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Anspruchsbezeichnung auf Vordruck Mahnbescheid

 
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Cogi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 13:50    Titel: Anspruchsbezeichnung auf Vordruck Mahnbescheid Antworten mit Zitat

Hallo,

zur Abwechslung mal eine Frage aus der Perspektive eines "Mahners":
Beispiel: Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen verweigerter Nacherfüllung; Verkäufer akzeptiert nicht und weigert sich, den Kaufpreis + die Kosten zu erstatten.

Ich würde nun gern wissen:

1. was bei einem gerichtl. Mahnverfahren die Bezeichnung des Hauptanspruches ist:

Ist es „Schadensatz aus (Kauf-) Vertrag“ (Katalog-Nr. 28)?

2. Wenn es Schadenersatz ist, gehören dann zur Hauptforderung auch die Nebenkosten aus dem Kaufvertrag, also Versandkosten + Wiederbeschaffungskosten für ein Ersatzgerät?
Oder würden die unter „Sonstige Ansprüche“ fallen und die Hauptforderung wäre nur die Rückerstattung des Kaufpreises?

3. Im Mahnbescheid muss ja am Ende erklärt werden, ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt. In diesem Fall müsste der Verkäufer natürlich prinzipiell das Gerät zubekommen.
Die Frage ist, wann. Denn die Rücksendung kann ja wohl nicht Voraussetzung für die Rückerstattung des Kaufpreises + Kosten sein (bzw. für die EInleitung des Mahnverfahrens), wenn der Verkäufer eben das verweigert. Oder sehe ich das falsch?

MfG
Cogi
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ist der Käufer K wirksam vom Vertrag zurückgetreten, will er die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das hat grundsätzlich mit dem Schadenersatzanspruch nach § 437 Ziffer 3 BGB nichts zu tun. Insofern würde es also reichen, Katalognummer 11 in das Formular einzutragen. Wenn der K daneben auch noch andere Ansprüche geltend machen will, wie z.B. Schadenersatz, wird es schwierig, das in dem Mahnbescheidsantrag im Einzelnen genau zu bezeichnen. K sollte dann einfach die Hauptforderung entsprechend erhöhen, wenn es sich um einen echten Schadenersatzanspruch handelt, der dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist.

Wenn man sich nicht sicher ist, wie man am besten und vor allem zutreffend einen Mahnbescheidsantrag stellt, so kann man auch einen Rechtsanwalt (RA) aufsuchen und diesen mit dem Job beauftragen. Der RA will allerdings die Gebühren dafür haben, die ihm nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für diese Tätigkeit zustehen.
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