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...zum Teil werden Kosten auch verzinst, z.B. die die mir außergerichtlich entsstanden sind und die ich mit einklage bzw. einklagen will.
Davon zu unterscheiden sind die Kosten des Rechtsstreits und die sog. Prozesszinsen. Über diese wird ja erst mit der Entscheidung in der Hauptsache entschieden, also wer sie zu tragen hat. Verzinsung daher erst ab Antrag auf Erstattung.
Zitat:
Verzugszinsen auch für den Betrag des Grundstücks der im Ausgleich erfolgen
...Verzugszinsen sind für den Betrag zu zahlen, der zugesprochen wird!?
Zitat:
Schwierig, gell?
...nö, eigentlich nicht! _________________ Gruß
Peter H.
Verfasst am: 29.03.09, 11:28 Titel: Schaden durch Vertragsunterdrückung
Hallo Herr Holzschuher,
wir sind ja im regen Meinungsaustausch, aber jetzt kommen wir wohl allmählich zum Ende.
Demnach ist klar, Verzinsung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erst ab Kostenfeststellung.
Beispiel: Zahlung der RA- und Gerichtskosten 12.000,-- € (nehmen wir der Einfachheit halber einmal an auf einmal und nicht succesive) am 1.3.2003
Kostenfeststellungsbescheid am 1.3.2008 ab hier VZ
Keine Schadenersatzklage in Höhe von 12.000,-- € für die Zeit vom 1.3.2003 bis 1.3.2008 möglich?
Der Grundstücksanteil wird in voller Höhe von 50.000,-- € zugesprochen, jedoch ein Teil über den Ausgleich zu verrechnen und ein Teil direkt auszuzahlen nach § 2287
Für welchen Betrag fallen VZ an? 30.000,-- € oder 50.000,-- €
Schließlich wird mir ja der volleAnteil zugesprochen.
Verfasst am: 29.03.09, 12:34 Titel: Re: Schaden durch Vertragsunterdrückung
Hallo,
pisa hat folgendes geschrieben::
Keine Schadenersatzklage in Höhe von 12.000,-- € für die Zeit vom 1.3.2003 bis 1.3.2008 möglich?
...bzgl. entgangener Verzinsung, weil die 12T€ ansonsten gut verzinst angelegt gewesen wären?
Das müßte man darlegen, also dass entweder diese 12T€ aus einer Kapitalanlage stammten oder aber man - glaubhaft - darlegen kann, dass man in dieser Größenordnung ständig Vermögen angelegt hat und die Zinsen einem nun entgangen sind. Dann ggf. ja und alles im Rahmen des etwaigen Verzugsschadens.
pisa hat folgendes geschrieben::
Für welchen Betrag fallen VZ an? 30.000,-- € oder 50.000,-- €
... in der Höhe und bezogen auf den Betrag, wie es ausgeurteilt wird. Auch der Betrag der zur Verrechnung steht, könnte insoweit ab Verzug verzinslich gestellt werden. _________________ Gruß
Peter H.
Verfasst am: 29.03.09, 14:58 Titel: Schaden durch Vertragsunterdrückung
Hallo, Herr Holzschuher,
bei Gott, jetzt haben wir es!
Das war letztlich auch meine logische Schlussfolgerung.
Einmal die Verzinsung der Hauptforderung und zum anderen die Forderung als entgangener Gewinn. Der Nachweis hierfür fällt mir leicht.
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