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Verfasst am: 14.03.09, 09:31 Titel: "Aufräumaktion" eines Lehrers
Hallo,
Bin Schüler eines Gymnasiums und fühle mich massiv in meinen Rechten verletzt; folgendes ist geschehen:
Auf einer Freizeit kam ein Lehrer in unser Zimmer und sah die Kleider auf den Taschen gestapelt waren. Daraufhin verlor er völlig die Fassung schrie herum und warf unsere Taschen,Kleider etc im hohen Bogen auf den Gang, gegen die Tür gegenüber. Für unbegreiflich 2 Lehrer schauten dabei zu und hielten ihn nicht auf!
Obwohl bei mir (bin ziehmlich die Ausnahme) nichts kaputt ging, fühle ich mich dennoch sehr gekränkt und habe das Bedürfniss nach Gerechtigkeit.
Desweiteren hat er einem Freund mit den Worten " Ich könnte dir eine reinziehen" Schläge angedroht.
Wie ist die Rechtslage?
Es sah im Zimmer aus wie im Schweinestall? War es denn wenigstens nach der "Aufräumaktion" des Lehrers ein wenig ordentlicher im Zimmer?
Wie oft hat er euch denn aufgefordert, das Zimmer aufzuräumen?
"Ich könnte dir....." ist für mich keine Androhung einer Körperverletzung, sondern nur Ausdruck einer starken Verärgerung.
Klar das Zimmer war ja danach leer dafür war der Gang voll....
Das Zimmer war vorher gar nicht richtig unordentlich jeder hatte seine Tasche und auf der die Kleider gelegen. Aufgefordert hat er uns nie. Er war zum ersten mal in dem Zimmer. Aber das spielt für mich alles keine Rolle, es hätte wie bei Hämpels unterm Sofa ausehen können, ein Lehrer darf meiner Meinung nach nicht so die Fassung verlieren.
Es ist ja auch ein höherer Sachschaden enstanden nur eben nicht bei mir. (Laptop war gut geschützt.)
die Geschädigten können Strafanzeige erstatten oder Privatklage erheben (was wohl mehr Erfolg haben dürfte). Darüber hinaus kann Schadenersatz geltend gemacht werden. Wegen des Verhaltens ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde sinnvoll. _________________ mfg
Klaus
eine Dienstaufsichtbeschwerde bringt gar nichts.
Man kann das Land auf Schadenersatz verklagen.
Man könnte nach §340 StGB Strafantrag stellen.
Begründung PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Az.: 7 O 1150/93 Verkündet am 06.05.1997
Auch wenn der Sachverhalt dort etwas anderes ist, geht es um die Garantenstellung von Lehrkräften.
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