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Nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an:
Man hat eine Streitigkeit mit der ARGE und schaltet einen Anwalt ein. Dort unterschreibt man eine Prozessvollmacht und einen Antrag für PKH. Die Verhandlung gegen die ARGE endet mit dem Ergniss eines Vergleichs. Monate später bekommt man eine Rechnung über 200 Euro vom Anwalt "Geschäftsgebühr nach Par. 14", kosten für Anwaltschaftliche Inanspruchnahme... Müsste man das bezahlen??
Wenn in einem Vergleich nichts zur Kostentragung geregelt wird, trägt im Regelfall jeder seine Anwaltskosten selbst.
Hier stellt sich eher die Frage, ob der Anwalt nicht offensichtlich die Vorraussetzungen für Beratungshilfe hätte erkennen müssen... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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