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Verfasst am: 25.03.09, 17:54 Titel: Kündigung durch Vertreter ohne Originalvollmacht
hey!
A vertritt die B und spricht gegenüber dem mieter C die fristlose Kündigung aus. Dabei legt er eine Kopie der Vollmacht bei.
C rennt zum RA D, der dem A gegenüber die Kündigung mangels Originalvollmacht zurückweist. Bei seinem Schreiben legt der D gar keine Vollmacht bei, sondern versichert nur anwaltlich.
Der A (der sich gewaltig geärgert hat über seinen lapsus) wiederum sagt nun: deine Zurückweisung lieber D war ebenfalls ohne Originalvollmacht, weswegen ich diese zurückweise und meine Kündigung wieder wirksam wird. Beides quasi § 174 BGB...
D sagt; nee...ich brauch keine O-vollmacht für die Zurückweisung, aber du für die Kündigung!
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 25.03.09, 18:04 Titel:
Ich sehe in der Zurückweisung der Kündigung kein 'Rechtsgeschäft' im Sinne des § 174, daher auch keine Notwendigkeit der Vorlage der Vollmacht. Aber ganz sicher wäre ich mir da nicht; und was der Rechsanwalt da erzählt, ist sowieso egal, weil der dafür bezahlt wird, möglichst viel Unsinn zu reden um seine eigenen Fehler zu kaschieren. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
ich stimme dir nicht zu, dass die zurückweisung kein rechtsgeschäft sein dürfte, denn bei der (ähnlich gelagerten) zurückweisung in 111 satz 2 BGB handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige willenserklärung.
allerdings wird 174 auch für rechtsgeschäftsähnliche handlungen angewandt,
so dass es auf diesen unterschied nicht ankommen dürfte
ich tendiere daher zu A´s ansicht, vor allem wenn man bauchmäßig bedenkt, dass D den fehler begeht, den er A vorwirft _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 25.03.09, 18:28 Titel:
Ich stimme mir jetzt auch nicht mehr zu, nachdem ich ein Urteil des BGH gelesen habe, dass sich mit dieser Problematik auseinander setzt: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw01_289.htm _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 26.03.09, 08:17 Titel:
Hah, dann sind wir ja schon, äh, hmm, tipp,tipp, vier! - nee, fünf, wenn man A mitzählt. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Der A verwendet eine Standardvollmacht in welchem er sich Vollmacht - Prozessvollmacht - Strafprozessvollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung gemäß §§ 81 ff., 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO und §§ 164 ff. BGB für alle Instanzen erteilen läßt.
Im "Textfeld" wird bei Mietkündigungen immer auch "Räumung" eingetragen.
Insofern handelt es sich doch bei der im Ausgangsfall versandten Kopie um eine Prozessvollmacht auf die § 174 BGB nicht anwendbar ist, sodass sich die ganze Diskussion in Luft auflöst.....
Sollte man aber die Ansicht des D für richtiger halten, müsste der A die Kündigung erneut aussprechen.
Frage: Wem gegenüber; der C oder dem D?
C hat die noch nicht fällige Miete für den Monat XY schon geleistet, obwohl dieser Monat nach A´s Kündigung bereits außerhalb des Mietverhältnisses liegt. Kann dies ein taktischer Schachzug sein?
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 28.03.09, 08:10 Titel:
ratlos44 hat folgendes geschrieben::
Sollte man aber die Ansicht des D für richtiger halten, müsste der A die Kündigung erneut aussprechen.
Frage: Wem gegenüber; der C oder dem D?
C hat die noch nicht fällige Miete für den Monat XY schon geleistet, obwohl dieser Monat nach A´s Kündigung bereits außerhalb des Mietverhältnisses liegt. Kann dies ein taktischer Schachzug sein?
Hmm. Ich hoffe, A hat scohn in der Kündigung einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB widersprochen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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