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Beweise vor Gericht?

 
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ocharovashka
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Anmeldungsdatum: 29.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 09:04    Titel: Beweise vor Gericht? Antworten mit Zitat

Kurz zur Sachlage:
Kläger verklagt Beklagten wegen beschädigten Lieferung durch mangelhafter Verpackung. Im Schriftlichen Verfahren hat der Beklagte alles bestritten und ist überzeugt seine Pflichten als Versender ordnungsgemäß erfüllt zu haben, der Schaden sei auf unsachgemäßen Gebrauch durch Transportunternehmen entstanden.
Nun hat das Gericht ein Termin zu Verhandlung angeordnet und hat dem Kläger aufgegeben die Ware sowie Verpackungsmaterial und Karton zu dem Termin zu bringen. Nun merkt der Kläger, dass der Absenderaufkleber auf dem Karton nicht mehr lesbar ist, da dieser auf Thermopapier bedruckt war und Karton im feuchten Keller aufbewahrt wurde. Außerdem handelt es sich bei der Ware auch noch um Gattungsschuld. Ein Foto des Kartons wo der Absendeaufkleber noch lesbar war gibt es nicht.
Meine Frage: Ist dieser Karton trotz des ausgebliechenen Aufkleber als Beweismittel ok? Die Ware um die es sich handelt ist Gattungsschuld, kann der Kläger trotzdem das Gericht überzeugen, dass es sich um die Ware des Verkäufers handelt? Bisher hatte der Beklagte geschrieben, dass der Kläger bereits kaputte Ware in Besitz hatte und hat gezielt im Auktionshaus nach so einem Gegenstand gesucht, da er noch vor Ende der Auktion nach bestimmten Merkmalen nachfragte.
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ob der Karton, auf dem eigentlich nichts mehr lesbar ist, weil er im feuchten Keller - was man sich hätte denken können - kaputt gegangen ist, als Beweismittel noch taugt oder nicht, wird allein das Gericht entscheiden. Der Kläger K ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Beweismittel nicht kaputt gehen. Kümmert sich K nicht darum und stehen ihm keine anderen Beweismittel - Urkunden, Schriftstücke, Zeugen - zur Verfügung, kann K das nicht dem Beklagten B anlasten, dessen gutes Recht es ist, sich in einem Prozess zu verteidigen.
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