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snerz
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.01.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 23:45    Titel: Grenze Gewerblich <-> Hobby Antworten mit Zitat

Ich hoffe, dass diese Frage im richtigen Forum gelandet ist - AFAIK ist Gewerberecht ja primär Steuerrecht.

§7 SprengG regelt:
"Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung .. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will.. bedarf der Erlaubnis".
§27 SprengG regelt die Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht-gewerblichen Bereich (anders als in den Fällen aus §7).

Ein strittiger Punkt ist nun, wo genau gewerbsmäßiger Umgang beginnt - d.h. was ein Inhaber eines Erlaubnisschein nach §27 SprengG noch darf und wo der verbotene Umgang beginnt.

Nehmen wir vier Beispiele um die Fragestellung etwas zu klären:

Nehmen wir an, Person A besitzt einen Erlaubnis- und Befähigungsschein nach §27 SprengG zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Schwarzpulver ("Großfeuerwerk").

1) A schießt zum eigenen Vergnügen ein Feuerwerk. Die Kosten für das Material, die Anzeige, etc trägt er komplett selbst. Aus meiner Sicht sicherlich nicht gewerblich tätig.

2) A schießt ein Feuerwerk zur Hochzeit eines nahen Verwandten (bsp. Bruder oder Elternteil). Wiederum trägt er Kosten etc selbst - wiederum nicht gewerblich?

3) Selbe Konstellation wie in 2), nur dass diesmal A und seine Geschwister die Kosten tragen - hier habe ich keine Ahnung zur Bewertung Weinen
Alternative: Die Hochzeitsgesellschaft teilt sich die Kosten / es ist kein naher Verwandter

4) A schießt ein Feuerwerk für einen Bekannten und bekommt Material und Fahrt erstattet sowie "etwas für seine Mühe" - gewerblich? Böse

Es würde mich freuen, wenn jemand Licht ins Dunkel bringen könnte - ich finde mich mittlerweile in den ganzen Definitionen von "gewerbsmäßig selbstständig" nicht mehr zurecht Traurigt
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Heide
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt auf die Gewinnerzielungsabsicht an--falls diese nicht erkennbar, handelt es sich um eine steuerlich nicht zu beachtende Liebhaberei.
D.h. im Klartext: es muss dauerhaft ein Gewinn erzielt werden.
Das Thema ist sehr umfangreich--g..glen Sie mal hierzu.
_________________
Gruß
Heide
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snerz
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.01.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal Danke für die Antwort Smilie
Google habe ich bereits angeworfen - ich finde hier leider sehr widersprechende Antworten zu dieser Problematik. Von "wird ein Umsatz erzielt, ist eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen" bis zu "erst nachhaltig gewinnorientiertes Auftreten mit Außenwirkung ist eine gewerbliche Tätigkeit" gingen die Antworten Traurig

Heide hat folgendes geschrieben::
Es kommt auf die Gewinnerzielungsabsicht an--falls diese nicht erkennbar, handelt es sich um eine steuerlich nicht zu beachtende Liebhaberei.
Ist diese steuerrechtliche Einschätzung auf im Sinne des SprengG? Gerade diese Unterscheidung zwischen "Gewerblicher Tätigkeit" und "gewerbsmäßig selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" verwirrt mich.
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Heide
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Umsatzsteuerlich kommt es auf eine Einnahmeerzielungsabsicht an--, das heisst, dass u.U. Umsatzsteuer zu zahlen ist, obwohl es sich ertragsteuerlich um einen Liebhabereibetrieb ( gleichgültig welcher Einkunftsart dieser zuzurechnen ist) handelt.
Ein wirklich umfangreiches Thema--nicht so recht für ein Forum geeignet.
_________________
Gruß
Heide
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