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Frist richtig setzen und mitteilen

 
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Trickbetrüger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2006
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 10:56    Titel: Frist richtig setzen und mitteilen Antworten mit Zitat

Hallo,

der A hat bei einem Versandhaendler eine Ware bestellt. Die Gelieferte Ware entsprach nicht der Bestellten bzw. war defekt.
Der A hat von seinem Widerrufsrecht gebraucht gemacht und wartet nun auf die Erstattung des Kaufpreises (und der Versandkosten ?). Die Ware ist vom Haendler abgeholt worden.

Welche Zeit haltet ihr fuer angemessen bis der A eine "Zahlungserinnerung" an den Haendler gehen laesst. Und wie hat diese Auszusehen (Musterbrief ?), der A wuerde gerne eine Frist setzen. Schriftform noetig oder reicht eine Mail ohne Unterschrift?

Und noch eine Frage:
Die Kosten der Ruecksendung traegt der Verkaeufer, bei Warenwert ueber 40,- Euro oder bei falscher Ware. Wer traegt aber die Versandkosten fuer die urspruengliche Lieferung? (Bei Widerruf des Kaufs)

Mfg
_________________
windalf hat folgendes geschrieben::
Man könnte also auch mit der Todesstrafe leben.

Wirklich wahr ? Sehr glücklich
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechtslage wer bei erfolgtem Widerruf die Hinsendekosen zu tragen hat, ist weiter unklar.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt.


BGB § 286 Verzug des Schuldners *)
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
_________________
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Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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