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Behandlungsverweigerung

 
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Audios
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 02:55    Titel: Behandlungsverweigerung Antworten mit Zitat

Hallo!
Meine gesetzliche KK hat mir eine plastische OP in Österreich bewilligt.
In dieser Kostenbewilligung stand ausdrücklich der Name des Operateurs
Der plastische Chirurg hat mich 2xoperiert. Den entgültigen Erfolg soll die 3. OP
bringen.
Mein plastischer Chirug war in einer großen Klinik angestellt gewesen.

Zwischenzeitlich hat er in Österreich an eine andere Klinik gewechselt, in
der er auch Kassenpatienten operiert.
Meine gesetzliche KK schreibt die Kostenbewilligung bezogen auf seinen Namen
auf die andere klinik um.
Nun wollte ich einen weiteren OP-Termin mit ihm abstimmen.

Seit 2 Monaten versuche ich nun einen weiteren OP-Termin zu bekommen
Meine Einschreiben mit Rückschein, Faxe und E-Mails werden ignoriert.
Ich erhalte gerade mal die Lesebestätigungen.
Wenn ich im Sekretariat um Stellungnahme des Arztes bitte zwecks OP,
wird das auch ignoriert.

Kurzum, dieser Arzt scheint mir nach seinem Klinikwechsel die weiteren Operationen
zu verweigern.

Darf ein Plastischer Chirurg eine Behandlung beginnen, die eine deutsche Krankenkasse bewilligt hat, und diese Behandlung dann nicht zu ende bringen?

Ich bin fassunglos und aus dem Häuschen.

Ich habe diesem Arzt nix getan - außer, dass ich ihm vertraut habe.

Kennt sich hier jemand mit solcher Situation aus?

Für Ratschläge, wie es weiter geht wäre ich sehr dankbar.

Gruß Audios
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 07:08    Titel: Re: Behandlungsverweigerung Antworten mit Zitat

Audios hat folgendes geschrieben::
... in Österreich bewilligt. ...

Hallo Audios,

ich befürchte fast, daß Sie sich an ein Forum oder einen Rechtsanwalt in Österreich wenden müssen. Im FDR (Forum Deutsches Recht) diskutieren wir schwerpunktmäßig die Gesetzeslage in Deutschland.

Liebe Grüße

Klaus
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Audios
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 12:17    Titel: Behandlungsverweigerung Antworten mit Zitat

Guten Tag Klaus,

danke für Ihre Antwort.

Meine deutsche gesetzliche Krankenkasse [Name der Krankenkasse entfernt - Klaus] hat mir in Hamburg diese OP-Maßnahme
bewilligt, die an der Universitätsklinik Innsbruck ausgeführt werden soll.

Andere Frage:

Was wäre, wenn mir das in Deutschland passiert wäre. z.B. der Chirurg geht
von Hamburg nach München.?
Hat ein Chirurg das Recht, die weiteren erfoderlichen Operationen zu verweigern nur weil der die Klinik gewechselt hat? Sowas kann es doch nicht geben!!
Wo bleibt der Patient??
Diese weiteren Operationen sind erforderlich, um die von der Krankenkasse bewilligte Maßnahme zu ende zu bringen und den Erfolg der Behandlung zu sichern.

Die Krankenkasse schreibt die Kostenbewilligung auf die neue Klinik um-namentlich bezogen auf den Operateur. Meine Krankenkasse will mir ja helfen, damit ich gesund werde.

Kann die [Name der Krankenkasse entfernt - Klaus] die Behandlung einklagen, muss ich das machen. Ich weiß einfach nicht mehr weiter.
Hier in Deuschland gibt es keinen plastischen Chirurgen, der diese OP routinemäßig durchführt. Ich mußte bei der [Name der Krankenkasse entfernt - Klaus] in Widerspruch gehen, um die operative Maßnahme,
in Innsbruck bewilligt zu bekommen.

Gibt es noch einen Tipp für mich, was ich tun kann??

Vilen Dank!
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

und in Deutschland kann/darf kein Chirurg eines solche OP durchführen?

mano
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Audios,

mir ist kein deutsches Gesetz bekannt, welchen einen Chirurg in Österreich zwingen könnte Operation an eine EU-Bürgerin vorzunehmen. Die zuständige Gerichtsbarkeit wäre vermutlich Österreich und/oder Europäische Gerichtshof.

Im übrigen sähe ich das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin gestört, wenn eine Behandlung gerichtlich durchgesetzt würde.

Es wird vermutlich nichts anderes übrig bleiben, als sich einen anderen Chirurg zu suchen. Da aber die Gründe der Verweigerung des Chirurgs nicht bekannt sind, kann ebenfalls die Frage des Schadensersatzes nicht geklärt werden.

Der Behandlungsvertrag wurde zwischen dem Chirurg (oder Krankenhaus) und dem Patienten geschlossen. Daher wird es ferner auf dem Inhalt des Behandlungsvertrages (Privatrecht) ankommen.

Ich bedauere keine andere Infos geben zu können. Aber in dem österreichischen Recht kenne ich mich wirklich nicht mal ansatzweise aus.

Liebe Grüße

Klaus
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Audios
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 19:56    Titel: Behandlungsverweigerung Antworten mit Zitat

Hallo Klaus,
danke nochmals für Ihre die Nachricht.
Dass das Vertrauensverhältnis dadurch gestört ist, ist mir klar.
Aber was bleibt mir anderes übrig?

Aber es handelt sich hier um eine Brustrekonstruktion aus Eigengewebe.
Dieser plastische Chirurg beherrscht eine Rekonstrunstruktionmethode, die in Deutschland nicht routinemäßig angeboten wird. Namentlich bekannte deutsche plastische Chirurgen haben mir diesen Kollegen in Österreich empfohlen, da nur dieser
mir weiterhelfen kann. Ins Detail zu gehen, ginge hier zu weit. Ich mußte bei meiner
Krankenkasse in Widerspruch gehen, um diese OP durchzusetzen, da diese OP
in Deutschland keiner beherrscht.
Der plastische Chirurg wußte sehr wohl, das ich nur zu ihm gekommen bin, weil in Deutschland mir keiner helfen kann. Andere Brustaufbaumethoden scheiden bei mir aus
medizinischen Gründen aus.
Dieser plastische Chirurg hat 2 vorbereitenden OP's bei mir durchgeführt.
Die entgültige OP mit dem Eigengewebe steht noch aus.

Es kann doch nicht rechtens sein, dass ich nun mit einem nicht fertiggestellten Brustaufbau rumlaufe. Eine Patientin derart zu behandeln ist doch menschenverachtend.
Man leidet doch ohnehin als Frau schon unter dieser Situation.

Dieser plastische Chirurg hat persönlich, schriftlich einen OP-Plan erstellt, in dem Schritt für Schritt die Brustrekonstruktion aus Eigengewebe festgehalten wurde. Diesen OP-Plan hat er auch eigenhändig unterschrieben. Den OP-Plan hatte ich bei der Kasse eingereicht.

Der Chirurg hat sich mir gegenüber verpflichtet die Brustrekonstruktion auszuführen.
Und das soll bei einem Klinikwechsel nicht mehr gelten?? Meine Krankenkasse
schreibt die Kostenbewilligung auf die neue Klinik an der er arbeitet um ,bezogen auf seinen Namen.
Ein Chirurg der so mit Patienten umspringt, hat den Beruf verfehlt.

Gruß Audios
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Audios,

ich glaube, Sie wollen oder können mich nicht verstehen. Winken

Ich könnte Ihnen etwas zum deutschen Sozial- und Arbeitsrecht schreiben. Ebenso kenne ich mich etwas im deutschen Privat- und Strafrecht aus. Aber bei dem österreichischen Recht und das anderer Länder muß ich wirklich passen.

Die ersten beiden OP's wurden an einer Klinik in Österreich gemacht, bei der der Chirurg angestellt war. Daher wäre diese Klinik der erste Ansprechpartner. Nun arbeitet der Chirurg an einer anderen Klinik. Denkbar ist, daß diese Klinik diese OP's nicht anbietet, oder dem Chirurg den OP-Saal für OP's aus einem früheren Dienstverhältnis des Chirurgen nicht zur Verfügung stellt.

Aber dies alles wären nur Spekulationen. Daher kann ich Ihnen nur empfehlen diese Fragen einem Anwalt in Österreich vorzulegen. Winken

Im "Forum Deutsches Recht" (FDR) wird Ihnen wohl kaum ein/e User/Userin die Fragen beantworten können.

Liebe Grüße

Klaus
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Risus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Audios,
einerseits ich kann mich Klaus in dem Punkt nur anschliessen, dass hier im Forum weitere Spekulationen über die Gründe / Motive des Operateurs nicht hilfreich sind, weil wir sie alle zusammen (einschliesslich Ihnen selbst) nicht kennen.
Letztlich ist es aber egal, ob der Operateur nun aus Arbeitsüberlastung, Fahrlässigkeit oder bewusster Verweigerung nicht erreichbar ist bzw. sein will... Dass ein Patient darauf verärgert, verunsichert und frustriert reagiert, ist verständlich.

Für die weiteren Möglichkeiten des Patienten sind folgende Dinge von Bedeutung:
1. Welcher Behandlungsumfang wurde im (ursprünglichen) Behandlungsvertrag vor dem ersten Eingriff vereinbart?
Ist dort ausdrücklich benannt, dass es sich bei den ersten beiden Eingriffen um lediglich vorbereitende Operationen ,als Teil einer Gesamtbehandlung durch den Operateur, handelt?
(Dass dies nach menschlicher Logik oder dem Patientenverständnis so ist, ist mir klar. Aber steht das auch so im Vertrag? Das wäre für den weiteren Rechtsweg, wo auch immer, ziemlich wichtig.)

2. Für den Ort der zuständigen Gerichtsbarkeit ist hauptsächlich von Bedeutung,
- was im Behandlungsvertrag als Gerichtsstand vereinbart wurde?
- wo die ersten beiden Eingriffe stattfanden (wenn kein Gerichtsstand vereinbart wurde). Fanden die denn auch in Österreich oder noch in Deutschland statt?
Welche Krankenkasse die Eingriffe bezahlt, ist für den Gerichtsstand unwichtig, und kann künftig aussen vor bleiben (zumindest was Ansprüche des Patienten betrifft.)

Falls ein deutsches Gericht als zuständiger Gerichtsstand im Vertrag steht, kann auch ein deutscher Anwalt weiter helfen, und dann z.B. eine Einstweilige Verfügung beantragen, welche den Arzt zur Vertragserfüllung zwingen würde. Ggf. würde über den Weg der Amtshilfe dann ein Gericht in Österreich eingeschaltet werden.

3. Ist der Gerichtsstand aber Österreich, dann wird man nicht umhin kommen, einen in Österreich zugelassenen Anwalt zu beauftragen. Auch in Österreich gibt es den Weg einer einstweiligen Verfügung durch Gerichtsbeschluss zur Vertragserfüllung.

4. Egal ob Aut oder De; man müsste vor Gericht später ggf. auch den Inhalt des zugegangenen Schreibens an den Arzt nachweisen können. Das gescheiht in D wie in A am sichersten mit Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher (in Österreich auch Exekutor genannt) - selbst wenn die dann auch meistens den Postweg nutzen. Eigene Einschreiben mit Rückschein eignen sich hierfür nicht, Faxe und Emails schon gar nicht.

5. Unter bestimmten Umständen kann auch der strafrechtliche Tatbestand der Körperverletzung vorliegen, und zwar dadurch, dass eine Operation begonnen, (ohne bisher bekannte Gründe) aber nicht zu Ende geführt wurde (falls dieses Behandlungsziel ausdrücklicher Vertragsgegenstand war). Dies ist sowohl nach deutschem als auch österreichischem Recht strafbar.
Voraussetzung ist, dass der Arzt
a) keine medizinischen Gründe
b) keine nachhaltigen Vertragsverletzungen seitens des Patienten
oder
c) keine gravierenden persönlichen Gründe (z.B. eigene schwere Krankheit)
benennen kann, welche ihm die Vertragserfüllung unmöglich machen.

Der Vertragserfüllung dürfte sich der Arzt nicht durch Umzug und Arbeitsplatzwechsel entziehen, es sei denn, er hat die Gründe dafür nicht zu vertreten.
Wenn der Arzt die Vertragserfüllung nicht sicherstellen kann, darf er eine Behandlung insbesondere dann nicht beginnen,
- wenn es sich um eine so spezielle Methode handelt, welche nicht auch von anderen Ärzten beherrscht oder fortgeführt werden kann.
- wenn durch die besondere Operationsmethode, einmal begonnen, andere Behandlungsalternativen nicht mehr angewendet werden können
(ob das im o.g. Fall zutrifft, wird nur ein Sachverständiger oder Gutachter entscheiden können)

Ich hoffe, das hat nochmal zum Verständnis der verbleibenden Möglichkeiten beigetragen.

Freundliche Grüsse
Risus
_________________
Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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