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Frist bei sofortiger Kündigung durch Vermieter.

 
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Arbeitstier1984
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Anmeldungsdatum: 20.11.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 09:07    Titel: Frist bei sofortiger Kündigung durch Vermieter. Antworten mit Zitat

Einen schönen Montag Morgen wünsche ich euch allen.

Ich wollte einmal wissen ob ein Vermieter eine sofortige Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen vollziehen darf.

Eine Abmahnung vorrausgesetzt ist dies rechtens?

Das heisst der Mieter hat 14 Tage Zeit die Wohnung zu verlassen. In meinen Augen als Vollzeitbeschäftigter unschaffbar. Zumal eine neue Wohnung zu organisieren ist und dergleichen.

Grund der Kündigung wäre nächtliche Ruhestörung.

Liebe Grüße
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

Also entweder es gibt eine fristlose Kündigung oder er muß sich an die üblichen Fristen halten.
14 Tage sind zumindestens keine Frist die den Gesetzmäßigkeiten entspricht.
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Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Kündigung durch den Vermieter nach 569 BGB gerechtfertig ist, dann sind die 14 Tage reine Kulanz, der VM hätte in dem Fall auch fristlos kündigen können. Fristlos heißt: Sofort!

Der VM wird sich sicher auf diesen Teil des o.g. § beziehen:

Zitat:
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__569.html
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

WENN der Vermieter gute Gründe für eine 'außerordentliche', also eine Fristlose, Kündigung hat, dann braucht er sich an die 'ordentliche' Kündigungsfrist nicht zu halten und kann sich also eine aussuchen.
14 Tage ist durchaus angemessen, denn es geht ja primär nicht darum, ob der Mieter bis dahin eine neue Wohnung findet, sondern darum, ob der bis dahin die alte räumen kann. Wohin der Mieter dann zieht, kann nicht die Sorge des Vermieters sein. Es gibt ja auch Hotels und für die Möbel kann man einen Lagerplatz mieten.

OB allerdings die Vertragsverletzung des Mieters eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ist eine ganz andere Frage.
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 30.03.09, 09:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Arbeitstier1984
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Anmeldungsdatum: 20.11.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie ist soetwas für einen Vollzeitjobber zu realisieren? Im schlimmsten Fall steht dieser dann mit Pack und Sack auf der Strasse.

Gibt es da keine Regularien? Der Mieter kann ja auch im urlaub sein zu der Zeit und erfährt im schlimmsten Fall nach dem Termin das er raus muss.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Arbeitstier1984 hat folgendes geschrieben::
Und wie ist soetwas für einen Vollzeitjobber zu realisieren? Im schlimmsten Fall steht dieser dann mit Pack und Sack auf der Strasse.

Gibt es da keine Regularien? Der Mieter kann ja auch im urlaub sein zu der Zeit und erfährt im schlimmsten Fall nach dem Termin das er raus muss.

Alles nicht die Sache des Vermieters. Es obliegt dem Mieter selbst, dafür zu sorgen, dass er nicht fristlos rausfliegt. Das sind die Regularien.
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Arbeitstier1984 hat folgendes geschrieben::
Und wie ist soetwas für einen Vollzeitjobber zu realisieren? Im schlimmsten Fall steht dieser dann mit Pack und Sack auf der Strasse.

Gibt es da keine Regularien? Der Mieter kann ja auch im urlaub sein zu der Zeit und erfährt im schlimmsten Fall nach dem Termin das er raus muss.


Mal unter dem Gesichtspunkt betrachtet dass die Fristlose Kündigung rechtens ist.
Wieso stellt sich der Mieter jetzt als der Leidtragende hin? Wer sich an Recht und Gesetz und das soziale Miteinander hält braucht auch keine fristlose Kündigung zu fürchten.

Es läuft doch imm nach dem selben Prinzip. Folgt die Strafe auf Gesetzesübertretungen jammern grundsätzlich die Bestrafen über das ach so große Unrecht.
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Arbeitstier1984 hat folgendes geschrieben::
Und wie ist soetwas für einen Vollzeitjobber zu realisieren?
Der Mieter kann ja auch im urlaub sein zu der Zeit....


Also wenn der Mieter arbeitet kann der VM nicht fristlos kündigen und wenn der Mieter im Urlaub ist auch nicht...? Wird ja immer schöner Geschockt

Aber ich denke, die Frage wurde nun bereits mehrfach beantwortet und hinzuzufügen gibt es auch nichts: Falls die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss der Mieter die Wohnung zu dem vom VM genannten Termin (spätestens) übergeben. Wie er dies macht, ist nicht Sache des Vermieters, der Mieter kann auch eine Firma mit der Räumung beauftragen wenn er selbst keine Zeit zu haben meint.

Wenn die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist, kann der Mieter entweder selbst dagegen angehen oder er wartet die Räumungsklage des Vermieters ab, wo das dann geregelt wird.
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Arbeitstier1984
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Anmeldungsdatum: 20.11.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Alles klar, vielen Dank für die vielen und schnellen Antworten. Nun bin ich wieder ein Stück weit schlauer.

Schöne Woche noch.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Bei fristloser Kündigung braucht der Mieter nicht sofort auszuziehen. Das AG Neuss (WM 87, 260) meinte dazu das in diesem Falle eine "angemessene Frist" ca. 1 Monat beträgt. Andere Gerichte haben auf 5-10 Tage geurteilt. Zieht der Mieter nach der fristlosen Kündigung innerhalb der "angemessenen Frist" doch aus muss der Vermieter die Kosten einer Räumungsklage dann tragen, wenn er gleichzeitig mit der Kündigung schon Klage erhoben hatte (LG Bremen WM 89, 430)
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Arbeitstier1984
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Anmeldungsdatum: 20.11.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Das problem ist, das ohne Rechtsschutz ein solches Kräftemessen wohl eher zu lasten der schon stark eingeschränkten finanziellen Mittel fallen wird. Ein Ersuchen beim Vermieter um Fristverlängerung wird wohl das klügste sein. Einfach nicht ausziehen kommt nicht in Frage.
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pragmatiker
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Arbeitstier1984 hat folgendes geschrieben::
Und wie ist soetwas für einen Vollzeitjobber zu realisieren? Im schlimmsten Fall steht dieser dann mit Pack und Sack auf der Strasse.

Gibt es da keine Regularien? Der Mieter kann ja auch im urlaub sein zu der Zeit und erfährt im schlimmsten Fall nach dem Termin das er raus muss.


ist eine fristlose kündigung zu recht ausgesprochen, sollte sich der vollzeitbschäfitgte mieter lieber fragen, warum er sich nicht an den vertrag hält.

der vermieter selber kann nicht räumen, dazu braucht er den gerichtsvollzieher und ein räumungsurteil. allerdings kann er ab dem tage der frsitlosenkündiugn schadensersatz vom mieter verlangen.
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