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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.03.09, 15:12 Titel:
§35 II GmbhG:
"Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. [...]"
Also hätte A den RA gar nicht rechtswirksam in Vertretung der GmbH beauftragen können, solange der Gesellschaftsvertrag ihm das nicht gestattet.
Was natürlich passiert, wenn lt. Vertrag jeder Gesellschafter das alleine kann - da hätte man bei der Vertragsgestaltung dann wohl besser aufpassen müssen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Tag,
Gesellschaftsrechtliche Lage (unterstellt, A hat im Namen der GmbH gehandelt, nur so macht der Fall Sinn): Wenn beide GF gleichberechtigt sind, dann hat die GmbH den Auftrag an den RA wohl wirksam gekündigt.
Auftragsrechtliche Lage: Mandate an RAe können jederzeit vom Mandanten gekündigt werden, § 627 BGB. Aber: Der RA behält natürlich die bis dahin ausgelösten Gebührenansprüche. Die Geschäftsgebühr nach 2300 VV fällt in dem Moment an, in dem der RA die erste Tätigkeit entfaltet, i. d. R. mit Entgegennahme der Infos.
Edit: Guter Hinweis von MAS. Die Notar verwenden aber zumeist Satzungsformulare, in denen jeder GF handeln kann, wenn die Gfter nicht etwas anderes explizit wünschen.
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