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Berufsübliche Überstunden unterhaltsrelev. Einkommen

 
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dirk_w
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 18:21    Titel: Berufsübliche Überstunden unterhaltsrelev. Einkommen Antworten mit Zitat

Cool Hallo,

bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden in der Regel Überstunden in vollem Umfang mitberücksichtigt, wenn sie berufsüblich sind.
Woher weiß man aber, wieviel Überstunden in einer ausgeübten Tätigkeit berufsüblich sind?
Nehmen wir mal als Beispiel einen Ingenieur, der auf Montage arbeitet.
Man kann sich durchaus Vorstellen, dass bei einem ingenieur einige Überstunden durchaus berufsüblich sind. Arbeitet er zudem noch auf Montage ist die Zahl der geleisteten Überstunden in der Regel noch deutlich höher und vermutlich alles andere als Regelmäßig.
Noch schwieriger würde es sich gestalten, wenn ein Teil der Überstunden nicht ausbezahlt wird, sondern wenn jeweils eine geleistete Überstunde in ein Freizeitguthaben verbucht wird.
Für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ingenieurs aus dem Beispiel wären also erst einmal einige grundsätzliche Fragen zu klären:

1. Fällt er nun eher unter die allgemeine Bezeichnung Ingenieur, oder eher unter die Bezeichnung Monteur (könnte Aufgrund seiner Montagetätigkeit davon ausgegangen werden, dass die Anzahl seiner berüfsüblichen Überstunden höher liegt)?

2. Woher weiß er, wie hoch die Anzahl seiner berufsüblichen Überstunden beträgt (gibt es hier Tabellen, oder nur Einzelurteile; wie würde ein Richter dies Bewerten)?

3. Wie würden die nicht ausbezahlten Überstunden in die Berechnung mit einfließen?

Vielleicht hat ja jemand von euch entsprechende Erfahrungen oder Hinweise auf Literatur / Internetseiten.

Ich bedanke mich für euer Interesse

Dirk
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in der Regel wird das ganze anders herum angegangen.

Unterhalt wird z.B. ab 01.01.09 gefordert. Auf der Grundlage des Einkommens in 2008 - unter Einbeziehung von Überstundenvergütungen, Steuererstattungen etc. - wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen ermittelt und zwar als Prognose für ein Einkommen, das auch in Zukunft erzielt wird und daher der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden kann.

Sind in 2008 Überstunden vergütet worden, werden diese eben mit in die Berechnung eingestellt, wenn sie berufsüblich sind und damit zu rechnen ist, dass derartige Vergütungen auch zukünftig erzielt werden.

Es kommt also weniger auf die Berufszuordnung an, als auf die tatsächlichen, zu erwartenden Verhältnisse.
_________________
Gruß
Peter H.
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dirk_w
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja, in der Regel wird so verfahren, aber keine Regel ohne Ausnahme.
Deshalb finde ich ja grade das Beispiel mit dem Ingenieur so interessant. Hier verhält es sich ja nun mal so, dass in machen Monaten nur geringe, oder keine Überstunden anfallen (35Std-Woche), während in anderen Monaten das gesetzliche Höchstmass (im Falle von Notarbeit 7x12Std = 84 Std pro Woche = 49 Überstunden pro Woche) anfallen können.
Das OLG Hamm schreibt in seiner Richtlinie, dass Überstunden als Einkommen gelten, wenn sie in geringem Masse anfallen, oder berufstypisch sind.
Von geringem Masse kann bei 49ÜStd/Woche wohl kaum die Rede sein. Aber das Wort "berufstypisch" muss ja auch einen Sinn haben. Wenn immer nur der Durchschnittswert genommen würde, wäre diese Bezeichnung ja überflüssig.

Hierbei taucht gleich eine weitere Frage auf. In manchen Monaten könnte durch die hohe Anzahl der Überstunden das Nettoeinkommen als "hoch" gelten. Inwieweit könnte dann noch Kosten für die Vermögensbildung abgezogen werden?

Weiterhin danke fürs Interesse

Gruß Dirk
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dirk_w hat folgendes geschrieben::
Inwieweit könnte dann noch Kosten für die Vermögensbildung abgezogen werden?


...weniger für bloße Vermögensbildung, als für Vermögensbildung, die der Altersvorsorge dient; hierbei kann neben der gesetzlichen Altersvorsorge ein Betrag für sog. sekundäre Altersvorsorge in Höhe von maximal 4% des Bruttoeinkommens abgesetzt werden.
_________________
Gruß
Peter H.
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