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Nicht Krankenversichert und trotzdem zahlen?

 
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ugly duck
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 17:13    Titel: Nicht Krankenversichert und trotzdem zahlen? Antworten mit Zitat

Hallo,

ist es zulässig, dass die gesetzliche Krankenkasse eine Person nach einem abgeprochenen Studium nicht mehr automatisch weiterversichert und als die Person sich zwei Jahre später wieder versichert die Beiträge und dazu noch 5% Versäumniszuschlag pro Monat (§24 SGB IV) verlangt?

Kann man überhaupt eine Zahlung "versäumen", wenn man gar nicht aufgefordert wurde, eine Zahlung zu leisten zw. sie nicht mehr abgebucht wurde?
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@migo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.anwaltseiten24.de/patientenrecht/arztrecht/news/krankenversicherungspflicht-fur-alle.html
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ugly duck
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.

Sind die Versäumniszuschläge auch gültig? Auf welcher Rechtsgrundlage bezieht sich die Fälligkeit der Zahlung bei Nichtversicherten?

Weiß jemand, in welchem Fall eine Reduzierung oder Erlassung der früheren Krankenkassenkosten möglich ist?
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Säumniszuschläge richten sich nach § 24 SGB IV. Sofern der Versicherte glaubhaft macht, dass er unverschuldet von der Zahlungspflicht keine Kenntnis hatte, ist von der Erhebung der Säumniszuschläge abzusehen (bei rückwirkender Bescheiderteilung).
Dem hier geschilderten Fall kann ich nicht entnehmen, ob Säumniszuschläge gerechtfertigt sind oder nicht. Ein einfaches "ich wusste zwar, dass ich nicht versichert bin, aber dass ich dann Beiträge zahlen muss ist mir neu" dürfte wohl eher nicht reichen.

Für die Fälligkeit der Beiträge sollte einmal in die Satzung der Krankenkasse geschaut werden. Es handelt sich bei der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V um laufende Beiträge, welche monatlich fällig sind. Die Fälligkeit ist in der Satzung festzulegen, die Beiträge sind jedoch spätestens am 15. des Folgemonats fällig. (vgl. § 23 SGB IV)

Auch inwiefern Beiträge erlassen werden können, müsste der Satzung der Krankenkasse entnommen werden. Eine entsprechende Gesetzesstelle finde ich gerade nicht, aber ich meine, dass auch dies nur in seltenen Fällen möglich war.
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