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aus dem Urteil kann man nicht herauslesen, dass man nachts keine Bereitschaftsrichter braucht:
Zitat:
Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit (vgl. etwa § 188 Abs. 1 ZPO, § 104 Abs. 3 StPO) - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 156).
Vielmehr betont das Gericht lediglich, dass generell tags über ein Richter da sein muss. Zur Nachtzeit äußert es sich in diesem Urteil nicht.
dazu gehört die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters - bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden, uneingeschränkt und während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf
Zitat:
Ich liebe solche Äußerungen. Haushaltssituation und die Frage, woher das bezahlt werden soll, ist egal. Man muss halt einfach mehr einstellen
Aufgaben bestimmen die Ausgaben und Ausgaben bestimmen die Einnahmen. Das ist ein ganz allgemeiner Grundsatz der öffentlichen Finanzwirtschaft, den allerdings der Staat noch nicht begriffen hat. Wenn man die Steuern erhöht oder mit dem Geld sparsamer umgehen würde, wäre die FInanzierung zusätzlicher Richterstellen überhaupt kein Problem. (Beispiele: zeitungsseitenvolle Anzeigen der Bundesregierung; oder das Konjunkturpaket, da kann man ohne Probleme mehrere Milliarden locker machen).
Alternativ könnte man auch die StPO ändern und für Blutproben auf den Richtervorbehalt verzichten (soweit das verfassungsrechtlich zulässig ist). _________________ mfg
Klaus
Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit (vgl. etwa § 188 Abs. 1 ZPO, § 104 Abs. 3 StPO) - zu gewährleisten.
und
Zitat:
während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf
dann bedeutet das vollkommen eindeutig und nichts anderes, dass es einen grundsätzlichen 24 Stunden Bereitschaftsdienst nicht verlangt.
Auch in der Castor Entscheidung (Beschluss vom 13.12.2005, Az. 2 BvR 447/05) äußert es sich noch einmal unmissverständlich:
Zitat:
"Ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit ist demgegenüber von Verfassungs wegen erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht"
Dass "erst dann, wenn..." nicht bedeutet "immer" ist jetzt auch nicht wirklich eine Frage der Rechtsauslegung, sondern allgemeinen Textveständnisses.
Das BVerfG fordert also gerade keine durchgehende Nachtbereitschaft. Würde es das tun, hätte des gesagt:
"Die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters muss zu jeder Tages- und Nachtszeit gewährt sein."
Da es das nicht getan hat, ist die Rechtslage eindeutig und es existiert auch keine Diskussion innerhalb der Justiz oder der Rechtswissenschft, die meint, das BVerfG hätte etwas anderes gesagt. Aus diesem Gunde belasse ich es hier auch auf dem Hinweis auf die Rechtslage und werde darüber auch nicht disuktieren. Die Rechtsprechung ändert sich dadurch nun einmal nicht.
In wieweit und wann außerhalb der Tageszeit eine Bereitschaft vorhanden sein muss, ist eine andere Frage (die in diesem Forum auch schon geklärt wurde).
Zitat:
Wenn man die Steuern erhöht oder mit dem Geld sparsamer umgehen würde, wäre die FInanzierung zusätzlicher Richterstellen überhaupt kein Problem.
genau, wenn ein praktischer Bedarf besteht. Ich habe ja auch nie behauptet, dass man unter allen Umständen nachts einen Richter erreichen können muss. Ich würde einen praktischen Bedarf jedenfalls dann bejahen, wenn man an bestimmten ortsfesten Punkten nachts Alkoholkontrollen/Drogenkontrollen durchführt, weil dann mit richterlichen Entscheidungen in nicht unerheblichem Umfang zu rechnen ist. Wenn die Polizei lediglich in einem Einzelfall mal einen auffällig fahrenden Fahrer sieht, diesen anhält und eine Alk-K./Drogen.K. durchführt, kann man den praktischen Bedarf verneinen. Wenn allerdings die Polizei zB vor einer DIsko generell kontrolliert ist der Bedarf zu bejahen.
Jedenfalls wird der praktische Bedarf für Großstädte in der Regel bejaht. _________________ mfg
Klaus
Jedenfalls wird der praktische Bedarf für Großstädte in der Regel bejaht.
da das BVerfG von der Notwendigkeit eines "konkreten" Bedarfs spricht, der für jeden Justizbereich einzeln zu begründen ist und von der tatsächlichen Anzahl notwendiger Anordnungen abhängt (Beschluss vom 10.12.2003, Az. 2 BvR 1481/02), kann das so sein, muss es aber nicht. Es hängt also nicht von der Größe der Stadt, sondern der allein von der Notwendigkeit ab.
Andererseits hat z.B. der Amtsgerichtsbezirkt Offenbach am Main keine durchgehende nächtliche Bereitschaft (was auch niemals seitens der Obergerichte bemängelt wurde) und dass dort die Zahl nächtlicher Blutentnahmen, Wohnungsdurchsuchungen, Vorführungen etc. extrem hoch ist, steht wohl außer Frage. Hier wird es wohl ingesamt keine starre Regelung geben. Dass es aber zB. für Frankurt und Berlin durchgehende Bereitschaften geben sollte, denke ich auch.
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