bzw. kann vom Kunden ausgewählt werden.
@ spraadhans
Wenn ich § 524 BGB Abs. 2 richtig interpretiere hat der Beschenkte durchaus Ansprüche aus der Sachmängelhaftung? |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 24.03.09, 16:25 Titel: |
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Möglicherweise ist das keine Schenkung, sondern eine Auslobung (§ 657 BGB). Ob dann § 524 BGB anwendbar ist? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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morituri FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 39
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Verfasst am: 24.03.09, 17:32 Titel: |
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Interessanter Paragraph, könnte vlt. sogar eher passen als eine Schenkung. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 24.03.09, 18:01 Titel: |
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Auslobung kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift, der Kommentierung im Palandt und dem wikipedia-EIntrag eher nicht in Frage. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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morituri FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 39
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Verfasst am: 25.03.09, 12:49 Titel: |
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Okay, vermutlich weil eine Auslobung eher sowas wie ein "Kopfgeld" oder "Finderlohn" ist, richtig? Das heißt es würde dann doch eher als Schenkung eingestuft werden?
Zuletzt bearbeitet von morituri am 25.03.09, 13:51, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 25.03.09, 12:52 Titel: |
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So würde ich es sehen... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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morituri FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 39
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Verfasst am: 25.03.09, 13:51 Titel: |
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Dann würde mich interessieren, was § 524 BGB genau besagt. Der Satzteil "Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte..." verwirrt mich. Was bedeutet das genau?
Und hätte der Beschenkte, wenn § 524 greift, automatisch 2 Jahre Gewährleistung oder müsste das der Schenker sogar entsprechend auf 2 Jahre einschränken, da sonst unbegrenzt? Müsste der Schenker die Kosten der Gewährleistung tragen (also Versand usw.)?
Fragen über Fragen |
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morituri FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 39
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Verfasst am: 27.03.09, 11:42 Titel: |
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Hat denn einer ne Idee? |
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