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Trotz Rücksendung - Zahlungsaufforderung

 
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gelincik
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 19:07    Titel: Trotz Rücksendung - Zahlungsaufforderung Antworten mit Zitat

Kunde A hat sein Vertrag für Kabelfernsehen Basic Paket rechtzeitig gekündigt. Laut Kündigungsschreiben sollte die Chipkarte innerhalb von 14 Tagen an die Firma zurückgeschickt werden, was auch A rechtzeitig und ordentlich getan hat. A hat die Chipkarte ganz normal mit der Post geschickt, ohne Beleg. Die Firma behauptet dass die Chipkarte nicht zurückgeschickt wurde und fordert 35.- EUR auf. Trotz Widerspruch wiederholt die Firma ihre Aufforderung oder möchte den Einlieferungsbeleg sehen, was nicht vorhanden ist. Kunde A möchte nicht umsonst zahlen, weil er alles ordentlich gemacht hat.

Was soll Person A machen?
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 22:02    Titel: Re: Trotz Rücksendung - Zahlungsaufforderung Antworten mit Zitat

gelincik hat folgendes geschrieben::
Was soll Person A machen?

Person A muss den Zugang der Postsendung beim Empfänger nachweisen.
Das wäre beispielsweise durch Einschreiben möglich gewesen. Winken
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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ratio legis
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Person A muss den Zugang der Postsendung beim Empfänger nachweisen.


Haben sie eine Quelle dafür? Reicht es nicht aus, wenn alles durch A beim Transporteur abgeliefert wurde?
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

ratio legis hat folgendes geschrieben::
Reicht es nicht aus, wenn alles durch A beim Transporteur abgeliefert wurde?

Nö.
Wenn es per normaler Briefpost geschickt wurde, kann noch nicht einmal die Einlieferung nachgewiesen werden, es sei denn, man hätte Zeugen die sowohl die Einlieferung als auch den Inhalt bezeugen können. Und zusätzliches Porto für Einschreiben könnte man sich auch sparen.
Wenn es so wäre, würde ich zukünftig keine Überweisungen mehr tätigen, sondern alle Rechnungen bar zahlen. Ich würde einfach behaupten, dass ich den Betrag per Brief geschickt habe Mit den Augen rollen
_________________
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HoL
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 03:03    Titel: Antworten mit Zitat

Auch bei Versand per Einschreiben wäre der Zugang der Chipkarte beim Empfänger nicht nachweisbar.
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gelincik
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

heisst dass, das Kunde A zahlen muss?
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HoL
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

M. E. ja.

Ich gehe dabei allerdings davon aus, dass die Versandkosten in jedem Fall vom Kunden zu zahlen gewesen wären, also nicht in Betracht kommt, dass das Unternehmen den Kunden aufgefordert hat, auf unversichertem einfachem Postweg zu versenden, damit man Kosten spart.
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

HoL hat folgendes geschrieben::
M. E. ja.




Das sehe ich auch so, aber über die geforderten 35.- kann man sich noch mal unterhalten. Der Anbieter muss den Betrag begründen.
_________________
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Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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HoL
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Da stimme ich Ihnen voll und ganz zu. Im Preis-/Leistungsverzeichnis eines großen deutschen Anbieters von Kabelanschlüssen findet sich bspw. der Hinweis, dass der Verlust der Chipkarte mit € 35 zu bezahlen ist. Das Preis-/Leistungsverzeichnis wird nun regelmäßig Vertragsbestandteil. Ich denke damit fällt eine etwaig zu fordernde Begründung, dass tatsächlich ein Schaden in Höhe von € 35,00 entstanden ist, weg.
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