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Stress mit der Wohnungsverwaltung

 
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Taribo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2009
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 23:13    Titel: Stress mit der Wohnungsverwaltung Antworten mit Zitat

Eine Wohnungsverwaltung übernahm 2008 einige Neubaublöcke eines insolventen Vermieter.

Mieter A hatte schon vorher Stress mit Mieter B. Mieter A schickte nun seine Lärmprotokolle an die neue Verwaltung. Bei einem Gespräch versprach die Verwaltung Mieter A zu helfen.

Nach einer gewissen Zeit bekam Mieter A von seiner Verwaltung eine Abmahnung. Mieter A würde den Hausfrieden stören. Es wird im Wiederholungsfall mit einer fristlosen Kündigung gedroht.

Mieter A suchte das Gespräch mit der Verwaltung. Die Verwaltung hätte Beschwerden mehrerer Mieter über Mieter A bekommen. Daraufhin erfolgte dann die Abmahnung.

Allerdings müssten das die selben Mieter sein , die bei Mieter A auch die Protokolle unterschrieben die sich gegen Mieter B richteten.

Mieter B wird von der Verwaltung geschützt oder Mieter B hat mehrere Personen getäuscht inkl. die Verwaltung.

Die Verwaltung sagte Mieter A am Telefon "...dann ziehen Sie doch aus, wenn Sie Mieter B belästigt"

Mieter A ahnt nicht gutes für die Zukunft. Irgendwann wird die fristlose Kündigung kommen, da Mieter B immer wieder eine Lügengeschichte dem Vermieter auftischen kann.

Sollte die fristlose Kündigung eintreffen, kann dann Mieter A etwas dagegen tun?
Ein sofortiger Auszug wird fast unmöglich, da die Arge das letzte Wort haben wird und auch sich dagegen stellen wird.
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 23:32    Titel: Antworten mit Zitat

A kann der fristlosen Kündigung widersprechen, wenn die Gründe, die in der fristlosen Kündigung genannt werden, nicht zutreffen. Sollte der Vermieter V dann Räumungsklage erheben, sollte A sich ggf. über einen Rechtsanwalt RA zur Wehr setzen und sich in dem Rechtsstreit substantiiert und unter Beweisantritt verteidigen. Kann V für seine Behauptungen Beweis erbringen und hat A keine Erfolg versprechenden Gegenbeweismittel zur Verfügung, wird V wahrscheinlich mit seiner Klage Erfolg haben, auch wenn die ARGE nicht begeistert davon ist. Die ARGE hat jedenfalls grundsätzlich keine Möglichkeiten, die Räumung zu verhindern.
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Taribo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2009
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort.
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