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Rechtslage vorzeitige Einschulung?

 
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lene
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Anmeldungsdatum: 11.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.04.08, 20:51    Titel: Rechtslage vorzeitige Einschulung? Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an Eltern wollen in Hessen ihr Kind vorzeitg einschulen lassen.
Kind wird in den ersten Gesprächen von Schule und KiGa dazu auch empfohlen. Test und Untersuchung beim Gesundheitsamt (Schuluntersuchung) vollkommen okay.

Nun wird aber dies Kind von der Schule abgelehnt, da "zu unreif" für den Schulalltag. Diese Bewertung erfolgt nach 1std Probeunterricht.

Laut Bildungsgesetz Hessen hat der Schulleiter der Grundschule die Entscheidung bei vorzeitiger Einschulung zu treffen. Wie ist da die Rechtslage?

Nehmen wir auch an, dass das Kind (ohne Wissen der Eltern) von einem Mitarbeiter des Schulamtes auf "Schultauglickeit" getestet wurde (dies erfolgt im KiGa). Von den Eltern erfolgte lediglich die allgemeine Erlaubnis, dass KiGa mit GS zusammenarbeiten darf.
Gilt dies als gültig und darf das mit einbezogen werden? Wie ist die Rechtslage?
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 11.04.08, 22:15    Titel: Re: Rechtslage vorzeitige Einschulung? Antworten mit Zitat

lene hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir mal an Eltern wollen in Hessen ihr Kind vorzeitg einschulen lassen.
Kind wird in den ersten Gesprächen von Schule und KiGa dazu auch empfohlen. Test und Untersuchung beim Gesundheitsamt (Schuluntersuchung) vollkommen okay.

Nun wird aber dies Kind von der Schule abgelehnt, da "zu unreif" für den Schulalltag. Diese Bewertung erfolgt nach 1std Probeunterricht.
Wie "vorzeitig" ist "vorzeitig"? Wäre das Kind bei Einschulung 3 Jahre oder 5 Jahre 9 Monate?

Zitat:
Laut Bildungsgesetz Hessen hat der Schulleiter der Grundschule die Entscheidung bei vorzeitiger Einschulung zu treffen. Wie ist da die Rechtslage?
Nicht Bildungs- sondern Schulgesetz:
Zitat:
§ 58
Beginn der Vollzeitschulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Diese sind in den Monaten September / Oktober des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden.

Schon merkwürdig, dass hessische Kinder 1/2 Jahr später "reifen" als bayerische. Im BayEUG heißt der entsprechende Passus des Art. 37:
Zitat:
(1) 1 Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden [...]


Zitat:
Nehmen wir auch an, dass das Kind (ohne Wissen der Eltern) von einem Mitarbeiter des Schulamtes auf "Schultauglickeit" getestet wurde (dies erfolgt im KiGa). Von den Eltern erfolgte lediglich die allgemeine Erlaubnis, dass KiGa mit GS zusammenarbeiten darf.
Hier könnte man dem Kindergarten "auf die Finger klopfen". Nachträglich ändern lässt sich dieser Umstand nicht.
Zitat:
Gilt dies als gültig
"gültig" wofür? Als Fahrkarte nach Berlin wohl kaum. Und als "Zulassung" für die Grundschule auch nicht. Gibt es überhaupt ein Testergebnis? Und wie lautet das - falls es existiert?

Zitat:
und darf das mit einbezogen werden? Wie ist die Rechtslage?
Was der Schulleiter in seine Entscheidungsfindung mit einbezieht, ist seine Sache. Umstände, die er nicht kennt, kann er auch nicht berücksichtigen. Rechtslage siehe oben - das Zitat aus dem Schulgesetz. Gegen solche "Verwaltungsakte" ist Einspruch möglich. Häufig ist das Auswahl-Kriterium eines Schulleiters aber nicht "dieses Kind", sondern "wenn ich jetzt noch einen in die 1. Klasse bekomme, muss ich eine weitere Klasse einrichten, dann reichen die Räume nicht." Die "Muss-Kinder"muss er aufnehmen, die "Kann-Kinder" kann er auch ablehnen.

In der Grundschule besteht nach § 60 Schulgesetz "Sprengelpflicht":
Zitat:
(4) In der Grundstufe (Primarstufe) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 1) sie wohnen.
Grundsätzlich sind jedoch auch Ausnahmen möglich:
Zitat:

§ 66
Gestattungen

Das Staatliche Schulamt kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, insbesondere wenn

1. die zuständige Schule auf Grund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,

2. der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,

3. gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder

4. besondere soziale Umstände vorliegen

und wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.
"Im Benehmen" heißt: nach Rücksprache. Eine "Genehmigung" oder Zustimmung muss nicht eingeholt werden.

Klartext: Der Besuch einer anderen Grundschule wäre - auf Antrag - prinzipiell möglich. Vielleicht kann man ja auf eine Schule in privater Trägerschaft zurückgreifen oder "besondere soziale Umstände" schaffen. Wenn z. B. die Familie im September in einen anderen Schulbezirk umzieht, könnte es sinnvoll sein, das Kind bereits vor dem Umzug dort einzuschulen, um ihm einen Schulwechsel zu ersparen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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lene
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Anmeldungsdatum: 11.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.04.08, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie "vorzeitig" ist "vorzeitig"? Wäre das Kind bei Einschulung 3 Jahre oder 5 Jahre 9 Monate?


Mal angenommen Kind wird Ende September 6 Jahre alt.



Zitat:
Schon merkwürdig, dass hessische Kinder 1/2 Jahr später "reifen" als bayerische. Im BayEUG heißt der entsprechende Passus des Art. 37:


Finde ich auch Böse



Zitat:
gültig" wofür? Als Fahrkarte nach Berlin wohl kaum. Und als "Zulassung" für die Grundschule auch nicht. Gibt es überhaupt ein Testergebnis? Und wie lautet das - falls es existiert?


Zustimmung/Kenntnisnahme für/über den Test fehlte ja von den Eltern.
Testergebnis kann im Einzelgespräch mit der Schulleitung der GS besprochen werden.



Zitat:
Häufig ist das Auswahl-Kriterium eines Schulleiters aber nicht "dieses Kind", sondern "wenn ich jetzt noch einen in die 1. Klasse bekomme, muss ich eine weitere Klasse einrichten, dann reichen die Räume nicht." Die "Muss-Kinder"muss er aufnehmen, die "Kann-Kinder" kann er auch ablehnen.


Die Eltern gehen davon aus, dass aufgrund der Tatsache eines 1zügigen (aber dann großen) Jahrganges das Kind abgelehnt wurde. Ist auch nachweisslich nicht das einzige Kind, das hiervon (Ablehnung) betroffen ist.

Zitat:
Klartext: Der Besuch einer anderen Grundschule wäre - auf Antrag - prinzipiell möglich. Vielleicht kann man ja auf eine Schule in privater Trägerschaft zurückgreifen oder "besondere soziale Umstände" schaffen.

Schule in privater Trägerschaft so gut wie ausgeschlossen; Eltern haben diese Möglichkeit auch schon bedacht.
Besondere soziale Umstände, schwierig zu finden denken Eltern Verlegen
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 12.04.08, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo lene,
Zitat:
Mal angenommen Kind wird Ende September 6 Jahre alt.
Dann ist es am Montag, dem 4.8.2008, wenn in Hessen die Sommerferien vorbei sind, 5 Jahre und 10 Monate alt, kurz 5.10 Jahre.

Zitat:
Die Eltern gehen davon aus, dass aufgrund der Tatsache eines 1zügigen (aber dann großen) Jahrganges das Kind abgelehnt wurde.
Haben die Eltern diese Vermutung im Gespräch mit dem Vorsitzenden der Elternvertretung an dieser Schule überprüft? Die anderen Eltern wären sicher dankbar, wenn durch zusätzliche Kinder kleinere Klassengrößen erzwungen werden können. Und wenn die Räume nicht reichen: Container aufstellen!

Zitat:
Der Besuch einer anderen Grundschule wäre - auf Antrag - prinzipiell möglich.
Wie weit ist die Sprengelschule entfernt, wie weit die danach nächste Grundschule?

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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hafrmaste
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Anmeldungsdatum: 29.03.2009
Beiträge: 1
Wohnort: 000000000000000

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

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Hallo,

wir hatten letzte Woche Mittwoch die Schuleinschreibung, unsere Tochter wird am 12.Dezember 09 sechs Jahre, ihre ganzen Freunde werden im Sept. eingeschult, ihrer Freundin die im August sechs wird steht sie in nichts nach. Sie macht alles super in der Vorschule.

Da der ev. Kiga sehr auf seine Kostendeckung bedacht ist versuchten sie uns umzustimmen,obwohl es offensichtlich ist das unsere Tochter in die Schule möchte und auch dem Gewachsen wäre, Kinderarzt hat dies auch bestätigt.

Leider hat der Kiga gegen uns gearbeitet, was ich ungeheuerlich finde die hätten uns doch eigentlich nachdem sie wussten das wir die Einschulung anstreben mit uns Arbeiten müssen.

Nach der Schuleinschreibung rief mich der Schulleiter an und sagte mir dann ganz trocken das er die Einschulung ablehnt, da er seinen Kolleginnen vom Kiga vertrauen muss.
Angeblich stimmte die Lehrerin die die Kinder eine halbe Stunde sah auch so.
Dumm war nur das unsre Tochter ne Erkältung hatte und dadurch das Hörvermögen ein bisschen beeinträchtigt war, das war natürlich für die Schule und den Kiga ein gefundenes Fressen.

Unserer Tochter gefiel es sehr gut in der Schule und sie will auch auf jeden Fall rein, sie hat auch schon gesagt wenn sie jetzt nicht rein darf dann geht sie eben gar nicht mehr.

Im April ist noch die Gesundheitsamtuntersuchung, die Frau riet mir mich beim Schulamt zu beschweren da die mehr zu sagen hätten, ich hoffe mal das das stimmt.


Ach ja der Schulleiter hat mir am Telefon dann noch mit einem Machtkampf gedroht, ist das nicht eine Frechheit, jemand der sich so äußert ist doch als Grundschuldirex völlig fehl am Platz oder.

Rechtlich hat man glaub ich keine große Chance dagegen anzugehen.

LG
steffi
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 22:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Steffi,

wir unterhalten uns nicht über persönlich Betroffene, sondern einen Fall mit der beschriebenen Konstellation.

Welches Bundesland?

Was heißt "Kindergarten arbeitet dagegen"? Welche schriftlichen Äußerungen gibt es vom Kindergarten?

Schöne Grüße
Kurt
_________________
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http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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