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Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.10.2005, AZ IV ZR 177/03, entschieden, dass die Ersetzung einer Klausel im Treuhandverfahren (§ 172 VVG) bzgl. der Abzugsmöglichkeit von Abschlusskosten bei vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages nicht zulässig war. Im konkreten Fall wurde eine Klausel zur Anrechnung von Abschlusskosten beim Rückkaufswert einer Lebensversicherung in den AVB, die durch Urt. des BGH vom 09.05.2001 für unwirksam erklärt wurde bzw. zumindest mit dieser Klausel vergleichbar war, im Treuhandverfahren durch eine andere Klausel ersetzt, die unter anderem auf das Zillmerungsverfahren verwies.
Dieses Urt. betrifft aber direkt nur Lebensversicherungen, die zwischen Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden und "getreuhändert" wurden. Was ist mit Versicherungen, die nach diesem Zeitpunkt, also z. b. in 2003, abgeschlossen wurden und deren AVB von vornherein die "Treuhandklausel" enthielten? Weiß jemdand, ob es schon Urteile über die Wirksamkeit dieser Klauseln gibt?
AVBs, die vom bahnbrechenden Urteil des BGH vom 12. Oktober 2005 nicht erfasst sind, sind wie alle anderen Klauseln auch in vollem Umfang überprüfbar. Insbesondere können hier die Vorgaben zur Transparenzrechtsprechung des BGH angelegt werden, die in jedem Einzelfall anhand der konkreten Klausel zu prüfen sind. Generelle Aussagen - ohne die entsprechende Klausel im Wortlaut zu kennen - verbieten sich hier. Der BGH hat am 12. Oktober 2005 übrigens nicht die Klauselersetzung im Treuhänderverfahren an sich bemängelt, sondern die mangelnde Transparenz, die auch nach der Ersetzung nicht ausgeräumt war.
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